{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_986_10beschluss20100921","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:0921.7L986.10.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2010-09-21","aktenzeichen":"7 L 986/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des\nAntragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden\nAussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung\n- ZPO -.\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3855/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n16. August 2010 wiederherzustellen,\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen\nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung\nbei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung\nvon Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz\nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden\nFall, dass der Antragsteller am 24. Mai 2010 gegen 14.30 h, ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch\nhat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03\n-, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der\nUniversität F. vom 23. Juni 2010 festgestellte THC-Wert von 14 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des\nStraßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und\nrechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das\nErreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch\nausreichend.\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus\nRechtsprechung und Literatur.\n\nSoweit der Antragsteller erstmals im Verwaltungsstreitverfahren vorträgt, er habe am Tage vor der Drogenfahrt erst-\nund einmalig Cannabis konsumiert, kann dies zwar im rechtlichen Sinne erheblich sein,\n\nvgl. OVG NRE Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -,\n\ndie Kammer wertet diese Angabe aber als reine - nachgeschobene - Schutzbehauptung. Der Antragsteller hat sich selbst\nnämlich in seiner ersten Anhörung nicht dahingehend eingelassen, sondern darauf gestützt, er habe angenommen, der Wirkstoff\nsei abgebaut, er habe am Vortag zuletzt Cannabis konsumiert. Gleichfalls hat er aufgezeigt, dass er sich entschlossen habe,\nzukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren und bereit sei, dies anhand kontrollierter Tests zu beweisen. \n\nAuch weist die gemessene THC-Konzentration von 14 ng/ml darauf hin, dass der letzte Konsum nicht am Abend des Vortrages\nerfolgt sein dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier\nbis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne\nerhöhen.\n\nvgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl.\nauch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.\n\nFerner lässt sich die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 63 ng/ml kaum mit der Behauptung eines einmaligen\nErstkonsums vereinbaren; vielmehr legen die Feststellungen im toxikologischen Gutachten die Annahme nahe, dass der\nAntragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte\nab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.\n\nvgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG\nNiedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch\nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende\nGefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden\nkönnte, zumal er die Fahrerlaubnis auch beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers\nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am\nmotorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren\ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\nBloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.\n§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-09-21/7-l-986-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-09-21/7-l-986-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:25.160317+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2010-09-21/7-l-986-10","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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