{"status":"available","doknr":"OLD219351","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2011:0919.7A.K1479.11A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2011-09-19","aktenzeichen":"7a K 1479/11.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am K. in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.\n\n3\n\nNachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst gegenüber dem Bundesamt erklärten, Asylantrag und Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG werde zurückgenommen, sprachen sie nach Hinweis auf § 14a Abs. 3 AufenthG mit Schriftsatz vom 4. August 2010 den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.\n\n4\n\nDaraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.\n\n5\n\nMit Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt anschließend Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.\n\n6\n\nGegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, mit der sie die Anerkennung von Abschiebungsverboten begehrt. Zur Begründung verweisen die Prozessbevollmächtigten auf die \"bisherigen Ausführungen im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren\".\n\n7\n\nWeiterhin hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 11. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1711/11.A geführt wird.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2011 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nBeide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nSoweit die Klägerin nach wie vor die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. März 2011 angreift, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, nachdem diese durch Änderungsbescheid vom 11. April 2011 aufgehoben wurde. \n\n16\n\nIm Übrigen ist der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Klägerin hat - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - gegenüber dem Bundesamt den \"Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG zurückgenommen\" (Schriftsatz vom 20. Juli 2010) und weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Gründe vorgetragen, die die Annahme europarechtlich (§ 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 S. 2 AufenthG) oder national begründeter (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) Abschiebungsverbote rechtfertigen könnten. Für die minderjährige Klägerin ist im Asylverfahren keine Stellungnahme abgegeben worden; auch im ausländerrechtlichen Verfahren der Klägerin und ihrer Mutter (8 K 2972/10; 8 L 749/10) sind zugunsten des minderjährigen Kindes keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die geeignet wären, Abschiebungsverbote im dargelegten Sinne zu begründen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-09-19/7a-k-1479-11-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-09-19/7a-k-1479-11-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219351","retrieved":"2026-07-09 01:38:14.542662+00:00"}}