{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:0928.14K3835.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"14. Kammer","decided":"2010-09-28","aktenzeichen":"14 K 3835/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradio einer Senioreneinrichtung","text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00/00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät ab September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in E. und unter anderem Träger von Senioreneinrichtungen. Er\nbetreibt in E. das N. - T. - Seniorenzentrum. In dieser Einrichtung werden nach dem unwidersprochen\ngebliebenen Vorbringen ausschließlich alte und hilfsbedürftige Menschen untergebracht, die auf fremde Hilfe angewiesen\nsind.\n\nDie Einrichtung ist bei dem Beklagten mit sieben von der Rundfunkgebührenpflicht befreiten Radiogeräten, fünf befreiten\nFernsehgeräten sowie mit zwei rundfunkgebührenpflichtigen Autoradios als Rundfunkteilnehmer gemeldet. \n\nUnter dem 24. August 2006 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das im Kraftfahrzeug\nmit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxx angemeldete Rundfunkempfangsgerät. Dieses zum Sonderkraftfahrzeug für Behinderte\numgerüsteten Fahrzeug werde ausschließlich und unentgeltlich für die Bewohner der Einrichtung bereitgehalten, da nur Fahrten\nfür und mit Bewohner(n) unternommen würden. Sonstige für diese Einrichtung erforderlichen Fahrten erfolgten mit dem zweiten,\nebenfalls angemeldeten Kraftfahrzeug. \n\nDer Beklagte lehnte mit Bescheid vom 00.00.0000 die begehrte Befreiung ab. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber die\nbis zum 31. März 2005 in NRW geltende Befreiung für Autoradios nicht in die seitdem geltende Fassung in § 5 Abs. 7 und § 6\nAbs. 3 - 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aufgenommen habe. Hieraus folge, dass eine Befreiung für Geräte in\nKraftfahrzeugen in den genannten Einrichtungen nicht mehr vorgesehen sei. \n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurück und vertiefte\nzur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen im Ausgangsbescheid. \n\nDer Kläger hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben.\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, die Befreiung für Autoradios in Fahrzeugen der in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV\ngenannten Einrichtung gelte auch nach der Neufassung dieser Norm fort. Dieser Befreiungstatbestand sei nahezu identisch\nmit demjenigen des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Befreiungsverordnung (BefrVO NRW), der ebenso\nwie jener keinen Sondertatbestand für Autoradios enthalten habe. Deshalb sei die zu dieser Vorschrift ergangene\nRechtsprechung auch auf die ab 1. April 2005 geltende Rechtslage anzuwenden. Das Autoradio werde auch für den betreuten\nPersonenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten.\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000\nzu verpflichten, dem Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen\nErsatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entsprechend seinem Antrag vom\n24. August 2006 zu gewähren. \n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nEr führt zur Begründung im Wesentlichen aus:\n\nNach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV würden Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen\nnicht befreit. Eine ausdrückliche Befreiungsregelung für Radios in Fahrzeugen von derartigen Einrichtungen habe der\nnordrhein-westfälische Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in die BefrVO NRW aufgenommen, § 5 Abs. 7 RGebStV\nenthalte eine solche Sonderregelung hingegen nicht mehr. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich bei den Verhandlungen\nüber die Neufassung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht mit dem Anliegen durchsetzen können, eine Gebührenbefreiung auch für\nAutoradios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen zu regeln. Das Fehlen einer Gebührenbefreiung für Autoradios\nentspreche der vorangegangenen Rechtslage in anderen Bundesländern. Um den Zweck der Befreiungsregelung erreichen zu\nkönnen, bedürfe es nicht zwingend einer Befreiung auch von Radios in den jeweiligen Fahrzeugen der privilegierten\nEinrichtungen. Denn die betroffenen Personen würden sich dort nur vorübergehend aufhalten. Während einer solchen kurzen\nZeitspanne bestehe nicht die Gefahr einer \"kulturellen Verödung\", vor der die Befreiungsmöglichkeit in § 5 Abs. 7 RGebStV\nbewahren wolle.\n\nMit Beschluss vom 27. April 2007 hat das Gericht im Einverständnis der Beteiligten das Verfahren gemäß § 94 VwGO\nausgesetzt bis zum Ergehen einer zu der vorstehenden Rechtsfrage zu erwartenden Hauptsacheentscheidung des\nOberverwaltungsgerichts NRW bzw. nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts.\n\nNach Bekanntwerden zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 ist das Verfahren im August\n2010 fortgeführt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die höchstrichterlichen Entscheidungen seien nur für Autoradios in\nKraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, nicht hingegen von hier in Rede\nstehenden Senioreneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV einschlägig.