{"status":"available","doknr":"OLD235292","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1216.14K4086.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"14 K 4086/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangene\nBeanstandungs- und Untersagungsverfügung der Beklagten betreffend mehrere auf den Kläger registriert gewesene\nInternet-Domains.\n\n3\n\nSeit 2005 erhielt die nach dem Jugendschutzmedien-Staatsvertrag durch die obersten Landesjugendbehörden\neingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder \"jugendschutz.net\" Hinweise auf ein Seitennetzwerk,\ndessen Inhalte von den Beschwerdeführern als pornografisch beschrieben wurden. Zu den beanstandenden\nInternetangeboten gehörten unter anderem die Internetseiten www.poppen-kostenlos.info sowie www.poppen-privat.com.\nDer Vorgang wurde daraufhin von jugendschutz.net im Einzelnen gesichtet, bewertet und die relevanten Daten am\n9. Oktober 2006 mittels eines Screencam gesichert. Ausweislich der Ermittlungen betrieb der Anbieter ein\nSeitennetzwerk, das allein dazu diente, auf das ausländische Angebot \"poppen-kostenlos.com\" zu verlinken,\nohne dass eine hinreichende Altersüberprüfung stattfand.\n\n4\n\nNach mehreren Anbieterwechseln wurde der seinerzeit aktuelle Anbieter, der Kläger, von jugendschutz.net\nmit Schreiben vom 7. August 2006 als Verantwortlicher der vorgenannten, sowie weiterer im Einzelnen bezeichneter\nWebsites, die Gegenstand der weiteren Klageverfahren 14 K 4083/07, 4084/07 und 4085/07 sind - darauf aufmerksam\ngemacht, dass auf den Websites unzulässige jugendgefährdende Inhalte frei zugänglich seien. Der Kläger wurde\naufgefordert, die Angebote eigenverantwortlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen,\ninsbesondere sicherzustellen, dass die angebotenen Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien (geschlossene\nBenutzergruppe). Erkennbare Änderungen waren bis zum 10. Oktober 2006 nicht zu verzeichnen. Ausweislich einer\nan diesem Tag durchgeführten Whois-Abfrage war der Kläger bezüglich der genannten Domains als Domain-Inhaber\n(Registrant) sowie als administrativer Ansprechpartner (Admin) ausgewiesen.\n\n5\n\nDaraufhin übermittelte jugendschutz.net den Vorgang an die gemäß § 14 JMStV gebildete Kommission für\nJugendmedienschutz (KJM). Die Mitglieder dieser Prüfgruppe gelangten im Rahmen einer anlässlich der Prüfgruppensitzung vom\n6. Dezember 2006 vorgenommenen Live-Sichtung zu dem einstimmigen Ergebnis, dass die Angebote gegen § 4 Abs. 2\nJMStV verstießen (Verbreitung pornografischer Inhalte ohne hinreichende (Alters-)Schutzvorkehrungen). Neben\neiner Beanstandung und Untersagung des Angebots wurde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-verfahrens\nempfohlen. Unter dem 10. Januar 2007 übersandte die KJM den Vorgang an die Beklagte als die für den Wohnsitz\ndes Klägers zuständige Landesanstalt für Medien. \n\n6\n\nDie Beklagte hörte den Kläger unter dem 30. Januar 2007 unter Darstellung der Rechtsgrundlagen zu dem\nvorgenannten Sachverhalt an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2007. Unter dem\n12. Februar 2007 erfolgte eine förmliche Anhörung des Klägers als Betroffener gemäß § 55 des\nOrdnungswidrigkeitengesetzes - OWiG -.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 2007 übersandte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch (mit der\nReferatsleiterin der Beklagten, Frau R. ,) Kündigungsunterlagen zu Domains. Er führte aus, die Firma\nunited domains AG habe seine damalige Kündigung nicht anerkannt, so dass er den Vorgang an seinen Prozessbevollmächtigten\nübergeben habe. Anhand der anliegenden Rechnung/Mahnung sei ersichtlich, dass er die Domains bereits Mitte letzten Jahres\ngekündigt habe. Beigefügt waren eine Rechnung der united domains AG vom 6. Februar 2007, ein - nicht unterschriebenes -\nFormular über die Kündigung und Löschung von Domains des Klägers gegenüber der united domains AG - auf dem die vorliegend\nin Streit stehenden Domains nicht ausdrücklich ausgewiesen waren - sowie eine E-Mail der vorgenannten Firma vom\n8. August 2006. Darin heißt es unter anderem, dass ein vom Kläger in Bezug genommenes Kündigungsschreiben vom 25. Mai\n2006 dort zuvor nicht vorgelegen habe, so dass die Domains nach wie vor registriert seien und sich automatisch verlängert\nhätten. Anhand des jetzigen Schreibens würden die angegebenen Domains nun zum Ablaufende gekündigt und könnten für den\nnoch zu zahlenden Zeitraum genutzt werden. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Anlagen wird auf Blatt 42 bis 44 Teil 1 der Beiakte Heft 2 verwiesen. \n\n9\n\nNach Prüfung dieser Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom\n2. März 2007 mit, dass aus den übersandten Unterlagen keine Kündigung der streitgegenständlichen Seiten\nersichtlich werde, so dass das Verfahren ohne weitere Benachrichtigung weiter betrieben werde, wenn nicht\nbis zum 16. März 2007 weitere Unterlagen vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 22. März 2007 erklärte der\nKläger, dass er auf \"irgendwelche Eintragungen (Admin-C usw.)\" keinen Einfluss nehmen könne, da ihm wegen\nNichtzahlung und Kündigung Mitte letzten Jahres die besagten Domains sowieso nicht mehr gehörten. Außerdem\nhabe er sich nie persönlich dort als Admin-C eingetragen. Die Kündigung der Domains sei aus den\nKündigungsunterlagen ersichtlich.