{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0122.6K4616.12.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"6. Kammer","decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"6 K 4616/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwangsgeld; Androhung; Nutzungsuntersagung; Zulässigkeit; Rechtsschutzbedürfnis","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt seit dem 20. April 2011 ein Gewerbe in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück C.-------straße 67 in Gelsenkirchen. \n\nMit Baugenehmigung vom 18. September 2009 wurde die Nutzung als Schankwirtschaft zum Ausschank kalter und warmer Getränke genehmigt. \n\nAm 17. Juni 2011 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch und stellte fest, dass sich dort ein Wettterminal, mehrere internetfähige Touchscreen-PCs zur Wettabgabe sowie Monitore und Bildschirme, auf denen Wettergebnisse sowie Sportereignisse dargeboten wurden, befinden. \n\nMit Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück C.-------straße 67 in H. als Wettbüro innerhalb von einer Woche nach Zustellung einzustellen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Räumlichkeiten als Wettbüro genutzt würden. Die in Rede stehende Nutzungseinheit sei jedoch zum Betrieb einer Schankwirtschaft bauaufsichtlich genehmigt. Im Vergleich zu der genehmigten Nutzung halte die neu aufgenommene Nutzung nicht die Variationsbreite der zulässigen Nutzung ein und stelle daher eine anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an.\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 8. September 2011 Klage (6 K 1093/12).\n\nMit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2012 setzte die Beklagte das mit Verfügung vom 31. August 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro fest und forderte die Klägerin nochmals auf, der Ordnungsverfügung innerhalb von drei Tagen ab Zustellung nachzukommen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie der Klägerin unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der in Rede stehenden Räumlichkeiten an.\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 2012 hob die Beklagte die Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung auf, nachdem die Kammer dem Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 22. März 2012 (6 K 1093/12) teilweise stattgegeben hat (6 L 230/12) und das Oberverwaltungsgericht NRW die Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 7. Mai 2012 (10 B 459/12) zurückgewiesen hat.\n\nDie Beklagte führte weitere Ortsbesichtigungen am 22. Mai 2012, am 17. September 2012, am 2. Oktober 2012 und am 16. Oktober 2012 durch und stellte fest, dass die Klägerin die Räumlichkeiten weiterhin als Wettbüro betrieb.\n\nMit Bescheid vom 21. September 2012 drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 31. August 2011 an. \n\nDie Klägerin hat am 15. Oktober 2012 Klage erhoben.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 21. September 2012 aufzuheben. \n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie tritt der Klage entgegen.\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2012 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an.\n\nHiergegen erhob die Klägerin keine Klage.\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass die Klage unstatthaft und daher unzulässig ist. \n\nVon der angegriffenen Androhung eines Zwangsgeldes selbst gehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Klägerin keinerlei rechtliche Wirkungen mehr aus. Die Beklagte hat das mit der verfahrensgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 21. September 2012 angedrohte Zwangsgeld mit Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2012 festgesetzt. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin keine Klage erhoben, so dass diese bestandskräftig geworden ist. Mithin kommt der Androhung des Zwangsgeldes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr die Funktion einer zur Rechtmäßigkeit notwendigen Voraussetzung für eine zukünftige oder jedenfalls noch anfechtbare Zwangsgeldfestsetzung zu, so dass sich die Androhung des Zwangsgeldes durch die Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung auf andere Weise i.S.d. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erledigt hat.\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2011 \n- 6 L 608/11 -, juris.\n\nJedenfalls ist die Klage unbegründet. \n\nDer angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nDie Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). \n\nBei der Ordnungsverfügung vom 31. August 2011 handelt es sich um eine sofort vollziehbare Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Das Zwangsgeld kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW auch beliebig oft festgesetzt und angedroht werden. Die Höhe des erneuten Zwangsgeldes von 5.000,- EUR ist verhältnismäßig, denn bei der erneuten Androhung durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass das bisher angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR die Klägerin offensichtlich nicht mit hinreichendem Nachdruck zur Einhaltung der Nutzungsuntersagung bewegen konnte. Im Rahmen der Ortsbesichtigungen konnte die Beklagte feststellen, dass die Klägerin die beanstandete Nutzung nach wie vor durchführte. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-22/6-k-4616-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-22/6-k-4616-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:49.086755+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-22/6-k-4616-12","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"6. 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