{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:0713.7L635.10.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"7. Kammer","decided":"2010-07-13","aktenzeichen":"7 L 635/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Entziehung der Fahrerlaubnis","text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2525/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners\nvom 20. Mai 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des\nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil\ndie Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung\nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des\nAntragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die\nEinnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten\nDroge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch:\nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der\nBundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen\nist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004\n- 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004\n- 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002\n- 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\nDie Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller bewusst diese sog. harte Droge konsumiert hat. Sie hält seine\nSchilderung, er habe eine mit Amphetaminen vermischte Coca-Cola aus dem Kühlschrank seiner Mitbewohnerin getrunken,\nohne dass ihm diese Mischung bekannt gewesen sei, für eine nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptung. Dafür\nist Folgendes maßgebend:\n\nObgleich der Antragsteller - außerhalb des Bußgeldverfahrens - bereits durch die Anhörung vom 20. April 2010 und\nerneut durch die hier angefochtene Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2010 mit dem Vorwurf des Führens eines\nKraftfahrzeuges unter Amphetamineinfluss konfrontiert worden ist, hat er die o.a. Schilderung des Tathergangs\nerstmals im hier anhängigen Verfahren vorgebracht. Es hätte nahe gelegen, die doch außergewöhnlichen Umstände\nsofort offen zu legen. Im Bußgeldverfahren hat er erst jetzt - mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 - Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand einschließlich der Wiedereinsetzung in die 1-wöchige Wiedereinsetzungsfrist begehrt, obgleich\nihm schon durch die Anhörung des Antragsgegners im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der dem Bußgeldbescheid\nzugrundeliegende Vorwurf bekannt war. Eine materielle Begründung für den Einspruch liegt nicht vor. Die\nWiedereinsetzung ist bisher nicht gewährt worden, so dass die Kammer von dem im Bußgeldverfahren festgestellten\nSachverhalt ausgeht. \n\nDarüber hinaus hat die labortechnische Blutuntersuchung aber nicht nur den Konsum von Amphetaminen nachgewiesen,\nsondern auch den - etwa 12 - 48 Stunden zurückliegenden - Konsum von Cannabisprodukten. Die Behauptung des\nAntragstellers, er habe seit 2009 letztmalig Drogen konsumiert, ist daher nachweislich falsch. Im Übrigen ist\ndie Schilderung des Antragstellers, die er durch eidesstattliche Versicherungen auch der Frau B. zu belegen\nversucht, lebensfremd. Im Hinblick auf diese Erklärung der Frau B., sie nehme regelmäßig \"Pep\" ein, dürfte\nallerdings Anlass bestehen zu prüfen, ob diese im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und diese ggfs. zu entziehen.\n\nWie der Antragsteller selbst gegenüber den Polizeibeamten einräumt, hat er Erfahrung im Umgang mit Drogen. Das\nhat er auch im gerichtlichen Verfahren eingeräumt. Dass er also keinerlei Wirkung der Amphetamineinnahme verspürt\nhaben will, hält die Kammer für unwahrscheinlich.\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch\nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller\nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache\nhingenommen werden könnte, zumal er die Fahrerlaubnis beruflich nutzt. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse\ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig\nvon der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. \n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren\ndurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\nSollte sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Erfolg haben, steht es dem Antragsteller zudem frei, die\nAbänderung/Aufhebung der gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung zu beantragen.\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.\n§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines\nBerufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-07-13/7-l-635-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-07-13/7-l-635-10","retrieved":"2026-10-28 15:58:20.823403+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2010-07-13/7-l-635-10","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"7. 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