{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/6a_L_6_13_Abeschluss20130110","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0110.6A.L6.13A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"6a. Kammer","decided":"2013-01-10","aktenzeichen":"6a L 6/13.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 25/13.A) wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nG r ü n d e :\n\n1. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.\n\n2. \n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht die Versäumung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht entgegen. Dem Antragsteller wird insoweit auf seinen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Denn angesichts der kalendarischen und sonstigen Umstände dürfte die durch die am 20. Dezember 2012 bewirkte Zustellung des Bescheides ausgelöste Wochenfrist für den Antragsteller bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung unzumutbar knapp gewesen sein.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2012 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.\n\nVorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.\n\nEin Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.\n\nVgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262.\n\nGemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 23. November 2012 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\nDass die offensichtliche Unbegründetheit darauf gestützt werden kann, dass der Vortrag des Antragstellers bei der Anhörung \"vage, oberflächlich und detailarm\" war, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn ausweislich des Protokolls über die 55-minütige Anhörung des Antragstellers hat der die Anhörung durchführende Mitarbeiter der Antragsgegnerin keinerlei Nachfragen gestellt, um die Schilderung des Antragstellers in den wesentlichen Punkten näher auszuleuchten. Ein Mindestmaß an Nachforschung dürfte aber im Gespräch mit einem mit dem Verfahren nicht näher vertrauten Asylbewerber geboten sein.\n\nIm Ergebnis trifft die Offensichtlichkeitseinschätzung jedoch zu. Dass eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem hat der Antragsteller keine ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich ausscheidet. Er hat schon nicht erklärt, dass die von ihm geschilderten Maßnahmen des georgischen Innenministeriums an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, also an Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Zudem geht aus seiner Schilderung nicht hervor, dass sein Leben oder seine Freiheit wegen der Geschehnisse im Jahr 2008 bedroht sein könnten. Nach dem von ihm behaupteten Vorfall mit Mitarbeitern des Innenministeriums hat man den Antragsteller offenbar in die Freiheit entlassen. Eine fortdauernde Bedrohung hat der Antragsteller nicht ansatzweise verdeutlicht.\n\nAuch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete.\n\nVgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54.\n\nDafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Georgien gewährleistet. Für Personen mit (regionalem) Flüchtlingshintergrund gibt es staatliche und internationale Hilfsprogramme. Der Antragsteller ist 34 Jahre alt und offenbar gesund. Er beherrscht die georgische Sprache als Muttersprache. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung absolviert. Warum er unter diesen Umständen bei einer Rückkehr nach Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit (landesweit) in Lebensgefahr geraten sollte, ist nicht ersichtlich. Individuelle Gefahren hat der Antragsteller nicht plausibel gemacht. Zu den angedeuteten Problemen im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Südossetien-Krieg gilt das oben Gesagte.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-10/6a-l-6-13-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-10/6a-l-6-13-a","retrieved":"2026-10-28 16:00:49.367426+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-10/6a-l-6-13-a","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"6a. 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