{"status":"available","doknr":"OLD188503","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:1106.7L1448.13.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2013-11-06","aktenzeichen":"7 L 1448/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2.              Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4842/13 des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 anzuordnen,\n\n4\n\nist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.\n\n5\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013, mit der dem Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).\n\n6\n\nDas hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3. der Entziehungsverfügung vom 2. Oktober 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW).\n\n7\n\nDie Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW), denn der Antragsteller hat seinen Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-11-06/7-l-1448-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/188503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/188503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-11-06/7-l-1448-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/188503","retrieved":"2026-07-09 01:04:29.199570+00:00"}}