{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0129.6K5095.11.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"6. Kammer","decided":"2013-01-29","aktenzeichen":"6 K 5095/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. -G. -Straße 25 (Gemarkung C. , Flur 14, Flurstücke 784, 800) in C. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des südwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks X. -G. -Straße 24 (Flurstücke 783, 799). Die Grundstücke sind jeweils mit einer Doppelhaushälfte nebst Garage bebaut, wobei die Garage der Klägerin und diejenige der Beigeladenen an einander grenzen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans C1. -68 I \"B. L. O. -Ost\" aus dem Jahre 1987. Der Bebauungsplan setzt in dem betreffenden Bereich ein Allgemeines Wohngebiet fest und bestimmt - in Form von Baufenstern - die überbaubaren Grundstücksflächen. Festsetzungen in Bezug auf Einfriedungen enthält der Bebauungsplan nicht. Weitere Einzelheiten der Bebauung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:\n\nIm Mai 2008 fragten die Klägerin und ihr Mann erstmals wegen eines von den Voreigentümern des Nachbargrundstücks errichteten, etwa 90 cm hohen Stahlmattenzauns an der gemeinsamen Grenze bei der Beklagten an, ob für die X. -G. -Straße eine Baugestaltungssatzung existiere. Die Beklagte antwortete unter dem 15. Mai 2008, die Straße liege nicht im Geltungsbereich ihrer Baugestaltungssatzung \"B. L. \" vom 12. Juni 1986. Der geltende Bebauungsplan wiederum enthalte in Bezug auf Einfriedungen keine Festsetzungen.\n\nMit Schreiben an die Beklagte vom 24. Juli 2011 beanstandete die Klägerin erneut die Einfriedung ihres damaligen Nachbarn. Der Zaun sei ohne ihre Zustimmung errichtet worden. Er widerspreche der Baugestaltungssatzung \"B. L. \" und behindere sie beim Ein- und Aussteigen aus ihrem PKW, beim Be- und Entladen sowie beim Befahren ihrer Einfahrt. Die Auskunft, dass die Gestaltungssatzung auf ihrer Straße nicht gelte, sei falsch. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2011 erneut, das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich der Satzung.\n\nUnter dem 11. August 2011, unter dem 15. September 2011 und unter dem 29. September 2011 wandten sich die Kläger - nunmehr anwaltlich vertreten - erneut an die Beklagte und erklärten, ihr Grundstück liege im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18. August 2011 und vom 4. Oktober 2011 abermals, anders als der Bebauungsplan gelte die Gestaltungssatzung nicht an der X. -G. -Straße. Unstimmigkeiten über den in Rede stehenden Zaun seien auf dem Zivilrechtsweg zu klären.\n\nMit Schreiben vom 1. November 2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Stahlzaun zwischen den Häusern X. -G. -Straße 24 und 25 binnen drei Wochen zu beseitigen. Zur Begründung führte sie erneut an, die Gestaltungssatzung sei auf die Grundstücke anzuwenden. Unter dem 2. November 2011 erklärte die Beklagte ein weiteres Mal, die Satzung erstrecke sich nicht auf die betreffenden Grundstücke und verwies die Klägerin auf den Zivilrechtsweg. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2011 um einen \"klagefähigen Bescheid\" gebeten hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2011, sie sehe sich zu einem solchen Bescheid nicht in der Lage. \n\nAm 6. Dezember 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Der Zaun sei unansehnlich und eine starke Behinderung. Nach der Baugestaltungssatzung \"B. L. \" seien als Einfriedungen im Straßenraumbereich nur Hecken zulässig. Die Satzung sei eigens für die neu hinzukommenden Straßen aufgestellt worden. Da die X. -G. -Straße bei Inkrafttreten der Satzung noch gar nicht existiert habe, sie aber zum Gebiet \"B. L. \" gehöre, sei davon auszugehen, dass sie in den Geltungsbereich habe einbezogen werden sollen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verpflichten, im Wege des baubehördlichen Einschreitens die Beseitigung der Einfriedung zwischen dem Grundstück X. -G. -Straße 25 und dem Nachbargrundstück X. -G. -Straße 24, C. , zu verfügen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie meint, öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Zaun entgegen stehen könnten, seien nicht ersichtlich.\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\nDie Kammer hat am 23. November 2012 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDass der am 1. November 2011 von der Klägerin gestellte Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten von der Beklagten nicht (förmlich) beschieden worden ist, steht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage nicht entgegen; insoweit liegen die Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor.\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladenen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten und kann auch nicht - als minus zum Verpflichtungsbegehren - eine erneute Entscheidung der Beklagten über ein Einschreiten verlangen.\n\nDie Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bauordnung (BauO) NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -.\n\nAusgehend hiervon steht der Klägerin weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu, noch kann sie eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, über ein Einschreiten erneut zu entscheiden. Denn der in Rede stehende Stahlzaun der Beigeladenen verletzt keine dem Schutz der Nachbarn dienenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts.\n\nDer Bebauungsplan C1. 68/I \"B. L. O. -Ost\" von Februar 1987 enthält für Grundstückseinfriedungen keine näheren Vorgaben. Der Zaun ist somit gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich zulässig. Einen Verstoß gegen § 15 BauNVO vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat, Flächen des Nachbargrundstücks mit in Anspruch nehmen zu können, wie die Klägerin dies im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Einfahrt begehrt.\n\nDie Gestaltungssatzung \"B. L. \" der Beklagten vom 12. Juni 1986 enthält zwar einschränkende Vorgaben für die Einfriedung von Grundstücken. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen jedoch nicht im Geltungsbereich dieser Satzung. Der Geltungsbereich wird gemäß § 2 der Gestaltungssatzung \"B. L. \" durch die der Satzung als Anlage I beigefügte Karte abgegrenzt. Aus dieser Karte ergibt sich, dass der Geltungsbereich am rückwärtigen Ende der auf der Südostseite der B1. -C2. - bzw. G1.-----straße gelegenen Hausgrundstücke endet und den seinerzeit noch unbebauten Bereich der heutigen X. -G. -Straße nicht mit einschließt. Diese Abgrenzung widerspricht im Übrigen - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme - auch nicht dem Sinn der Satzung, denn deren Ziel besteht ausweislich des § 1 der Satzung vor allem darin, das Erscheinungsbild der bestehenden Altbaubereiche zu wahren. Ob die Satzung überhaupt nachbarschützende Vorschriften enthält, kann nach alledem offen bleiben.\n\nVorschriften des Abstandflächenrechts werden durch den etwa 90 cm hohen Zaun ebenfalls nicht verletzt, da er keine derartigen Vorgaben einhalten muss, wie sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 10 BauO NRW ergibt.\n\nSonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, gegen die der Zaun verstoßen könnte, sind weder von der Klägerin benannt worden, noch ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-29/6-k-5095-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-29/6-k-5095-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:49.111255+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-29/6-k-5095-11","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"6. 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