{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2013:0103.7L1370.12.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2013-01-03","aktenzeichen":"7 L 1370/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5039/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt. Aus dieser geht hinreichend deutlich hervor, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Antragsteller diesen unzuverlässig macht. \n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Nach Auskunft des Finanzamtes S. vom heutigen Tag betragen die Steuerrückstände 13.304,67 EUR und sind damit sogar seit dem Erlass der Ordnungsverfügung leicht angestiegen. Die Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 kann nicht zu einer Reduzierung der Schulden führen, weil eine Änderung der geschätzten Steuerbescheide für diese Jahre nach Mitteilung des Finanzamtes vom 13. Dezember 2012 nicht mehr möglich ist. Zudem hat die Berufsgenossenschaft Verkehr dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Dezember 2012 mitgeteilt, dass der Antragsteller dort Beiträge in Höhe von 2.145,35 EUR schuldet. Diese Rückstände bestehen nach telefonischer Auskunft der Berufsgenossenschaft vom heutigen Tag weiterhin, ohne dass der Antragsteller sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht hätte.\n\nGewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung seines Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse zu versuchen, eine Duldungsvereinbarung unmittelbar mit dem Antragsgegner zu erreichen.\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (unmittelbarer Zwang in Form amtlicher Versiegelung der Betriebsräume) nicht zu beanstanden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-03/7-l-1370-12","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-01-03/7-l-1370-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:49.321838+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2013-01-03/7-l-1370-12","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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