{"status":"available","doknr":"OLD219659","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2011:0906.12C.K3072.11PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2011-09-06","aktenzeichen":"12c K 3072/11.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam und der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. zu ermöglichen und diesen nach dessen Wahl dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin, Hauptsachgebietsleiterin im Reinigungsdienst des Universitätsklinikums F. , wurde, nachdem der\nbisherige (alleinige) Vertreter der Beamten im beteiligten Personalrat aus dem Universitätsklinikum F. ausgeschieden\nund seine Mitgliedschaft im beteiligten Personalrat erloschen war, am 31. März 2011 als Vertreterin der Gruppe der Beamten\nin den beteiligten Personalrat gewählt. Der Antrag der Antragstellerin auf \"Wahl des neuen Vorstandes\" mit der Maßgabe, dass\nsie Vertreterin einer bisher im Vorstand nicht vertretenen Gruppe in diesen gewählt werde, lehnte der beteiligte Personalrat\nin seiner Sitzung am 19. April 2011 mehrheitlich ab. Über den weiteren Antrag der Antragstellerin \"Neuwahl der\nFreistellungen nach § 40 LPVG\" wurde entsprechend abgestimmt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat am 26. Juli 2011 den vorliegenden Antrag gestellt und ist der Auffassung, sie hätte in den\nVorstand des beteiligten Personalrats gewählt und entsprechend zur Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorgeschlagen\nwerden müssen. Sie habe nicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand des beteiligten Personalrats verzichtet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beteiligen zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters\nder Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam und der Beteiligte\nzu 1. verpflichtet ist, die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. zu\nermöglichen und diesen nach dessen Wahl dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen.\n\n7\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nDer Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, eine vollständige Freistellung sei unangemessen, da die von der Antragstellerin\nals Vertreterin der Gruppe der Beamten nicht einmal einen Prozent der Beschäftigten des Universitätsklinikums vertrete. Sie\nfürchte daher, dass durch eine vollständige Freistellung der Antragstellerin unnötig Ressourcen verschwendet würden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n13\n\nDer Antragstellerin steht das Recht zu, in den Vorstand des beteiligten Personalrats gewählt zu werden. Insofern ist\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beteiligen zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe\nder Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht\ndes Beteiligten zu 1., die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen.\n\n14\n\nNach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) - LPVG 2007 -, § 113\nAbs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV NRW S. 348) muss dem Vorstand des Beteiligten Personalrats ein Mitglied jeder im\nPersonalrat vertretenen Gruppe angehören. Bei der Bestimmung der Vertretung sind nach Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Mitglieder\nder Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf\nverzichten. Die Regelung stärkt das Gruppenprinzip und trägt dem Minderheitenschutz Rechnung. Ein Verzicht ist durch die\nAntragstellerin nicht erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin nur einen geringen Teil von Beschäftigten\nvertritt.\n\n15\n\nDa das LPVG 2007 vom Gruppenprinzip beherrscht ist, werden grundsätzlich die nach § 29 Abs. 1 LPVG 2007 von den Vertretern\nder Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Personalratsvorstands und zu dessen Stellvertreter bestimmt.\nSind - wie hier - nur zwei Gruppen vertreten, ist das nicht zum Vorsitzenden bestimmte Gruppenvorstandsmitglied automatisch\nerster Stellvertreter. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jede Gruppe durch ein Vorstandsmitglied ihres Vertrauens an\nder Geschäftsführung beteiligt ist. Der (in der Regel gruppengewählte) Vorsitzende und sein (ebenfalls grundsätzlich\ngruppengewählter) Stellvertreter nehmen damit eine besondere Stellung innerhalb des Vorstands ein, die es erfordert, diese\nVorstandsmitglieder auch in der praktischen Möglichkeit, ihre Aufgaben wahrzunehmen, besonders zu unterstützen. Dem trägt\nihre vorrangige Berücksichtigung bei der Freistellung Rechnung (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG 2007). Die Freistellung von\nMitgliedern des Personalrats dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte\nordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben\nund Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die - vom Vorstand geführten - laufenden\nGeschäfte, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse\nbeziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen\nErmittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen.\n\n16\n\nDie Freistellung versetzt die Vorstandsmitglieder in die Lage, diese Geschäftsführung \n\n17\n\nbesonders effektiv wahrzunehmen und dadurch entsprechenden Einfluss auf die Arbeit des Personalrats selbst zu gewinnen.\nDer Kernbereich des Gruppenschutzes wäre berührt, wenn einer Gruppe mit einer grundlosen Versagung der Freistellung des von\nihr gewählten Vorstandsmitglieds der Einfluss auf die Geschäftsführung des Personalrats weitgehend entzogen würde. Die\neinschränkende Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG 2007 beugt der Gefahr vor, dass Gruppen im Wege der Geschäftsführung\nmajorisiert werden. Die freigestellten Vorstandsmitglieder könnten andernfalls selbst bei Herkunft aus verschiedenen Gruppen\nallein von der Liste getragen werden, die im gesamten Personalrat die Mehrheit hat.\n\n18\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdn. 49 f.; Welkoborsky,\nLandespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008\n- 16 A 2260/08.PVL -.\n\n19\n\nAls das von den Vertretern der Gruppe der Beamten gewählte \"Vorstandsmitglied\" ist \n\n20\n\ndie Antragstellerin für die Freistellung vorzuschlagen. Mit seinem Vortrag, die Antragstellerin habe als Gruppenvertreter\nnicht das Vertrauen des gesamten Personalrats gefunden, sie vertrete lediglich einen sehr kleinen Teil der Beschäftigten,\nhat der Beteiligte zu 1. Gründe, die Antragstellerin in einer möglicherweise in Betracht zu ziehenden Ausnahme vom Grundsatz\ndes Vorrangs gruppengewählter Vorstandsmitglieder bei den Freistellungsvorschlägen unberücksichtigt zu lassen, nicht\nvorgetragen. Denn der Gruppenschutz dient gerade der zahlenmäßig unterlegenen Minderheit. \n\n21\n\nEine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-09-06/12c-k-3072-11-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/219659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/219659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-09-06/12c-k-3072-11-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/219659","retrieved":"2026-07-09 01:38:43.085046+00:00"}}