{"status":"available","doknr":"OLD235705","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1201.14K5458.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-12-01","aktenzeichen":"14 K 5458/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Straße Am Hauptbahnhof in Bottrop.\n\n3\n\nEnde 1997 wurde der Bottroper Hauptbahnhof verlegt. Im Zuge dieser Planung wurde zwischen der Freiherr vom Stein Str. /\nEssener Str. im Westen und der Bahnhofstr. / Friederich - Ebert - Str. im Osten die Straße Am Hauptbahnhof neu gestaltet. \n\n4\n\nDie zweispurige Straße weist eine Fahrbahnbreite von 6,5 m auf und ist beiderseits mit einem jeweils durch das\nVerkehrszeichen 241 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radweg versehen.\nAuf der Nordseite der Straße ist der Radweg von der Fahrbahn abgesetzt auf dem Niveau des Gehwegs durch einen 0,75 m\nbreiten Streifen von der Fahrbahn, bzw. den parallel zur Fahrbahn angeordneten, zwei Meter breiten Parkboxen entfernt.\nBis auf den 1,75 m breiten östlichen Anfangsbereich an der Friederich - Ebert - Str. weist der durch Pflasterung und\nBegrenzungslinien abmarkierte Radweg durchgehend eine Breite von einem Meter auf (1,20 m inklusive der Abmarkierung,\nwobei sich der Abstandsstreifen zur Fahrbahn dann um 0.1 m verringert). Der parallel zum Radweg gelegene Gehweg ist\ngrößtenteils 1,50 m breit.\n\n5\n\nAuf der südlichen Fahrbahnseite wird der Radverkehr zunächst von der Freiherr - vom Stein - Str. / Essener Str.\nauf einem ebenfalls durch das Verkehrszeichen 241 als benutzungspflichtig ausgewiesenen Radweg auf Gehwegniveau in\nden Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs geleitet, in dem die durch das Zeichen 245 ausgeschilderte Busspur durch\ndas Zusatzzeichen \"Radfahrer frei\" für den Radverkehr freigegeben ist. Östlich des Busbahnhofs wird der Radverkehr\nüber einen ebenfalls durch das Zeichen 241 als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radweg geführt, der dem Radweg\nauf der Nordseite der Straße entspricht.\n\n6\n\nDie beiden Fahrbahnen werden durch eine durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295) voneinander getrennt.\n\n7\n\nBei Verkehrszählungen im November 2008 stellte der Beklagte auf der Straße Am Hauptbahnhof Spitzenbelastungen\nvon 611 Fahrzeugen pro Stunde fest, wobei der Anteil des Lkw und Bus - Verkehrs in der Spitze14,54 % betrug. Ohne\nBusse betrug der Spitzenwert der Lkw 9,79 %.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. März 2007 legte der Kläger am 30. März 2007 Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht\nauf dem Straßenzug Devensstraße - Am Hauptbahnhof - Armelerstraße - Vonderbergstraße ein. Zur Begründung führte er\naus, dass er seit Antritt seiner neuen Dienststelle Anfang September 2006 regelmäßig die zuvor genannten Straßen\nbefahre und dabei aufgrund der Beschilderung den Radweg benutzen müsse.\n\n9\n\nVorliegend seien keine besonderen örtlichen Verhältnisse oder Gefahrensituationen zu erkennen, welche die Anordnung\neiner Radwegebenutzungspflicht erfordern, bzw. zulassen würden. Im Bottroper Stadtgebiet befänden sich zahlreiche\nStraßen, die höher durch Verkehr belastet seien, ohne dass dort ein Radweg angelegt sei. Die Nutzung des hier in\nRede stehenden Radweges sei gefährlicher als das Befahren der Fahrbahn.\n\n10\n\nDer Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2007 über den Stand der Bearbeitung und hob in\nder Folgezeit in weiten Teilen des vom Kläger beanstandeten Straßenverlaufs die Radwegebenutzungspflicht auf.\nHinsichtlich der hier streitgegenständlichen Straße Am Hauptbahnhof teilte er mit, die vorhandene Radwegbreite sei\nausreichend und aufgrund der Verkehrsbelastung der Straße durch Bus- und Schwerlastverkehr solle die\nRadwegebenutzungspflicht beibehalten werden. Den vom Kläger gerügten Missständen im Einmündungsbereich des Parkplatzes\ndes Südring - Centers solle durch Schilder, welche auf die Radwegefurt aufmerksam machen, begegnet werden.