{"status":"available","doknr":"OLD226704","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2011:0110.7A.L1508.10A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2011-01-10","aktenzeichen":"7a L 1508/10.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5535/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2010 anzuordnen,\n\n5\n\nist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen wird, es sei eine Nervenerkrankung der Antragstellerin zu 2. geltend gemacht worden und der Bescheid Ausführungen hierzu enthält, ist dies offensichtlich unzutreffend und unbeachtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt vom 10. November 2010 zur Erkrankung ihrer Tochter beziehen sich auf eine dritte Tochter der Antragstellerin zu 1., die im vorliegenden Verfahren nicht Antragstellerin ist. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten unter anderem aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-01-10/7a-l-1508-10-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/226704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/226704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2011-01-10/7a-l-1508-10-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/226704","retrieved":"2026-07-09 01:47:34.961821+00:00"}}