{"status":"available","doknr":"OLD232219","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2010:0412.14L322.10.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2010-04-12","aktenzeichen":"14 L 322/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt wurde, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es zur Klarstellung\neinzustellen.\n\n3\n\nIm Übrigen hat der von der Antragstellerin allein weiterverfolgte Antrag,\n\n4\n\nes wird festgestellt, dass\n\n5\n\ndie \"ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf\nVerkehrsflächen und den Anlagen im Gebiet der Stadt J \" in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2002\n\n6\n\nund\n\n7\n\ndie \"Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in\nder Stadt J \" in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2001\n\n8\n\neiner Plakatierung außerhalb von Ortsdurchfahrten auf Kreis-, Land-, und Bundesstraßen i.S.d. § 5 StrWG NRW im\nGebiet der Stadt J einem an die zuständige Behörde in konkretisierter Form zu richtenden Antrag betreffend\ndie dortige Plakatierung nicht entgegensteht,\n\n9\n\nkeinen Erfolg.\n\n10\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob die begehrte Feststellung überhaupt Gegenstand eines Verfahrens nach § 123\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sein kann, denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen\nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n11\n\nSoweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, weil sie befürchtet, der für die Erteilung der ihrerseits\nbegehrten Sondernutzungserlaubnis jeweils zuständige Straßenbaulastträger könne sich unter Berufung auf die\nordnungsbehördliche Verordnung und die Sondernutzungsatzung der Stadt J weigern, ihren Anträgen zu\nentsprechen, richtet sich der Antrag bereits gegen den falschen Antragsgegner. Das von dem Feststellungsbegehren\nder Antragstellerin betroffene Rechtsverhältnis bestünde nämlich entweder zwischen ihr und dem Kreis, bzw. für\nBundes- und Landesstraßen zwischen ihr und dem Landesbetrieb Straßenbau, nicht jedoch im Verhältnis zum Bürgermeister\nder Stadt J .\n\n12\n\nUnabhängig davon besteht kein Anordnungsgrund, denn nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie bislang\nnoch keine entsprechenden Sondernutzungsanträge bei den jeweiligen Straßenbaulastträgern gestellt. Ihr Antrag richtet\nsich daher nicht auf eine vorläufige Regelung bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag, sondern\nauf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Ob vorbeugender Rechtsschutz im System der Verwaltungsgerichtsordnung\nüberhaupt zulässig ist, ist umstritten. Es spricht einiges dafür, dass es der Antragstellerin auch angesichts der\nbesonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der bereits begonnenen sogenannten \"heißen Phase\" des Wahlkampfes zugemutet\nwerden kann, das übliche Verwaltungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls dann im Wege der einstweiligen\nAnordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache eine Sondernutzungserlaubnis zu erstreiten. Dies kann vorliegend jedoch\nebenfalls offen gelassen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die jeweils zuständigen Straßenbaulastträger\ndie Erteilung der Erlaubnis unter Berufung auf die im Antrag bezeichneten ortsrechtlichen Regelungen der Stadt\nJ verweigern würden.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin befürchtet, der Antragsgegner könne ordnungsrechtlich oder im Rahmen eines\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen ortsrechtliche Vorschriften gegen sie vorgehen, wenn sie\nnach Erteilung der noch nicht beantragten Sondernutzungserlaubnisse Plakate an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen\naufstellt, stellt sich der Antrag ebenfalls als ein solcher vorbeugenden Rechtsschutzes dar. Die in Rechtsprechung\nund Literatur diskutierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrages auf vorläufigen vorbeugenden\nRechtsschutz hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Antrags\n\n16\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten,\nauch ohne Unterzeichnung der \"Vereinbarung über die Lautsprecher- und Plakatwerbung der Parteien anlässlich der\nLandtagswahl NRW am 9. Mai 2010 auf dem Gebiet der Stadt J \" die städtischen Plakatflächen unentgeltlich\nzu benutzen,\n\n17\n\nfür in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat die Kammer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung\ndes Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDanach erscheint es billig, dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antrag\nder Antragstellerin zulässig war und darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgeübten\nVerwaltungspraxis bestehen.\n\n19\n\nZwar ist das Schreiben des Landtagskandidaten der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 26. Februar 2010,\nwelches diesem zugegangen ist und sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, hinsichtlich der Zahl der beantragten\nPlakate auf städtischen Werbeflächen nicht eindeutig. Anders als in dem von der Antragstellerin mit ihrem Antrag\nzu den Gerichtsakten gereichten Exemplar lautet nämlich der drittletzte Absatz:\n\n20\n\n\"Ich beantrage daher hiermit im Namen der E eine Sondernutzungserlaubnis für 100 Plakate DIN A 0 im\nStadtgebiet von J \".