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 12. Juni 2007 hielt der Kläger seine Einwände hinsichtlich der Straße am Hauptbahnhof aufrecht.\n\n12\n\nIn einer internen Stellungnahme vom 17. August 2007 hielten Stadtplanungs- und Tiefbauamt die Beibehaltung der\nRadwegebenutzungspflicht aufgrund der Verkehrsbelastung (hoher Quell - Zielverkehr Südringcenter, hoher SV - Anteil\ndurch Busverkehr und ausgeschilderte Lkw - Route) und der Geschwindigkeit von 50 km/h für notwendig.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2007 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht für die Straße\nAm Hauptbahnhof ab. Zur Begründung führte er aus, bei der Erneuerung der Straße seien die Mindestanforderungen im\nHinblick auf die lichte Breite der erstellten Radverkehrsanlagen beachtet und umgesetzt worden. Die Straße Am\nHauptbahnhof sei ausgewiesene Lkw Zu- und Ausfahrt der Gewerbegebiete Knippenburg, Kruppwald und Gohrweide. Des\nWeiteren diene der Straßenzug als Großraum- und Schwertransportstrecke. Außerdem befinde sich der Bottroper\nHauptbahnhof mit einem großen Taxi - Standplatz sowie dem Busbahnhof mit vielfältigen Verkehrsbeziehungen an\ndieser Straße. Gegenüber dem Hauptbahnhof befinde sich das große Fachmarktzentrum, welches durchgängig stark\nfrequentiert werde. Eine der Haupt Zu- und Abfahrten befinde sich an der Straße Am Hauptbahnhof, so dass auch\nhierdurch eine weitere Verkehrsbelastung eintrete. Angesichts der geschilderten Häufung besonderer Verkehrsbelastungen\nbzw. vielfältiger Gefahrenlagen u.a. aufgrund der Großraumtransporte sei die Beibehaltung der Benutzungspflicht\nzur Vermeidung von Gefahren, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich überstiegen, erforderlich\nund verhältnismäßig.\n\n14\n\nDer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2007 zugestellt.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2007, beim Beklagten am 13. Dezember 2007 eingegangen, bat der Kläger um die\nAngabe von Verkehrszahlen und hielt im Übrigen unter Vertiefung der Begründung seines Vorbringens seine Einwände\naufrecht . Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag führte er aus, dass in Fahrtrichtung Osten der Radverkehr gerade\nin die als Gefahrenmoment herangezogene Verkehrssituation geleitet werde. Radfahrer, welche nicht der für den\nRadverkehr freigegebenen Busspur, sondern der Fahrbahn der Straße Am Hauptbahnhof folgten, könnten dies bis zur\nEinmündung der Spitzwegstraße tun, da das am Ende der Busspur aufgestellte Verkehrszeichen 241 durch den Busbahnhof\nverdeckt werde. Der Radweg entspreche auch nicht den Mindeststandards, da er einschließlich der Markierungsstreifen\nlediglich eine Breite von 1,19 m aufweise.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2007 ergänzte und vertiefte der Beklagte die Gründe für die Beibehaltung der\nRadwegebenutzungspflicht. Die bisher vorliegenden Zahlen zur Verkehrsdichte würden demnächst durch differenziertere\nZählungen ergänzt, so dass voraussichtlich bis Ende März 2008 eine eingehende Prüfung unter Berücksichtigung der\nvom Kläger vorgebrachten Argumente möglich sei. Über das Ergebnis werde er den Kläger umgehend informieren.\n\n17\n\nDie Klagemöglichkeit werde daher zeitlich entsprechend ausgeweitet, so dass diese auch nach Vorliegen der\nZählergebnisse, deren Auswertung und Bekanntgabe weiterhin bestehe.\n\n18\n\nIn einer internen Stellungnahme gegenüber dem Beklagten führte das Polizeipräsidium Recklinghausen aus, im\nBereich der streitgegenständlichen Straße seien keine Unfallstellen durch die Polizei aufgenommen worden.\nTrotzdem werde der genannte Bereich als verkehrsrechtlich schwieriger und gefährlicher Bereich eingestuft,\nda es sich um minimale Fahrbahnbreiten handele, die insbesondere bei Begegnungsverkehr zwischen Lkw zu Gefährdungen\nfür auf der Straße fahrende Radfahrer führen könnten.\n\n19\n\nMit formlosem Schreiben vom 9. