{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:1005.5A.L1057.10A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"5a. Kammer","decided":"2010-10-05","aktenzeichen":"5a L 1057/10.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Hinweis nach § 22 Abs 3 AsylVfG hat in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache zu erfolgen. Die Anwendung der §§ 22 Abs 3, 20 Abs 2 AsylVfG verlangt einen qualifizierten Schuldvorwurf gegenüber dem Ausländer.","text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3996/10.A des Antragstellers gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nG r ü n d e:\n\nDer Antrag des Antragstellers\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 3996/10.A gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für\nMigration und Flüchtlinge vom 17. August 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\nhat Erfolg.\n\nDie auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylVfG gestützte und somit abweichend von §§ 38 Abs. 1, 75 AsylVfG vollziehbare\nAbschiebungsandrohung geht verfahrensrechtlich auf §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG zurück.\n\nNach § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes\nzu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder\nleitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22\nAbs. 3 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung\nunverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der\nVerpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 AsylVfG entsprechend\n(§ 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolgen schriftlich\nund gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG findet für einen später gestellten Asylantrag\n§ 71 AsylVfG entsprechende Anwendung.\n\nDer auf dieser Grundlage beruhende Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2010 begegnet allerdings ernstlichen\nZweifeln im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Denn es spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs.\n3, 20 Abs. 2 AsylVfG hier nicht vorliegen. Danach gilt § 71 Abs. 4 AsylVfG einschließlich seines ausdrücklichen\nRechtsfolgenverweises auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und der damit mittelbar einhergehenden Folge der Unanwendbarkeit von\n§ 75 AsylVfG nur dann entsprechend, wenn der Ausländer gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG auf die Rechtsfolgen\nschriftlich hingewiesen worden ist. Ausweislich der Asylakte erfolgte dieser schriftliche Hinweis durch die Zentrale\nAusländerbehörde Dortmund, wo sich der Antragsteller am 21. Mai 2008 als Asylsuchender gemeldet hatte, in der Sprache\nDari (Bl. 82f der Beiakte 1). Die Muttersprache des Antragstellers, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, ist\njedoch Paschtu. Dieses hat der Antragsteller auch bei seinem Asylgesuch angegeben und darauf hingewiesen, dass er in\nDari nur einige Sprachkenntnisse hatte. Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob damit der Hinweispflicht in § 22 Abs. 3\nSatz 2 AsylVfG genügt worden ist. Die Hinweispflicht wurzelt in dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens im\nHinblick auf mögliche Nachteile für den Asylbewerber aufgrund der strikten Verfahrensregelungen in den §§ 22 Abs. 3, 20\nAbs. 2, 71 Abs. 4 AsylVfG. Soll der vorgeschriebene Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf die\nbesonderen Folgen des § 22 Abs. 3 AsylVfG für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises\nRechnung tragen. Es handelt sich um Asylbewerber, die sich in einer fremden Umgebung befinden, regelmäßig mit dem Ablauf\ndes deutschen Asylverfahrens nicht vertraut sind und meistens der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Neben sich\ndaraus ergebenden inhaltlichen Anforderungen ist es deshalb erforderlich, dass der Hinweis in einer dem Asylbewerber\ngeläufigen Sprache erfolgt.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 1996 - 2BvR 96/95 -,DVBl 1996, 1252 = InfAuslR 1997, 87.\n\nEs erscheint äußerst zweifelhaft, ob der dem Antragsteller in der Sprache Dari gegebene Hinweis diesen Anforderungen\ngenügt. Bei Dari und Paschtu handelt es sich sowohl in der Schreibweise als auch in der Aussprache um zwei unterschiedliche\nSprachen. Alle weiteren Anhörungen des Antragstellers und ihm gegebene Hinweise erfolgten in Paschtu. Danach kann im\nvorliegenden summarischen Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Dari um eine dem Antragsteller\ngeläufige Sprache handelt. Gegebenenfalls bedarf dies weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.\n\nIm Übrigen erscheint es gleichfalls zweifelhaft ob der Antragsteller nach der Stellung seines Asylgesuchs seiner\nVerpflichtung aus §§ 22 Abs. 3 AsylVfG, sich bis zu einem von der Behörde genannten Zeitpunkt in der zuständigen\nAufnahmeeinrichtung zu melden, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Anwendung der §§ 22 Abs. 3,\n20 Abs. 2 AsylVfG verlangt einen qualifizierten Schuldvorwurf gegenüber dem Ausländer. Der ist einem Ausländer jedoch\nnur dann zu machen, wenn er in grober Achtlosigkeit seine Pflicht aus §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG verletzt hat.\nAusweislich der Asylakte ist der Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund aufgefordert worden,\nsich bei der EAE Trier als der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden (Bl. 31 der Beiakte 1). Dort hat der Antragsteller\ndann auch am 04. Juni 2010 vorgesprochen (Bl. 39 der Beiakte 1), so dass er zunächst einmal seiner Verpflichtung aus\n§§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nachgekommen ist. In der Aufnahmeeinrichtung wurde dann dem Antragsteller jedoch\nmitgeteilt, dass der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes in Trier zu stellen ist (Bl 39 der Beiakte 1),\nwelche im Übrigen die selbe postalische Anschrift wie die Aufnahmeeinrichtung hat. Dort hat sich der Antragsteller\noffensichtlich noch am selben Tag gemeldet, da er am 04. Juni 2008 den ihm mitgeteilten Termin für die Stellung des\nAsylantrages am 12. Juni 2008 zur Kenntnis genommen hat (Bl. 43 der Beiakte 1). Danach dürfte der Antragsteller schon\nseiner Verpflichtung aus §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nachgekommen sein. Auf jeden Fall kann ihm kein qualifizierter\nSchuldvorwurf gemacht werden, dass es am 04. Juni 2008 nicht zur persönlichen Asylantragstellung in der Außenstelle\nTrier des Bundesamtes gekommen ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-10-05/5a-l-1057-10-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-10-05/5a-l-1057-10-a","retrieved":"2026-10-28 15:59:35.366176+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2010-10-05/5a-l-1057-10-a","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"5a. 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