\n\n21\n\nDer in dem dem Gericht überreichten Schreiben enthaltene Zusatz,\n\n22\n\n\"Außerdem beantrage ich Flächen auf den städtischen Tafeln in der Anzahl der Hälfte der Flächen, die für SPD\noder CDU vorgesehen sind. Darüber hinaus beabsichtigt unsere Landespartei an zwei Standorten in J\nGroßflächenplakate aufzustellen. Auch das beantrage ich hiermit\",\n\n23\n\nfehlt in dem Exemplar des Schreibens, welches bei dem Antragsgegner einging.\n\n24\n\nAuch aus dem bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben ergibt sich aber bei verständiger Würdigung\nhinreichend deutlich, dass die städtischen Plakatflächen ebenfalls in Anspruch genommen werden sollen, denn\ndie Antragstellerin beantragt die geltend gemachten 100 Plakate \"über die städtischen Flächen hinaus\", so\ndass bereits dieser Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Plakaten\nhinreichend konkret ist. Unabhängig davon hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 16. März 2010\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, auch die städtischen Plakatflächen in Anspruch nehmen zu wollen.\nFür einen solchen Antrag ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, dass der Antragsteller die\nAufstellorte im Stadtgebiet konkret benennt. Etwaige Einschränkungen , z.B. zur Sicherung des Verkehrs oder\nzur Freihaltung städtebaulich schützenswerter Bereiche, sind gegebenenfalls im Rahmen von Nebenbestimmungen möglich.\n\n25\n\nDiesen Antrag hat der Antragsgegner mit seinen Schreiben vom 8. und 19. März abgelehnt.\n\n26\n\nDie von dem Antragsgegner geübte Praxis, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis von dem Abschluss einer\n\"freiwilligen\" Vereinbarung abhängig zu machen, begegnet in der vorliegenden Form erheblichen Bedenken. Bei dieser\nVereinbarung dürfte es sich unzweifelhaft um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54\nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) handeln, der einen Verwaltungsakt ersetzt.\nSeine Rechtmäßigkeit unterliegt daher dem gleichen Prüfungsmaßstab wie der Verwaltungsakt, den er ersetzt.\n\n27\n\nBereits das Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 16. Februar 2010 erweckt aufgrund seiner\nFormulierung den Eindruck, dass das Aufstellen von Wahlsichtwerbung im Bereich der Stadt J nur zugelassen\nwerde, wenn die in dem Schreiben erwähnte Vereinbarung abgeschlossen werde. Dieser Eindruck verstärkt sich durch\ndie weiteren Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 8. und 19. März 2010.\n\n28\n\nDie nunmehr in der Antragserwiderung geäußerte Auffassung des Antragsgegners, der Antragstellerin stünden\ndiese städtischen Flächen auch ohne Abschluss besagter Vereinbarung zur Verfügung, lässt sich den oben angeführten\nSchreiben nicht entnehmen. \n\n29\n\nDiese Verknüpfung zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Nutzungsmöglichkeit widerspricht jedoch\ndem aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots nur eingeschränkten Ermessensspielraum des Antragsgegners.\n\n30\n\nDas ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt - wovon auch\ndie Beteiligten zutreffend ausgehen - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und\nWegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG) dar, die der vorherigen Erlaubnis durch den Antragsgegner\nbedarf. Dieser befindet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114\nVwGO überprüft werden kann. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den\nletzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien aufgrund der Bedeutung\nder Wahlen in einem demokratischen Staat dem Grunde nach ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise\nWahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend\neingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff.\n\n32\n\nDamit lässt sich der tatsächlich bestehende Zwang, eine solche Sondernutzungserlaubis nur im Rahmen eines\nöffentlich - rechtlichen Vertrages zu regeln, nicht vereinbaren.\n\n33\n\nOb darüber hinaus die Anzahl der von dem Antragsgegner gestatteten Plakate, sowie die Aufteilung der Standorte\nauf die einzelnen Parteien eine angemessene Darstellung der Parteien im Wahlkampf ermöglicht und darüber hinaus\nden Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit entspricht,\n\n34\n\nvgl. dazu BVerwG a.a.O. sowie Beschlüsse der Kammer vom 30. März 2010 - 14 L 295/10 -, www.nrwe.de; 18. August\n2009 - 14 L 842/09, www.nrwe.de und 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, jeweils m.w.N,\n\n35\n\nerscheint äußerst zweifelhaft, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit\nfür erledigt erklärt haben.\n\n36\n\nHinsichtlich des noch weiterverfolgten Antrags sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie insoweit\nunterlegen ist.\n\n37\n\nDa beide Streitgegenstände für die Antragstellerin von gleicher Bedeutung sind, sind die Kosten des Verfahrens\nzwischen den Beteiligten zu teilen, da beide in gleichem Maße obsiegen und unterliegen.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der\nStreitwert nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren ist, da das Verfahren\nnicht nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.\nDie Kamer setzt daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte für jeden der von der Antragstellerin verfolgten\nStreitgegenstände den Auffangstreitwert von 5.000,- EUR an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-04-12/14-l-322-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2010-04-12/14-l-322-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232219","retrieved":"2026-07-09 01:53:11.148316+00:00"}}