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger die Ergebnisse einer Verkehrszählung\nim September 2008 mit.\n\n20\n\nDer Kläger hat am 22. Oktober 2008 Klage erhoben.\n\n21\n\nZur Begründung führte er aus, dass er seit der Mitteilung der Verkehrszählungsergebnisse nichts mehr vom Beklagten\ngehört habe. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht der Kläger geltend, der Radweg sei so schmal, dass der\nin der Rechtsprechung geforderte Mindestabstand von einem Meter zu seitlich parkenden Fahrzeugen nicht einzuhalten\nsei. Es sei nicht zu erkennen, welche Sondersituation bei der Neuerrichtung der Straße vorgelegen habe, die eine\nUnterschreitung der in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und\nVerkehrswesen (FGSV) vorgesehenen Mindestbreite von 2 m für den Radweg rechtfertige. Im Übrigen sei der neben dem\nRadweg befindliche Gehweg zu schmal, da er nicht den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen entspreche. Der\nBelag des Radwegs entspreche nicht den technischen Anforderungen. Das verlegte Pflaster neige zu Rillenbildungen\nund sacke schnell ab. Der Radweg habe in verdichtetem Asphalt ausgeführt werden müssen, um die Qualität der begleitenden\nFahrbahn zu erreichen. Der Beklagte könne die Radwegebenutzungspflicht nicht damit rechtfertigen, dass über acht\nJahre alte Kinder oder Radfahrer allgemein den Verkehrsfluss behinderten. Dies sei eine allgemeine, von den örtlichen\nGegebenheiten losgelöste Erwägung, die dem Verordnungsgeber überlassen sei. Die Möglichkeit illegaler Überholmanöver\nstelle keine durch die Radfahrer verursachte Gefahr dar und könne daher nicht herangezogen werden. Hier seien\nvielmehr Maßnahmen gegen die sich ordnungswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer zu ergreifen. Der Unfallschwerpunkt\nim Kreuzungsbereich Essener Straße könne zur Begründung nicht herangezogen werden, weil hier keine Radwegefurt\nvorhanden sei, so dass die Radfahrer die Straße mitbenutzen müssten.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf beiden Seiten der Straße Am\nHauptbahnhof aufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Kläger sei der Auswertung der Verkehrszählung und der Erteilung des angekündigten Zweitbescheides durch\nseine Klage zuvor gekommen.\n\n27\n\nDie Klage sei unbegründet. Insoweit vertieft der Beklagte die bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus,\ndass der Kläger sich nicht auf die Bestimmung des § 45 Abs. 9 StVO berufen könne, da zu den dadurch geschützten\nRechtsgütern auch die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gehöre. Aufgrund des durch die durchgezogene Mittellinie\nangeordneten Überholverbots im streitgegenständlichen Straßenbereich würden auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer\ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden, da sie den motorisierten Verkehr auf der stark befahrenen\nund auch durch den ÖPNV genutzten Straße erheblich behinderten oder aber zu illegalen und gefährlichen\nÜberholmanövern Anlass gäben. Ein zugelassener Verkehr auf der Fahrbahn berechtige alle Radfahrer ab dem Alter\nvon acht Jahren auf der Fahrbahn zu fahren. Besondere Gefährdungen dieses Personenkreises rechtfertigten eine\nBenutzungspflicht ebenso wie besondere Verkehrsbehinderungen des Verkehrsflusses durch diesen Benutzerkreis.\n\n28\n\nSchließlich ende die streitgegenständliche Straße in einem äußerst komplexen Kreuzungsbereich, der einen\nUnfallschwerpunkt darstelle. Es sei unverantwortlich Radfahrer zusammen mit dem motorisierten Verkehr in diese\nKreuzung einfahren zu lassen.\n\n29\n\nDie Auffassung des Klägers zur notwendigen Breite von Gehwegen neben Radwegen gehe fehl. Die von ihm zitierten\ntechnischen Richtlinien hätten keinen Eingang in die StVO oder die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift gefunden.\nDarüber hinaus sei der vorhandene Gehweg breit genug, um dem geringen Fußgängeraufkommen in diesem Bereich gerecht\nzu werden.