\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Befreiung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten\nvom 00.00.0000(so das Erstellungsdatum des im Verwaltungsvorgang verbliebenen Bescheides) bzw. vom 00.00.0000(so das Datum\ndes dem Kläger zugegangenen Bescheides) und dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger\nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für das von ihm in dem\nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxx bereitgehaltenen Hörfunkgerät. \n\nNach § 5 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) in der\nFassung von Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV - wird auf\nAntrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder\nEinrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:\n\n1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene,\nin Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in\nMüttergenesungsheimen;\n\n2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für\nbehinderte Menschen;\n\n3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);\n\n4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.\"\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\nDas betroffene Autoradio ist in einem Fahrzeug einer Einrichtung der Altenhilfe im Sinne der Nr. 4 eingebaut.\nDahingehende Einwände hat der Beklagte auch nicht erhoben.\n\nDie zwischen den Beteiligten streitige, im Normtext nicht eindeutig geregelte Frage, ob auch Autoradios in\nKraftfahrzeugen, die - wie vorstehend unstreitig - regelmäßig und ausschließlich für Betreuungszwecke der betreuten Senioren\nverwendet werden, nach der Neuregelung des § 5 Abs. 7 RGebStV weiterhin \"in Einrichtungen der Altenhilfe\" bereitgehalten\nwerden und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ist mit dem Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des\nKlägers zu entscheiden. \n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist in zwei Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 -, beide veröffentlicht in\njuris, mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht für\nRundfunkempfangsgeräte in Einrichtungen sich auch auf Radios in Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers erstreckt. Wegen\nder Einzelheiten der Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen Bezug genommen. Diese Erwägungen, die\nsich das erkennende Gericht zu eigen macht, gelten auch für die hier streitige Konstellation. \n\nNichts anderes gilt, weil sich die genannten Entscheidungen ausdrücklich (nur) zu Kraftfahrzeugen von Einrichtungen für\nbehinderte Menschen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV verhalten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, für ein Autoradio\neiner Einrichtung der Altenhilfe i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, wie sie vorliegend in Rede steht, seien die\nhöchstrichterlichen Ausführungen nicht anwendbar. Insbesondere folgt entsprechendes nicht aus der weiteren Formulierung\ndes Bundesverwaltungsgericht \"... Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers, die ausschließlich dem Transport der betreuten\nbehinderten Menschen dienen\". (richterliche Hervorhebung).\n\nDiese einschränkende Formulierung versteht sich vor dem vom Bundesverwaltungsgericht näher dargelegten Hintergrund, dass\nder Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass der Schutzzweck der Norm allein dem in der Einrichtung\nbetreuten Personenkreis gelte, nicht aber anderen Personen wie etwa den Beschäftigten des Einrichtungsträgers. Dem habe\ndie Auslegung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Für die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge bedeute dies, dass ihr Einsatz\nfür den hilfebedürftigen Personenkreis feststehen müsse und dass \"Mischnutzungen\" von der rundfunkgebührenrechtlichen\nPrivilegierung ausgenommen seien. Die in der Massenverwaltung unvermeidliche typisierende Betrachtungsweise sei auch\nhier zulässig. Seien die fraglichen Kraftfahrzeuge ihrer Art nach auf den Transport des betreuten Personenkreises\nzugeschnitten, so sei in aller Regel der Schluss erlaubt, dass die eingebauten Radios zu seinen Gunsten bereitgehalten\nwerden. Der Einrichtungsträger könne dies durch seine Weisungsbefugnis dem Fahrer gegenüber jederzeit sicherstellen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 C 7.09 -, juris, RdNr. 33.\n\nDass nicht nur Autoradios in Fahrzeugen für den Transport \"behinderter Menschen\" i.S.d. § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV von der\nRundfunkgebührenpflicht befreit werden sollen, sondern - unter den genannten Einschränkungen - auch Autoradios in den\nübrigen in § 5 Abs. 7 Satz 1 benannten Einrichtungen, folgt insbesondere aus den erschöpfenden Ausführungen des\nBundesverwaltungsgerichts zum Sinn und Zweck dieser Befreiungsregelung. So heisst es u.a.:\n\n\"Gegen ein enges Verständnis sprechen der Sinn und Zweck der Regelung, den der Gesetzgeber an gleicher Stelle verdeutlicht\nhat. Danach soll dem betreuten Personenkreis, der sich in den fraglichen Betrieben und Einrichtungen regelmäßig über einen\nlängeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk\nErsatz für die nicht mehr mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden. Die hier\nin Rede stehenden Fahrten sind aus der Sicht des betreuten Personenkreises Teil seiner Unterbringung und damit der ihm\ngewährten stationären Hilfe. Diese ist insgesamt durch mangelnde Teilnahme am öffentlichen Leben geprägt. Für die\nBeförderungsvorgänge gilt nichts anderes als für das Leben und Arbeiten in den Räumlichkeiten, die Ziel des Transports\nsind.