\n\n10\n\nAusweislich weiterer Whois-Abfragen vom 22. März sowie 11. April 2007 war der Kläger weiterhin als\n\"Owner\" bzw. \"Registrant\" und Admin registriert. Mit Schreiben vom 5. April 2007 wurde der Vorgang bei\nder Staatsanwaltschaft Bochum zur Anzeige gebracht. \n\n11\n\nIn den folgenden Monaten ergaben weitere Sichtungen der Beklagten unter anderem vom 28. Juni und 31. Juli\n2007, dass die Angebote weiterhin auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com verlinkten. Die\nEintragungen des Klägers als Domain-Inhaber und Admin-C der Seiten waren nach wie vor nicht gelöscht. Nachfolgend\nkam der 44. Prüfausschuss Telemedien der KJM auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung der Beklagten weiterhin\neinstimmig zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV vorliege. Die Beklagte wurde unter dem 29.\nAugust 2007 ersucht, ein rechtsaufsichtliches Verfahren gemäß deren Beschlussvorlage durchzuführen.\n\n12\n\nMit vorliegend streitbefangenem Bescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger\nfest, dass die von diesem verbreiteten, im Einzelnen benannten Angebote gegen die benannten Bestimmungen des\nJugendmedien-schutzstaatsvertrages verstoßen hätten; das werde medienrechtlich beanstandet. Der Kläger werde\nangewiesen, derartige Verstöße künftig zu unterlassen. Für diesen Bescheid wurde nach dem Gebührentarif zur\nKJM-Kostensatzung eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben. \n\n13\n\nZur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:\nDer Kläger habe mit den benannten Internetangeboten über einen nachweisbaren Zeitraum von über neun Monaten\nein Seitennetzwerk betrieben, dass allein dazu gedient habe, auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com\nzu verlinken. Bei dieser Webseite handele es sich um eine Erotik-Community, bei der sich der Nutzer mit einer\ngültigen E-Mail-Adresse ohne Altersabfrage habe anmelden können. Die Darstellungen im Memberbereich präsentierten\nfrei zugängliche sexuelle Darstellungen und Handlungen. Aus seinem Vorbringen im Anhörungsverfahren und den von\nihm übersandten Schreiben hätten keine Anhaltspunkte für eine behauptete Kündigung der beanstandeten Domains\nentnommen werden können. Insbesondere sei der Kläger ausweislich einer Whois-Abfrage vom 11. April 2007 nach\nwie vor als Domain-Inhaber und auch als administrativer Ansprechpartner der Angebote registriert gewesen. Auch\nhätten die in den Monaten Juni und Juli 2007 durchge-führten Sichtungen erhärtet, dass die beanstandeten Angebote\nnach wie vor auf das genannte ausländische Angebot verlinkten, über das weiterhin Inhalte zugänglich gewesen\nseien, die nach den zu § 184 StGB entwickelten Kriterien als pornografisch zu bewerten gewesen seien. Die\nSichtung der Angebote am 23. August 2007 habe ergeben, dass die Inhalte nun nicht mehr aufrufbar seien. Allerdings\nsei die Eintragung des Klägers als Domain-Inhaber und Admin-C der Seiten nach wie vor nicht gelöscht.\nHiernach lägen die Voraussetzungen für eine Beanstandung und eine Untersagung nach § 20 Abs. 1 und 4 JMStV,\n§ 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrages - RStV - vor. Die über die Verlinkung aufrufbaren Darstellungen rückten\nunter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den\nVordergrund, wie anhand konkreter Beispiele zum Sichtungszeitpunkt 31. Juli 2007 im Einzelnen ausgeführt wurde.\nFür die unzulässigen Inhalte sei der Kläger verantwortlich. Insoweit sei sein Hinweis unerheblich, sich nie\npersönlich als Admin-C eingetragen zu haben, da er ebenfalls als Domain-Inhaber registriert sei. Ohne Belang\nsei auch, dass die pornografischen Inhalte selbst auf Fremdangeboten gelegen hätten und nur über Verlinkungen\naufrufbar gewesen seien. Nach den Grundsätzen zur Linkhaftung sei unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung\nder Angebote jedenfalls von einem \"zu eigen machen\" dieser Fremdinhalte auszugehen. Eine geschlossene Benutzergruppe\nim Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Internetangebote seien zwar\naktuell nicht mehr aufrufbar, der Verstoß habe jedoch über einen Zeitraum von über neun Monaten bestanden, ohne\ndass der Kläger etwas unternommen habe. Ihm wäre es als eingetragener Admin-C möglich gewesen, die Domains sofort\nlöschen zu lassen, unabhängig davon, ob er die Eintragung selbst vorgenommen habe oder dies durch Dritte geschehen\nsei. So hätte er den unzulässigen Zustand einfach und schnell beseitigen können. Stattdessen habe der Kläger\nbis zum Bescheiderlass nichts gegen seine \"angeblich unberechtigte\" Registrierung unternommen. Es erscheine\nsomit erforderlich, ihm durch die Beanstandung und Untersagung noch einmal das Unrechtsbewusstsein für Fälle\ndieser Art zu vermitteln und für die Zukunft sicher zu stellen, dass er solche Verstöße nicht mehr begehe. \n\n14\n\nBei der maßgeblichen Gebührenbemessung seien sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als\nauch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner\nzu berücksichtigen. Angesichts des vorgegebenen Gebührenrahmens von 100,00 bis 2.500,00 Euro sei die festgesetzte\nGebühr angemessen und sachgerecht.\n\n15\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz fristgemäß Widerspruch sowohl gegen die materielle\nEntscheidung als auch gegen die getroffene Gebührenentscheidung. Eine Begründung erfolgte nachfolgend nicht.