\n\n30\n\nEine weitere Verkehrszählung im November habe die bisherigen Ergebnisse bestätigt. Außerdem seien dabei Fotos\ngefertigt worden, aus denen sich ergebe, dass die enge Fahrbahn von größeren LKW komplett beansprucht werde, was\neine gefahrlose und nicht behindernde Mitnutzung durch Radfahrer ausschließe. In diesem Bereich gebe es bereits\nAmpelrückstaus, die bei einer Nutzung durch Radfahrer erheblich verlängert würden.\n\n31\n\nDer Berichterstatter hat einen Ortstermin durchgeführt, dessen Eindruck er der Kammer vermittelt hat. Wegen der\nEinzelheiten wird auf das über den Termin gefertigte Protokoll Bezug genommen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ( Beiakten Hefte 1 -3)\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig.\n\n35\n\nDer Kläger begehrt - wie sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei ergibt - die Aufhebung der angeordneten\nRadwegebenutzungspflicht entlang der Straße Am Hauptbahnhof. Eine Auslegung des schriftsätzlich angekündigten\nKlageantrags, \"die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf beiden Seiten der Straße Am Hauptbahnhof aufzuheben\",\nals Anfechtungsantrag ist vorliegend nicht sachdienlich, um dieses Klageziel zu erreichen. \n\n36\n\nBei der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gegenüber dem Bürger durch die Verkehrszeichen 241 der Anlage 2\nzu § 41 Abs. 1 StVO (zuvor inhaltsgleich § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit\nDauerwirkung in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW.\n\n37\n\nVgl. Stelkens / Bonk / Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35 Rdnr. 241ff ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn.\n112, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nDiese Allgemeinverfügung wird mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens bekanntgegeben. Die Bekanntgabe ist dann\nerfolgt, wenn für den Betroffenen die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Verkehrszeichens bestand, ohne dass es darauf\nankommt, ob er es tatsächlich wahrgenommen hat. § 45 Abs 4 StVO verdrängt insoweit als bundesrechtliche\nSpezialvorschrift die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe\nvon Allgemeinverfügungen. Daraus folgt, dass die Rechtsbehelfsfrist mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens beginnt.\n\n39\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -,\nNJW 1996, 3024; Zum Streitstand hinsichtlich der Frage der Bekanntgabe und dem Beginn des Laufs einer\nRechtsbehelfsfrist vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -\nm.w.N., Juris,\n\n40\n\nDarin liegt auch mit Blick auf die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes keine unangemessene\nBenachteiligung des Klägers. Da es sich bei der Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen um einen Dauerverwaltungsakt\nhandelt, obliegt es der Behörde die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren. Dem trägt auch die\nseit dem 1. September 2009 geltende Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung\n(VwV - StVO), \n\n41\n\nVerwaltungsvorschrift vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2009 (BAnz. Nr. 110a vom 29. Juli 2009), zitiert nach www.lexisnexis.co./de/recht,\nStand 30. November 2009,\n\n42\n\nRechnung, indem sie in ihrem 1. Abschnitt zu § 2 Abs. 4 Seite 2 StVO unter der Ziffer IV bestimmt, dass die\nStraßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei gehalten sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit\ndie Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen.\n\n43\n\nDem Bürger ist darüber hinaus auch nach Eintritt der Bestandskraft die Möglichkeit eröffnet, bei der zuständigen\nBehörde einen Antrag auf Überprüfung der durch das Verkehrszeichen getroffenen Regelung zu stellen und dieses\nBegehren gegebenenfalls in der Form der Verpflichtungsklage gerichtlich weiterzuverfolgen.