{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0110.7L1637.12.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2013-01-10","aktenzeichen":"7 L 1637/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.538,08 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5795/12 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. Dezember 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\nhat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Bescheide bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist hinsichtlich der Entziehungsverfügung ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.\n\nDer Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Labors L. vom 18. September 2012 fest. Soweit der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift vorträgt, er habe jedenfalls nicht wissentlich Betäubungsmittel zu sich genommen, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn er hat am Tattag (7. September 2012) gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am Morgen gegen 7:00 Uhr eine Tablette Amphetamin konsumiert zu haben. Seinen jetzigen Vortrag, morgens aus dem von ihm gefahrenen Baustellenfahrzeug gegen Rückenschmerzen eine Tablette genommen zu haben, die einem anderen Mitarbeiter seines Arbeitgebers gehört habe, ohne zu wissen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt habe, hat der Antragsteller damals gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Dies hätte sich jedoch aufgedrängt. Zudem erscheint es völlig unglaubhaft, dass jemand gegen Schmerzen eine Tablette nimmt, die in einem Fahrzeug liegt, ohne zu wissen, um welches Medikament es sich handelt. Auch nach einer unwissentlichen Einnahme von Amphetamin hätte der Antragsteller zudem unter drogentypischen Ausfallerscheinungen leiden müssen. Hiervon hat er allerdings nichts berichtet, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Darstellung spricht.\n\nEin Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Dabei ist es unerheblich, dass seit dem Vorfall bereits mehrere Monate vergangen sind. Vielmehr bestand und besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Derzeit ist die Einholung eines Drogenscreenings zur Klärung der Geeignetheit des Antragstellers nicht angezeigt. Denn für die Vergangenheit steht der jedenfalls einmalige Drogenkonsum - wie oben dargelegt - fest. Über die Frage der wissentlichen Einnahme kann ein Screening nichts aussagen. Ob der Antragsteller derzeit drogenfrei ist, ist unerheblich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.\n\nHinsichtlich des Gebührenbescheides sind gebührenrechtliche Gründe für dessen Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung 1/4 der Gebühren und Auslagen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-10/7-l-1637-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-10/7-l-1637-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:49.470338+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-10/7-l-1637-12","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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