\n\n16\n\nIm Anschluss an eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft C. , wonach das gegen den Kläger eingeleitete\nErmittlungsverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften andauere, wies die Beklagte den Widerspruch\nmit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007 unter wesentlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im\nAusgangsbescheid als unbegründet zurück. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. \n\n18\n\nEr führt zur Begründung im Wesentlichen aus:\nEin in den Niederlanden wohnender Geschäftspartner, der keine deutschen Domains habe erwerben können, habe die\nGeschäftsidee gehabt, mit deren Erwerb Geld zu verdienen. Absprachegemäß habe er, der Kläger, daraufhin im Jahre\n2005 bei dem Anbieter united domains AG ca. 300 Domains erworben. Deren Namen seien ihm vor dem Kauf von dem\nHolländer mitgeteilt worden; insoweit habe es sich um Begriffe aus dem Sport, der Industrie und aus vielen\nanderen Lebensbereichen, auch mit sexuellen bzw. pornografischen Namen gehandelt, darunter auch die von der\nBeklagten beanstandeten. Alleiniger Zweck sei der Weiterverkauf an Dritte gewesen. Sämtliche Domains hätten\nkurz nach dem Kauf wieder zum Verkauf gestanden. Da er die Unterlagen an seinen Geschäftspartner aus Holland\nübermittelt habe, habe lediglich dieser Zugriff darauf gehabt. Ihm, dem Kläger, sei nicht bekannt, ob der\nGeschäftsfreund die gekauften Domains zu anderen Domains verlinkt habe. Im späten Frühjahr 2006 seien ihm\nerste überhöhte Rechnungen des Anbieters united domains AG zugestellt worden. Da zudem keine Domains verkauft\nworden seien und er die überhöhten Rechnungen nicht habe bezahlen wollen, habe er mit Schreiben vom 25. Mai 2006\nsämtliche Domains bei dem Domain-Anbieter gekündigt. Da er gleichwohl in der Folgezeit weitere Rechnungen erhalten\nhabe, habe er mit Schreiben vom 29. Juni 2006 nochmals die Kündigung erklärt. Nachfolgend habe er auch keine\nRechnungen mehr bezahlt und keinen Zugriff auf die Domains gehabt. Auch sei er nicht mehr für eine Verlinkung\nzu anderen Domains verantwortlich gewesen. \n\n19\n\nMit Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2007 habe er dann zu seiner Überraschung erfahren, dass ein Teil\nder von ihm erworbenen Domains angeblich gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen habe. Sodann habe er schriftlich\nauf die bereits erfolgte Kündigung hingewiesen. Zudem habe ihm in einem Telefonat die als Zeugin benannte\nReferatsleiterin der Beklagten, Frau R. , glaubhaft zugesichert, dass die Sache erledigt sei und\nnicht weiterverfolgt würde. Soweit die Beklagte nachfolgend das Verfahren weitergeführt und ihm vorgehalten\nhabe, seine Kündigungserklärung beziehe sich nicht auf die streitgegenständlichen Domains, sei dass für ihn\nnicht nur überraschend gewesen, sondern auch in der Sache unrichtig. Seine Kündigung vom 29. Juni 2006 habe\nsich auf alle Domains bei der united domains AG bezogen. Er habe lediglich versäumt, sich ein Zweitexemplar\nder Kündigungserklärung aufzubewahren und könne lediglich das Fax gleichen Datums vorlegen. Hiernach sei der\nBescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig:\n\n20\n\nEs sei schon kein deutsches Recht anwendbar, da Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com, auf die\nin der beanstandeten Weise verlinkt worden sei, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich sei (Wand S Limited).\nFür die Beanstandung bzw. Sanktionierung eines angeblichen medienrechtlichen Verstoßes in Österreich sei die\nBeklagte nicht zuständig. Unabhängig davon sei er lange bevor sich die Beklagte mit dem Sachverhalt befasst\nhabe nicht mehr Inhaber der beanstandeten Domains und somit medienrechtlich nicht mehr verantwortlich für\nderen Nutzung und deren Inhalt gewesen. Ferner sei es jedem Internetnutzer möglich, Links auf andere Domains\nund Internetseiten zu setzen, z. B. über die Suchmaschine Google. Auch habe der Bescheid auf Grund der ihm\ngegenüber abgegebenen Zusicherung gemäß § 38 VwVfG nicht ergehen dürfen. Die Geldbuße sei unverhältnismäßig\nhoch und willkürlich veranschlagt. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte für einen angeblichen\nVerstoß vier verschiedene Geldbußen verhänge. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass er eine Verlinkung\nder Domains zu der Internetseite www.poppen-kostenlos.com vorgenommen habe. Soweit sich die Beklagte in Bezug\nauf diese Internetseite auf eine mangelnde Altersüberprüfung berufe, werde verkannt, dass eine sichere\nÜberprüfung im Internet gar nicht möglich sei. Eine effektive Barriere bestehe nach mehrfacher obergerichtlicher\nRechtsprechung nicht, weil für \"interessierte\" Kinder und Jugendliche Umgehungsmöglichkeiten bestünden.\nSchließlich könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die united domains AG ihn nach erfolgter\nKündigung ohne sein Wissen noch als Inhaber der Domains geführt habe.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember\n2007 aufzuheben.