{"status":"available","doknr":"OLD224028","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2011:0316.5K5642.10.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2011-03-16","aktenzeichen":"5 K 5642/10","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer.\n\n3\n\nDas Finanzamt F. -T. erließ nach Durchführung einer Außenprüfung aufgrund des Prüfungsberichts vom 12. August 2010 einen Gewerbesteuermessbescheid, mit dem es den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 auf 4.310 EUR festsetzte. Das Gewerbe der Klägerin ordnete es im Bereich \"Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen\" ein.\n\n4\n\nDaraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 für das Jahr 2007 zu Gewerbesteuern in Höhe von 20.257 EUR heran. Außerdem setzte sie Nachforderungszinsen von 2.025 EUR fest.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie kein Gewerbe ausübe. Sie habe eine Einkommensteuererklärung, aber keine Gewerbesteuererklärung eingereicht, da Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht erzielt worden seien.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\n7\n\nden Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 mit den Festsetzungen von Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie weist darauf hin, dass sie an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden sei und die Gewerbesteuern und die Nachforderungszinsen daher zutreffend festgesetzt habe. Das Finanzamt entscheide mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -T. , an den sie gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes zutreffend festgesetzt. Der Grundlagenbescheid ist wirksam und für die Beklagten nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die Klägerin ein steuerpflichtiges Gewerbe ausgeübt hat.\n\n17\n\nDie Zinsfestsetzung beruht auf §§ 233 a, 238, 239 AO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-03-16/5-k-5642-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/224028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-03-16/5-k-5642-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/224028","retrieved":"2026-07-09 01:44:13.664806+00:00"}}