{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0116.7L1685.12.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2013-01-16","aktenzeichen":"7 L 1685/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5936/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2012 wiederherzustellen,\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nMaßgebend ist im vorliegenden Fall, dass zu Lasten des Antragstellers insgesamt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden musste (§ 4 Abs. 3 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Nach der Verwarnung durch den Antragsgegner bei Eintragung von 11 Punkten im Verkehrszentralregister und Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 5. bis 19. Februar 2011 nach Erreichen von rechnerisch 22, herabgestuft 17 Punkten (§ 4 Abs. 5 S. 1 StVG) ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 17. April 2012 (Benutzen eines Mobiltelefons) 1 Punkt im Verkehrszentralregister dazugekommen, so dass der Schwellenwert von 18 Punkten erreicht ist. Das wird auch vom Antragsteller nicht angegriffen. Mit seinen Einwänden gegen den letzten Bußgeldbescheid kann er im hier anhängigen Verfahren nicht gehört werden. Die Entscheidung der Bußgeldstelle ist rechtskräftig, so dass der Antragsgegner hieran gebunden ist (§ 4 Abs. 3 S. 6 StVG). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist im Übrigen dadurch gewahrt, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 StVG ein fein abgestuftes Warnsystem vorgeschrieben hat, um dem Verkehrsteilnehmer die Umstellung seines Fahrerhaltens durch Verwarnung, Nachschulung und - optional - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme zu ermöglichen. Erst wenn diese Schritte nicht greifen und es - wie hier - zu weiteren Verkehrsverstößen kommt, ist zum Schutze von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer die Entziehung geboten. \n\nWeil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-16/7-l-1685-12","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-16/7-l-1685-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:52.265121+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-16/7-l-1685-12","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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