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus:\n\n26\n\nDie Richtigkeit des klägerischen Vortrags, nur als Zwischenhändler der streitigen Domains agiert zu haben,\nwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine schriftliche Mitteilung, aus der sich eine Kündigung der bei der united\ndomains AG registrierten Domains ergebe, sei der Beklagten nie zugegangen. Unzutreffend sei auch die Behauptung\nüber eine angebliche Zusicherung durch ihre Referentin, Frau R. , die Angelegenheit würde nicht weiter\nverfolgt. Dem Kläger sei vielmehr verdeutlicht worden, dass er als Domaininhaber und als Admin-C registriert\nsei; entgegen der fernmündlichen Ankündigung des Klägers, eine Kündigung beweisen zu können, seien die\nnachfolgend übersandten Schreiben dafür ungeeignet gewesen, weil sie sich insbesondere nicht zu den streitbefangenen\nDomains verhielten. Auch im Übrigen griffen die Einwände nicht durch. Der Kläger sei als Dienstanbieter von\nFremdinhalten für die von ihm verbreiteten Drittinhalte verantwortlich. Er vermittele den Zugang zur Nutzung\nfremder Informationen. Auf Grund der Linkhaftung sei er als primär Verantwortlicher für den unzulässigen\nInhalt einzuordnen. Selbst wenn er nur als sekundärer access-provider einzustufen wäre, hätte er in Anspruch\ngenommen werden können. Dass in § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV verlangte Altersverifikationssystem zur Herstellung\neiner sogenannten geschlossenen Benutzergruppe sei höchstrichterlich sanktioniert. Es möge zutreffen, dass\nder bloße Einsatz von Filtersystemen keinen umfassenden Jugendschutz gewährleisten könne. Altersverifikationssysteme\nim Sinne der genannten Bestimmung würden jedoch mit hohem technischen und ökonomischen Aufwand entwickelt und\nseien äußerst wirkungsvoll. Sie ermöglichten die Internetverbreitung von Pornografie, ohne den Jugendschutz\nzu gefährden. Schließlich verkenne der Kläger, dass gegen ihn keine Geldbuße verhängt worden sei. Vielmehr\nsei für die notwendigen Amtshandlungen eine Gebühr erhoben worden, deren Angemessenheit durch den im\nVerwaltungsvorgang dokumentierten hohen Verwaltungsaufwand belegt werde.\n\n27\n\nAus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C. ergibt sich, dass dem Kläger mit\nrechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 1. Oktober 2008 wegen des Zugänglichmachens\npornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Geldstrafe von 60\nTagessätzen auferlegt worden ist (39 JS 148/07). Wegen der Einzelheiten wird auf die übersandten Akten der\nStaatsanwaltschaft verwiesen. \n\n28\n\nDas erkennende Gericht hat ferner unter dem 20. November 2009 eine Auskunft des Domain-Verwalters united\ndomains AG zu der behaupteten Kündigung der streitigen Domains eingeholt. Wegen des Inhalts sowie deren Antwortschreiben vom\n2. Dezember 2009 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 64 f bzw. 71 ff) Bezug genommen. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beanstandungs- und Untersagungsver-fügung im angefochtene\nBescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 ist\nebenso rechtmäßig wie die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid und verletzt den Kläger nicht in eigenen\nRechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n32\n\nA) Rechtsgrundlagen für die verfügte Beanstandung und Untersagung sind die §§ 20 Abs. 1 und 4\nJugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - i.V.m. § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag - RStV -. Diese Regelungen\nhaben sich vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nnicht substantiell geändert. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist bezogen auf beide Beurteilungszeitpunkte\nrechtmäßig, so dass keiner Vertiefung bedarf, ob und in welchem Umfang ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung\nin Rede steht.\n\n33\n\nNach den genannten Bestimmungen trifft die nach näherer Maßgabe zuständige Landesmedienanstalt die\nerforderlichen Maßnahmen gegenüber einem Anbieter von Telemedien u.a. dann, wenn gegen Bestimmungen des\nJugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen wird. \n\n34\n\nI. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n35\n\nDie sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1\nJMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine\neinheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste\nher, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit\nauf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber\ndem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und\nJugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte\nRechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).\n\n36\n\nDer Zuständigkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com,\nüber die die nachfolgend darzulegenden porno-grafischen Angebote unmittelbar abrufbar waren und auf die die\nbeanstandeten Domains des Klägers verlinkten, eine im Ausland (Österreich) ansässige Firma sein mag. Die Regelungen\ndes Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten für alle pornografischen Angebote in Deutschland. Sie erfassen\ngrundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3\nAbs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Telemediengesetz - TMG - insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union.\n\n37\n\nVgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - NJW 2008, 1882, juris, RdNr. 44; nachfolgend\nBVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1184/08 -, 1 BvR 1231/04 - 1 BvR 1184/08 -, juris.