{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/9_L_399_10beschluss20100615","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:0615.9L399.10.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"9. Kammer","decided":"2010-06-15","aktenzeichen":"9 L 399/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Dahinstehen kann die Frage, ob es gesetzlich gefordert ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach dem Eintritt der Tilgungsreife einzelner Eintragungen anzuordnen, wenn nur unter Einbeziehung dieser tilgungsreifen Eintragungen die Anordnung ergehen kann. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist unterheblich, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist.","text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\n1. Der sinngemäß gestellte Antrag, \n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1586/10 gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2010 anzuordnen,\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses\nan der Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von der\nTeilnahme an einem Aufbauseminar verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung\nkommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Die erhobene\nKlage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Verfügung, mit der die Teilnahme an einem\nAufbauseminar angeordnet wurde, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig\nist.\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner - unter\nFristsetzung - zwingend die Teilnahme am Aufbauseminar anordnen musste. \n\nDenn der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister erreichte zum Zeitpunkt der Anordnung zur\nTeilnahme am Aufbauseminar vom 18. März 2010 einen Stand von 15 Punkten.\n\nDurch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Januar 1999 (Az.: 1 KLs 12 Js 11074/97) wurde dem Antragsteller\ndie Fahrerlaubnis entzogen. Am 9. Juni 2000 wurde sie ihm wiedererteilt. Durch Abstandsverstoß vom 7. September 2004\n(rechtskräftig seit dem 14. März 2006) und einen Geschwindigkeitsverstoß vom 15. April 2005 (rechtskräftig seit dem\n30. März 2006) wurden jeweils vier, insgesamt acht Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Der Antragsgegner\nverwarnte den Antragsteller unter dem 24. Mai 2005 und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar\nhin. Bis zum 30. Januar 2010 erhöhte sich der Punktestand im Verkehrszentralregister durch unbefugtes Benutzen eines\nMobiltelefons am 20. Mai 2008 (rechtskräftig seit dem 27. Juni 2008, 1 Punkt) sowie durch Geschwindigkeitsverstöße\nvom 8. August 2008 (rechtskräftig seit dem 11. November 2008, 3 Punkte) und vom 2. Dezember 2009 (rechtskräftig seit\ndem 30. Januar 2010, 3 Punkte) auf insgesamt 15 Punkte.\n\nEine Tilgungsreife einzelner Eintragungen ist nicht vor der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom\n18. März 2010 eingetreten.\n\nNach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG tritt eine Tilgungsreife erst ein, wenn die Tilgungsvoraussetzungen für alle\nEintragungen vorliegen. Alle Eintragungen - sowohl wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch wegen sämtlicher\nOrdnungswidrigkeiten - unterfallen § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG. Die älteste Eintragung, die die Entziehung der\nFahrerlaubnis betrifft, konnte gem. §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG nicht vor dem 9. Juni 2010\nTilgungsreife erlangen. \n\nDie maßgebliche Tilgungsfrist der Eintragung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die zehnjährige Frist\ndes § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG. Denn die Fünfjahresfrist in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) StVG gilt nicht für \n\n\"Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69 b des Strafgesetzbuches (...)\nangeordnet worden ist.\"\n\nSo auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 29 StVG Rn. 1a.\n\nFristbeginn für die Tilgung der Eintragung wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis war gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG\nder Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hier der 9. Juni 2000. Die Frist endete somit am 9. Juni 2010. \n\nFrühestens zu diesem Zeitpunkt konnten auch die Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeiten vom 7. September 2004\nund vom 15. April 2005 tilgungsreif werden. Eine Tilgungsreife wegen Erreichens der absoluten fünfjährigen Tilgungsfrist\ndes § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG kann aufgrund des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunktes der Rechtskraft der\nBescheide erst im Jahre 2011 eintreten.\n\nDahinstehen kann die Frage, ob es gesetzlich gefordert ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach\ndem Eintritt der Tilgungsreife einzelner Eintragungen anzuordnen, wenn nur unter Einbeziehung dieser tilgungsreifen\nEintragungen die Anordnung ergehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsanordnung unschädlich, wenn nach Erreichen von 18 Punkten eine\nÄnderung des Punktestandes wegen Tilgungsreife eintritt,\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/ 07 -.\n\nSollte es nach dieser Rechtsprechung auch bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 StVG allein darauf ankommen, ob sich der maßgebliche Punktestand ergeben hat, käme dem Fahrerlaubnisinhaber\neine Punktetilgung nur dann zugute, wenn sie vor dem Erreichen einer bestimmten Schwelle (Verwarnung, Anordnung\nAufbauseminar, Entziehung der Fahrerlaubnis) einsetzt. Nach Überschreiten müsste die Fahrerlaubnisbehörde die\nentsprechende Maßnahme ohne Rücksicht auf die nachträgliche Tilgungsreife von Eintragungen in jedem Fall anordnen. \n\nUnerheblich ist, dass die vom Antragsgegner in der Anordnung vom 18. März 2010 gesetzte Frist zur Beibringung der\nTeilnahmebescheinigung (18. Juni 2010) an einem Aufbauseminar möglicherweise zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits\ndie Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist. Denn die einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zeitlich\nnachfolgende Tilgungsreife von Eintragungen kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in keinem Fall beeinflussen. Dies\ngilt sowohl bei Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der es allein auf\nden Zeitpunkt des sich Ergebens eines bestimmten Punktestandes ankommt, als auch bei Anwendung des allgemeinen\nverwaltungsrechtlichen Grundsatzes, nachdem es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Zu beiden\nZeitpunkten hatte das Punktekonto des Antragstellers im Verkehrszentralregister einen Stand von 15 Punkten erreicht.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG iVm Ziff. 46.16 des Streitwertkatalogs\nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-06-15/9-l-399-10","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-06-15/9-l-399-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:37.204997+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2010-06-15/9-l-399-10","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"9. 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