{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0201.7L33.13.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2013-02-01","aktenzeichen":"7 L 33/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 149/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2012 wiederherzustellen,\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\nZunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung auf die akute Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und so unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Damit liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts.\n\nDie Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 5. März 2012 gegen 23:15 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 5. April 2012 festgestellte THC-Wert von 6,1 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\nDurch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\nZudem hat der Antragsteller auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - Cannabis konsumiert. \n\nDie am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 23:50 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.\n\nIm Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 5. März 2012 hat der Antragsteller angegeben, \"auf einer Feier am 3. März 2012 letztmalig Cannabis konsumiert\" zu haben. An dieser Angabe muss sich der Antragsteller auch festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aussage unrichtig protokolliert sein könnte. Soweit der Antragsteller im Antrags- und Klageverfahren vorträgt, er habe der Polizei gegenüber den Konsum am 3. März 2012 lediglich \"als Schutzbehauptung\" eingeräumt, um einer \"weiteren Prüfung des Sachverhalts zu entgehen\", ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Aussage dazu hätte beitragen sollen, dass der Sachverhalt nicht weiter geprüft wird, insbesondere da sich der Antragsteller zugleich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden erklärte und bereits vor dieser Aussage gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben hatte, \"dass er in der Vergangenheit schon mal Betäubungsmittel konsumiert habe\".\n\nDa Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen.\n\nEin Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-02-01/7-l-33-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-02-01/7-l-33-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:21.409641+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-02-01/7-l-33-13","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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