\n\n38\n\nDas im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat\ndie auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16\nAbs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der\nvon dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz\n2 JMStV); das dazu erforderliche Einstimmigkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).\n\n39\n\nAuch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle\nJugendschutz aller Länder \"jugendschutz.net\", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten)\nVerstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört\nworden (vgl. § 28 VwVfG).\n\n40\n\nDahingehende Bedenken hat der Kläger auch nicht angemeldet.\n\n41\n\nII. Die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der §§ 20 Abs. 1, 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 JMStV sind gleichfalls\nerfüllt. Der Kläger hat als Anbieter von Telemedien gegen das in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV\nstatuierte Verbot verstoßen. Danach sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit solche Angebote\nunzulässig, die in sonstiger Weise pornografisch sind, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen\nzugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). \n\n42\n\n1. Die von der streitbefangenen Verfügung erfassten Internetangebote\nwww.poppen-kostenlos.info und www.poppen-privat.com betreffen Telemedien i.S.d. §§ 2 und 20 JMStV. Telemedien\nsind insbesondere Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind.\n\n43\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - a.a.O., juris, RdNr. 15. \n\n44\n\nDas stellt der Kläger auch nicht in Abrede, so dass es keiner vertiefenden Ausführungen dazu bedarf.\n\n45\n\n2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass Angebote i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV mit unzulässigem pornografischen\nInhalt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV in Rede stehen.\n\n46\n\nIn dem angefochtenen Bescheid ist im einzelnen spezifiziert dargelegt worden, dass die beanstandeten\nInternetauftritte über einen näher benannten längeren Zeitraum auf das ausländische Angebot www.poppen-kostenlos.com\nverlinkten, über das pornografische Inhalte i.S.d. § 4 Abs. 2 JMStV zugänglich waren. Denn die abrufbaren\nDarstellungen rückten unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher\nWeise in den Vordergrund, wobei der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Weise durch visuelle\nGestaltungsmittel, u.a. durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile\nverstärkt wurden.\n\n47\n\nEs unterliegt keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Begriffsbestimmung i.S.d. § 4 Abs. 2 JMStV insoweit auf\ndie von der Rechtsprechung zu § 184 StGB entwickelten Kriterien abstellt. Zweifel an der Authentizität der im\nBescheid vom 10. Oktober 2007 an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen detailliert dargelegten Beispielsfälle\nbestehen nicht. Solche hat der Kläger auch nicht angemeldet. Die Kammer nimmt wegen der Einzelheiten auf die\nBegründung des Bescheides Bezug. \n\n48\n\nDass das Internetangebot des Klägers als solches nicht pornografisch gewesen sein mag und ihm ggf. keine Rechte\nan den auf www.poppen-kostenlos.com angebotenen Inhalten zugestanden haben mögen, ist bei der gebotenen\n zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs \"Angebot\" in § 4 Abs. 2 JMStV ohne Bedeutung.\n\n49\n\nVgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - a.a.O., Juris, RdNr. 17\n\n50\n\nUnerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass Inhaber der Internetseite www.poppen-kostenlos.com eine\nim Ausland (Österreich) ansässige Firma sein mag. \n\n51\n\nDie Beklagte hat auch zutreffend angenommen, dass eine sog. geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2\nSatz 2 JMStV zu keinem Zeitpunkt gegeben war. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass eine zuverlässige\nAltersverifikation i.S.d. Bestimmung eine \"effektive Barriere\" zwischen der pornografischen Darstellung und\ndem Minderjährigen erfordert. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornografischen Angeboten im\nInternet bspw. nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes sowie weiterer\npersönlicher Daten (wie Adresse, Kreditkartennummer oder Bankverbindung) ermöglicht, genügt schon nicht den\nAnforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Erst Recht genügt keine bloße E-Mail- und sog. Nickname-Angabe, wie sie bei\nden hier benannten Internetauftritten gefordert worden sind.\n\n52\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - a.a.O. juris, dort LS 5 sowie RdNr. 23 ff, 30 ff.\n\n53\n\nDass auf den besagten Internetangeboten darüber hinausgehende, in der Rechtsprechung als hinreichend\neffektiv bewertete Altersverifikationssysteme vorhanden waren, macht der Kläger selbst nicht geltend. \n\n54\n\n3. Der Kläger ist auch als Anbieter der beanstandeten Angebote i.S.d. §§ 3, 4 und 20 JMStV richtiger\nAdressat der Beanstandungs- und Unterlassungsverfügung. \n\n55\n\nDer Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten\nin elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung\ndes Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über\nseine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt. \n\n56\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - a.a.O., juris, RdNr. 16.; zum Sinn und Zweck (und amtl.\nBegründung in NRW) auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2006 - 15 K 2170/03 - m.w.Nw.