{"status":"available","doknr":"OLD223270","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2011:0408.5K569.11.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2011-04-08","aktenzeichen":"5 K 569/11","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L. Q. S., der bis zum 8. Dezember 2010 Eigentümer des Grundstücks W. . 6, WE-Nr. 5 in F. war. Am 8. Dezember 2010 wurde das Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens dem Erwerber zugeschlagen.\n\n3\n\nMit Grundsteuerbescheid vom 10. Januar 2011 erhöhte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter die Grundsteuern für das vorgenannte Grundstück für das Jahr 2010 von 61,15 EUR auf nunmehr 70,74 EUR (+ 9,59 EUR).\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2011 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Gemeinschuldner nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und damit nicht mehr Steuerschuldner sei.\n\n5\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt gleichwohl (schriftsätzlich),\n\n7\n\nden Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n15\n\nNach Aufhebung des angefochtenen Bescheides fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist nicht mehr beschwert.\n\n16\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-04-08/5-k-569-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/223270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-04-08/5-k-569-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/223270","retrieved":"2026-07-09 01:43:15.396461+00:00"}}