\" (a.a.O. , RdNr. 30).\n\nDiese Erwägungen beanspruchen in gleicher Weise Geltung für den vorstehend erfassten Personenkreis der in Seniorenheimen\nBetreuten.\n\nDer Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Kontext nachdrücklich auf die Belange Behinderter abhebt,\nist den konkret entschiedenen Fallgestaltungen geschuldet. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, Autoradios von\nEinrichtungen der Altenhilfe, in denen Senioren ebenfalls stationär untergebracht bzw. betreut werden, wie es in dem\nN. - T. - Seniorenzentrum in E. unstreitig der Fall ist, seien nicht von der Rundfunkgebührenpflicht\nzu befreien.\n\nEs ist auch sonst nichts für die Annahme ersichtlich, sondern kann im Gegenteil ausgeschlossen werden, dass die\nStaatsvertragsschließenden unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten bzw. -Voraussetzungen für den von § 5 Abs. 7 Satz 1\nRGebStV erfassten Personenkreis je nach der Art der Einrichtung hätten vorsehen wollen, vornehmlich Rundfunkgeräte in\nKraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen rundfunkgebührenrechtlich anders behandelt wissen wollten als solche in\nKraftfahrzeugen von Einrichtungen der Altenhilfe. So wird in der Begründung zur Änderung des Achten\nRundfunkänderungsstaatsvertrages ausdrücklich betont, dass es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend\naufgezählten Fällen um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung handele.\n\nZitiert nach BVerwG a.a.O., juris RdNr. 29. und VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, RdNr. 23.\n\nVor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht und ist insbesondere nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV\nableitbar, dass über die darin normierten Voraussetzungen hinaus - dass nämlich die zu befreienden Rundfunkempfangsgeräte\nunentgeltlich und ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden müssen - für eine\nRundfunkgebührenbefreiung weitere Differenzierungskriterien je nach der Art der Einrichtung und/oder der Art der für die\nbetreuten Personen eingesetzten Kraftfahrzeuge heranzuziehen seien, wie der Beklagte meint.\n\nDeshalb kommt es auf die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass sich das fragliche Autoradio unwidersprochen in einem\nzum Sonderkraftfahrzeug für behinderte Senioren besonders umgerüsteten Fahrzeug befindet, so dass jedenfalls dieses\nFahrzeug zweifelsfrei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \"...ihrer Art nach auf den Transport\ndes betreuten Personenkreises zugeschnitten ist\",\n\nvgl. BVerwG a.a.O., juris, RdNr. 33,\n\nnicht einmal entscheidungserheblich an.\n\nAuch wird das Autoradio in der Einrichtung unentgeltlich für die betreuten Senioren bereitgehalten. Denn das speziell\neingerichtete Fahrzeug wird ausschließlich für den Transport der hilfebedürftigen älteren Menschen ohne besonderes Entgelt,\nnicht aber für andere Personen eingesetzt.\n\nVgl. zu dieser Begrifflichkeit: BVerwG. a.a.O., juris, RdNr. 33.\n\nDahingehende Einwände hat der Beklagte überdies auch nicht erhoben.\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 8 RGebStV für die Befreiung des Autoradios von der Rundfunkgebührenpflicht\nsind ebenfalls erfüllt. Unstreitig wird das Rundfunkempfangsgerät vom Rechtsträger der Einrichtung bereitgehalten und\ndient der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. \n\nDer Zeitpunkt für den Beginn des hiernach bestehenden Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung ist gemäß § 5 Abs. 7\nSatz 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 RGebStV auf den der Antragstellung folgenden Monat, also auf September 2006 festzusetzen. Eine\nBegrenzung für zunächst drei Jahre entsprechend des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2\nRGebStV oder auf den Zeitpunkt bis zur vorliegenden Entscheidung sieht die Kammer in der vorstehenden Konstellation\nnicht als sachgerecht an. Dabei versteht sich es von selbst, dass für den derzeit nicht absehbaren Fall des Wegfalls\nder genannten tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen, über den der Kläger den Beklagten unverzüglich zu unterrichten\nhätte, auch der Befreiungsanspruch entfällt (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 RGebStV).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Erwägungen\ndes Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - nur für Autoradios in\nKraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV oder auch für weitere in § 5 Abs. 7\nSatz 1 RGebStV benannte Einrichtungen, hier Einrichtungen der Altenhilfe gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV, einschlägig\nsind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-09-28/14-k-3835-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-09-28/14-k-3835-06","retrieved":"2026-10-28 15:58:49.755861+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2010-09-28/14-k-3835-06","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"14. 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