\n\n57\n\nHiernach ist die Anbietereigenschaft des Klägers nicht zweifelhaft. Denn er war Domaininhaber und sog.\nAdmin C. der im Bescheid benannten Internetangebote. Das ergibt sich aus den vielfach eingeholten und in den\nVerwaltungsvorgängen dokumentierten Whois- Auszügen. Dass der Kläger die streitbefangenen Domains jedenfalls\nzunächst erworben hat, stellt er letztlich auch nicht in Abrede.\n\n58\n\nAls solcher verschaffte er Internetnutzern auf den streitbefangenen Internetauftritten Zugang zu den\npornografischen Angeboten, ohne dass Haftungsbeschränkungen des Telemediengesetzes zu seinen Gunsten eingriffen\n(§§ 7 ff, insbesondere § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG). Seiner ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme steht nicht entgegen,\ndass der Zugang zu den rechtswidrigen Angeboten (nur) über sog. Hyperlinks eröffnet worden ist. Denn zumindest\nderjenige, der sich die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, zu eigen macht,\nhaftet dafür wie für eigene Informationen.\n\n59\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 102/05 - a.a.0. juris, RdNr. 20.\n\n60\n\nSo liegt es hier. Schon angesichts des Namens der in Rede stehenden Domains, die der Kläger ganz bewusst\nso erworben hat, um damit, wie er einräumt, Geld zu verdienen, kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass es\ndem Erwerber der Seiten jedenfalls in hohem Maße auch darum ging, die Internetnutzer zu pornografischen Angeboten\nzu führen, die nach § 4 Abs. 2 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Ein \"zu eigen machen\" der\npornografischen Angebote nach den Grundsätzen der sog. Linkhaftung ist damit gegeben. \n\n61\n\nDa der Kläger zugleich Domaininhaber und Admin war, bedarf es keiner Entscheidung, ob seine ordnungsrechtliche\nVerantwortlichkeit schon allein aufgrund seiner Stellung als administrativer Ansprechpartner begründet werden\nkönnte, wofür jedenfalls in der vorliegenden Konstellation vieles spricht.\n\n62\n\nVgl. allg. zum Streitstand Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis Mitte 2009, NJW 2009, S. 2649\n(2652) und LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009 - 15 O 957/07 - juris einerseits sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom\n3. Februar 2009 - I-20 U 1/08 -, juris, andererseits.\n\n63\n\nSein Bemerken, sich nie persönlich als Admin \"eingetragen\" zu haben, ist von vornherein irrelevant, da\nes auf eine solche persönlich herbeigeführte Eintragung nicht ankommt. Ohne die Benennung eines (inländischen)\nadministrativen Ansprechpartners ist eine Domainregistrierung in Deutschland nicht möglich. Dass sich der\nKläger gegenüber dem Domain- Registrar united domains AG der Sache nach als ein solcher Ansprechpartner\nbenannt hat, folgt aus seinem Vorbringen zu den Hintergründen des Domainerwerbs.\n\n64\n\nSein maßgeblicher Einwand, die streitbefangenen Domains gekündigt zu haben, und zwar lange bevor die\nBeklagte an ihn herangetreten sei, greift schon vom Tatsächlichen nicht durch. Deshalb kann offen bleiben,\nob eine etwaig vorgenommene bloße Kündigung der Rechtmäßigkeit der Bescheide überhaupt entgegen stehen könnte.\n\n65\n\nDie Beklagte hat zutreffend angeführt, dass sich aus den vom Kläger im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren\nübermittelten Schreiben oder sonstigen vermeintlichen Belegen eine Kündigung der beanstandeten Domains gerade\nnicht entnehmen lässt. An keiner Stelle der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke werden diese benannt, auch\nnicht in dem (nicht unterschriebenen) Telefax vom 29. Juni 2006. Vielmehr werden darauf maschinenschriftlich\neinige wenige andere Domains, wenn auch teilweise mit möglicherweise ähnlichem sexuellem Hintergrund (wie\nrödeln.com, rödeln.org), aber auch christenworld.de, christenworld.com aufgeführt. Der auf dem Telefax\nhandschriftlich angebrachte Zusatz \"u.s.w.\" ist gänzlich unbestimmt und lässt nicht mit der gebotenen\nEindeutigkeit erkennen, dass sich der Löschungsantrag auf sämtliche bei der united-domais AG auf den Namen\ndes Klägers seinerzeit registrierten Domains bezog. Vielmehr heisst es in dem Löschungsantrag ausdrücklich,\ndass der (jeweilige) Antragsteller als Domain-Inhaber bzw. Admin-C auf alle Rechte der \"oben aufgeführten\nDomain(s)\" verzichte. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Domains waren indes nicht aufgeführt.\n\n66\n\nZudem hat die gerichtliche Überprüfung erhärtet, dass (auch) das vom Kläger ausdrücklich in Bezug\ngenommene, ihm angeblich nicht mehr zugängliche, an den Domain-Registrar united-domains AG gerichtete\nKündigungsschreiben vom 25. Mai 2006 bzw. die damit übersandte umfängliche (vierseitige) \"Kündigungsliste\"\nsich nicht zu den beanstandeten Domains verhält, weil (gerade) diese vom Kläger nicht als von ihm gekündigt\n\"angekreuzt\" worden waren (Bl. 71 ff, (76 ff) d.A.). Ein dahingehendes \"Missverständnis\" auf Klägerseite\nerscheint ausgeschlossen. Vielmehr hat der Kläger bspw. bzgl. der Domain poppen-kostenlos.info ausdrücklich\nhandschriftlich vermerkt: \"bleibt\". Damit übereinstimmend hat die united-domains AG mit Schreiben vom\n2. Dezember 2009 unmissverständlich ausgeführt, dass die vom Beklagten beanstandeten und vom Gericht im\neinzelnen benannten (gelisteten) Domains nicht vom Kläger, sondern vom Domain-Verwalter selbst wegen\nZahlungsausfalls zum jeweiligen Ablaufende der Registrierungsperiode gekündigt worden seien.