{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2012:1213.5L1218.12.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"5. Kammer","decided":"2012-12-13","aktenzeichen":"5 L 1218/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst auch den Fall der Geltendmachung von Steuerrückständen mittels Haftungsbescheides. Denn der Haftungsbescheid nach § 191 der Abgabenordnung (AO) erfüllt ebenso wie der Steuerbescheid den Zweck, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu sichern. 2. Bei dem Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. 3. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ausreichend, dass die im Haftungsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig wäre. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 1.196,25 EUR.\n\nGründe:\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4530/12 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2012 anzuordnen,\n\nist unzulässig.\n\nGemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.\n\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst dabei auch den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Steuerrückständen mittels Haftungsbescheides. Denn der Haftungsbescheid nach § 191 der Abgabenordnung - AO - erfüllt ebenso wie der Steuerbescheid den Zweck, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu sichern.\n\nVgl. VG München, Beschluss vom 25. Juli 2011 - M 10 S 11.2086 - und VG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 23 L 1788/07 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 80 RdNr. 59.\n\nBei dem Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. November 2012 - 5 L 1307/12 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2012 - 17 L 1063/12 -; vgl. ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -, VBlBW 2011, 238 f. und Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865 f., jeweils mit weiteren Nachw.\n\nDiese Zulässigkeitsvoraussetzung war hier zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 5. Oktober 2012 nicht erfüllt und konnte danach auch nicht mehr während des vorliegenden Eilverfahrens wirksam nachgeholt werden. Der Antragsteller hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin bei dieser einen Antrag, von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 gestellt; dieser Schriftsatz ist bei der Antragsgegnerin erst am 9. Oktober 2012 eingegangen (vgl. Bl. 22 der Beiakte/Heft 4 zu 5 K 4530/12). Der behördliche Antrag ist damit erst nach Eingang des gerichtlichen Antrags und damit deutlich zu spät gestellt worden; ungeachtet dessen liegt bislang auch keine Entscheidung der Antragsgegnerin über jenen Antrag vor. Dies gilt erst recht für den vorsorglich gestellten weiteren Antrag mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012.\n\nDer Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 5. Oktober 2012 nicht gegeben war. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits die Vollstreckung drohte.\n\nFür die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Haftungsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig wäre. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491).\n\nHierfür reicht grundsätzlich der Hinweis nicht aus, dass der Betrag zwangsweise eingezogen werde, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolge. Darin wird eine konkret bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme nicht angekündigt.\n\nDiese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. \n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.\n\nNach alledem war der Antrag abzulehnen. Sollte die Antragsgegnerin den Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ablehnen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, bleibt es dem Antragsteller anheimgestellt, sodann erneut einen gerichtlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens einem Viertel der Haftungssumme entspricht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-12-13/5-l-1218-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2012-12-13/5-l-1218-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:30.012815+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2012-12-13/5-l-1218-12","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"5. 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