\n\n67\n\nAuch aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergibt sich, dass die Angaben des Klägers zu\nder angeblichen Kündigung sämtlicher Domains bereits im Jahre 2006 nicht der Realität entsprechen: So hat\ner ausweislich eines im Ermittlungsverfahren übersandten Kündigungsschreibens bspw. die im Verfahren\n14 K 4084/07 streitbefangene Domain www.poppen-kostenlos.de erst am 30. Juni 2008 gegenüber der Denic gekündigt. \n\n68\n\nSeiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen steht schließlich, dass der Kläger die\nUnterlagen (auch) bzgl. der beanstandeten Domains an einen Geschäftspartner in den Niederlanden übergeben\nhaben und dem Kläger nicht bekannt gewesen sein will, dass die von ihm erworbenen Domains zu anderen\n Domains mit pornografischem Inhalt verlinkt worden sind. \n\n69\n\nDer Kläger hat sein Vorbringen hinsichtlich des angeblichen niederländischen Geschäftspartners selbst\nim Anschluss an das Bestreiten durch die Beklagte schon nicht ansatzweise belegt oder sonst verifiziert.\nSein Vorbringen erweist sich auch angesichts der aufgezeigten offenbar unwahren Angaben zu der Kündigung\nder Internetauftritte hiernach schon als bloße Schutzbehauptung.\n\n70\n\nUnabhängig davon könnte sich der Kläger seiner nach deutschem Recht begründeten ordnungsrechtlichen\nVerantwortung durch eine solche nach außen nicht offenbarte, rechtlich mindestens bedenkliche\n\"Geschäftstransaktion\" nicht wirksam entziehen. Das gilt jedenfalls, solange er als verantwortlicher\nDomain-Inhaber und Admin der beanstandeten Domains in Deutschland registriert ist bzw. war. Während dieses\nZeitraums oblagen ihm mindestens entsprechende, ohne weiteres zumutbare Prüfpflichten. Wenn er diesen nicht\nnachgekommen ist/sein sollte, wäre er auch deshalb zu Recht als verantwortlicher Anbieter bzw.\nordnungsrechtlicher \"Störer\" in Anspruch genommen worden. Soweit er die Verlinkung der Domains mit\n\"Nichtwissen\" bestritten hat, geht das deshalb ins Leere.\n\n71\n\nInsoweit unterscheidet sich der vorstehende Fall grundlegend bspw. von der Fallkonstellation, in der\nein Domain-Inhaber die Nutzung der Domain rechtswirksam in Deutschland verpachtet und deshalb eine Haftung\ndieses Domainverpächters gewissen Einschränkungen unterliegen mag.\n\n72\n\nVgl. dazu und zur Störereigenschaft/Prüfpflichten: BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 -,\nNJW-RR 2009, 1413, zitiert nach juris.\n\n73\n\nWeiterhin erhärtet die rechtskräftige Verurteilung des Klägers gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass er\nzu Recht auch ordnungsrechtlich als Anbieter der fraglichen Angebote in Anspruch genommen wird. \n\n74\n\n4. Die verfügte Beanstandung und Untersagung stellen schließlich eine \"erforderliche Maßnahme\" im Sinne\nvon § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 20 Abs. 3 RStV dar und sind im übrigen verhältnismäßig. \n\n75\n\nWelche Maßnahmen bei einem Verstoß als \"erforderlich\" im Sinne dieser Bestimmungen in Betracht kommen,\nist in den Staatsverträgen nicht näher bestimmt.\n\n76\n\nDie Beanstandung beinhaltet einen vergleichsweise geringen Eingriff. Angesichts dessen, dass dem Kläger\ndurch das Hinweisschreiben von jugendschutz.net mindestens seit August 2006 die Verstöße gegen die Bestimmungen\ndes Jugendmedienschutz- Staatsvertrages bekannt geworden sind, die Internetangebote gleichwohl über viele\nweitere Monate noch aufrufbar waren, erweist sich diese Maßnahme als erforderlich und geeignet sowie angemessen,\ndem Kläger den begangenen Rechtsvorstoß nachdrücklich vor Augen zu führen. Ein milderes Mittel ist insoweit\nnicht ersichtlich. \n\n77\n\nDie Regelung wird nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die beanstandeten Angebote zum Zeitpunkt des\nErlasses des Ausgangsbescheides am 10. Oktober 2007 nicht mehr aufrufbar waren. Der hiermit verfolgte Sinn\nund Zweck, dem Kläger das Unrechtsbewusstsein für Fälle dieser Art zu vermitteln und der Gefahr erneuter\ndiesbezüglicher Rechtsverletzungen zu begegnen, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Das gilt auch deshalb,\nweil er sich letztlich als uneinsichtig gezeigt und sich insbesondere sein sinngemäßes Vorbringen, sogar schon\nvor dem besagten Hinweis alles ihm Mögliche zur Kündigung bzw. Löschung der Domains und damit zur Verhinderung\nweiterer Rechtsverstöße unternommen zu haben, als unzutreffend herausgestellt hat.\n\n78\n\nDer Einwand, eine sichere Altersüberprüfung und ein umfassender Jugendmedien-schutz seien im Internet\nletztlich gar nicht möglich, gebietet keine andere Bewertung, führt insbesondere nicht zur Unverhältnismäßigkeit\nder Maßnahme. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene\nSicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch\nzumindest verringert werden und stellt die Maßnahme einen Schritt in die richtige Richtung dar. Deshalb ist\nauch rechtlich unerheblich, dass auf nach Deutschem Recht untersagte Inhalte möglicherweise anderweitig über\ndas Internet zugegriffen werden kann.\n\n79\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. September 2009 - 1 BvR 1184/08 -, 1 BvR 1231/04 - 1 BvR 1184/08 -, juris; vgl.\nauch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris, RdNr. 68, 93.\n\n80\n\nDie zudem verfügte Untersagung derartiger Verstöße für die Zukunft ist gleichfalls bedenkenfrei. Auch\ndieses letztlich nur die Rechtslage konkretisierende Gebot bedingt einen eher geringen Eingriff in die\nRechte des Klägers. Angesichts seines vorstehend aufgezeigten Verhaltens ist auch insoweit die Erforderlichkeit\nund Geeignetheit sowie Angemessenheit zu bestätigen, weil ohne das ausdrückliche Untersagungsgebot eine\nWiederholung gleichartiger Verstöße zu besorgen war bzw. ist. Sollte der Kläger, wie er behauptet, ohnehin\nDomains der hier in Rede stehenden Art nicht mehr nutzen bzw. nutzen wollen, wäre der Rechtseingriff für\nihn um so weniger belastend.\n\n81\n\nDer Rechtmäßigkeit des Bescheides steht auch eine angebliche fernmündliche Zusicherung der Referentin\nder Beklagten, Frau R. , nicht entgegen, die Angelegenheit würde nicht weiter verfolgt. \n\n82\n\nEs ist schon nicht hinreichend substantiiert, dass vom objektiven Empfängerhorizont aus in dem besagten\nTelefonat eine rechtserhebliche Erklärung im Sinne eines materiellrechtlichen Bindungswillens für die\nBeklagte abgegeben worden sein könnte. \n\n83\n\nUnabhängig davon stünde der Wirksamkeit einer etwaigen Zusicherung, einen Verwaltungsakt, etwa in Form\neiner Beanstandung und/oder Untersagung zu unterlassen, überdies das Schriftformerfordernis gemäß § 38\nAbs. 1 Satz 1 VwVfG entgegen, das nicht gewahrt wäre. \n\n84\n\nSchließlich beruhte eine solche vermeintliche Erklärung der Beklagten allenfalls auf der behaupteten\nKündigung der Domains durch den Kläger. Eine solche hat es, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat,\nnicht gegeben. Einer etwaigen verbindlichen Erklärung der Beklagten wäre folglich nachträglich die Grundlage\nentzogen worden, so dass eine Bindungswirkung entfallen wäre (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG).\n\n85\n\nDem schriftsätzlich angebotenen, in der mündlichen Verhandlung ohnehin nicht unterbreiteten, Beweisangebot\nzu dem Gesprächsinhalt brauchte deshalb wegen Unerheblichkeit nicht nachgegangen zu werden.\n\n86\n\nB) Auch die im Ausgangsbescheid getroffene Gebührenentscheidung ist rechtmäßig. \n\n87\n\nRechtsgrundlage der festgesetzten Verwaltungsgebühren - es handelt sich nicht, wie der Kläger wohl meint,\num \"Bußgeldfestsetzungen\" - ist § 14 Abs. 9 JMStV i.V.m. der KJM-Kostensatzung vom 22. Juli 2004. \n\n88\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 10. Oktober 2007 galt\n§ 14 Abs. 9 JMStV in seiner vom 1. März 2007 bis 31. August 2008 gültigen Fassung. Insoweit sah Abs. 9 Sätze 2\nund 3 - ebenso wie die im Bescheid zitierten Sätze 5 und 6 der Ursprungsfassung - vor, dass von den\nVerfahrensbeteiligten durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben\nsind; näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. \n\n89\n\nDiese Bestimmungen finden sich in der aktuellen, seit 1. September 2008 gültigen Fassung des\nJugendmedienschutz- Staatsvertrag zwar nicht wieder. Daraus folgt aber nicht, dass nach Ansicht der\nStaatsvertragsschließenden für Verfahren der vorstehenden Art die Verfahrensbeteiligten keine Kosten\n(mehr) zu tragen hätten. Denn eine entsprechende Regelung ist seit diesem Zeitpunkt in § 35 Abs. 11 RStV\nenthalten. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob und ggf. wie sich ein nachträglicher Wegfall der\ngesetzlichen Grundlage auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenentscheidung ausgewirkt hätte.\n\n90\n\nNach § 1 der somit nach wie vor einschlägigen KJM-Kostensatzung (Satzung) vom 22. Juli 2004 werden für eine\nAmtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages Kosten (Gebühren und Auslagen) nach näherer\nMaßgabe der Satzung sowie des anliegenden Gebührentarifs erhoben. \n\n91\n\nSolche Amtshandlungen sind hier unzweifelhaft erfolgt. Der Kläger ist auch Kostenschuldner i.S.d. § 5 der\nSatzung. Er hat die Amtshandlungen veranlasst, weil sie in seinem Pflichtenkreis erfolgt sind; dass diese\ngegen seinen Willen durchgeführt worden sein mögen, ist gebührenrechtlich unerheblich.\n\n92\n\nDie Höhe der Gebühren ergibt sich aus §§ 2, 3 der Satzung. Hiernach ist insbesondere der mit der Amtshandlung\nverbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Nach Ziff. 8 der Anlage zur Satzung werden für hier\neinschlägige Maßnahmen 100 bis 2.500 EUR erhoben. Angesichts des aus den Verwaltungsvor-gängen ersichtlich\nwerdenden erheblichen Aufwandes (insbesondere vielfache Whois-Abfragen, Kontrollen/Sicherungen der jeweiligen\nInternetauftritte u.a. durch die Prüfgruppenmitglieder) bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte pro Domain\n150,- EUR Gebühr festgesetzt hat, zumal dieser Betrag im unteren Bereich des Gebührenrahmens angesiedelt ist.\nWeil der Verwaltungsaufwand für jede beanstandete Domain angefallen ist, ist ein \"Mengenrabatt\"\ngebührenrechtlich nicht veranlasst.\n\n93\n\nDie Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist mangels dahingehenden Antrages nicht streitbefangen; sie\nunterläge überdies auch keinen durchgreifenden Bedenken (§ 2 Abs. 2 der Satzung).\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-12-16/14-k-4086-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-12-16/14-k-4086-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235292","retrieved":"2026-07-09 01:56:56.824749+00:00"}}