\n\n44\n\nDa dem Verkehrszeichen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs\ndie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist begann vorliegend mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen Ende\n1997, sie ist somit seit Ende 1998 abgelaufen, so dass die mit den streitgegenständlichen Verkehrszeichen bekannt\ngemachten Verkehrsregelungen bestandskräftig geworden sind.\n\n45\n\nEine unmittelbare Anfechtung der Radwegebenutzungspflicht ist daher nicht mehr möglich, so dass sich das Begehren\ndes Klägers zulässigerweise nur noch drauf richten kann, den Beklagten zu einer Überprüfung der\nRadwegebenutzungspflicht mit dem Ziel, diese aufzuheben, zu verpflichten. Dementsprechend hat der Kläger seinen\nKlageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert.\n\n46\n\nSein als Antrag auf Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht anzusehender \"Widerspruch\" vom 30. März 2007 ist\nzeitnah gestellt, da der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, erstmals im September 2006 mit\nder Verkehrsregelung konfrontiert wurde. Vorliegend kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ein erst erhebliche\nZeit nach dem erstmaligen Betroffensein durch die Verkehrsregelung gestellter Antrag auf Überprüfung als\nrechtsmissbräuchlich darstellen kann. In Anlehnung an die in der Rechtsprechung zum Rechtschutz- bzw.\nFeststellungsinteresse entwickelten Grundsätze bei nicht fristgebundenen Klagen dürfte jedoch davon auszugehen\nsein, dass ein solcher Antrag - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - nach etwa einem Jahr seit der\nerstmaligen Kenntnis von der Regelung unzulässig werden dürfte.\n\n47\n\nDer Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember\n2007 entgegen. Dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist zwar bestandskräftig\ngeworden, denn der Kläger hat hiergegen keine Klage erhoben. Auch die Mitteilung des Beklagten vom 21. Dezember 2007,\ndie Klagemöglichkeit zeitlich entsprechend auszuweiten, um eine künftige Verkehrszählung noch berücksichtigen zu\nkönnen, steht der Bestandskraft dieses Bescheides nicht entgegen. Bei der in § 74 VwGO geregelten Klagefrist handelt\nes sich nämlich um eine gesetzliche Frist, die weder der Disposition der Beteiligten noch der des Gerichts unterliegt.\n\n48\n\nIn diesem Schreiben an den Kläger ist jedoch die Zusicherung des Beklagten zu sehen, diesem einen Zweitbescheid\nzu erteilen, der die von dem Kläger in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007 angesprochenen Einwände berücksichtigt.\n\n49\n\nDieser zugesicherte Zweitbescheid ist jedoch bis zur Klageerhebung nicht ergangen. Zwar liegen zwischen der\nformlosen Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrszählung an den Kläger und der Klageerhebung keine drei Monate (vgl.\n§ 75 Satz 2 VwGO). Es ist auch nicht festzustellen, ob nach dem Abschluss der Verkehrszählung sachliche Gründe\nvorgelegen haben, welche einer Zweitbescheidung des Klägers entgegenstanden. Darauf kommt es vorliegend jedoch\nnicht an, denn der Beklagte hat sich in der Sache auf die Klage eingelassen und innerhalb der inzwischen\nabgelaufenen Frist des § 75 Satz 2 VwGO keinen Bescheid erlassen.\n\n50\n\nDer Kläger ist auch klagebefugt. \n\n51\n\nEr kann als Adressat der durch die Beschilderung bekanntgemachten Allgemeinverfügung zumindest eine mögliche\nVerletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, welche neben einer Klagebefugnis für eine - wie\nbereits dargelegt hier nicht einschlägige - Anfechtungsklage auch den oben dargelegten möglichen Anspruch auf\neine erneute Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht umfasst.\n\n52\n\nHierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Verkehrsteilnehmer als mögliche Verletzung seiner Rechte zwar geltend\nmachen kann, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die durch entsprechende Verkehrszeichen verlautbarte\nstraßenverkehrsrechtliche Anordnung seien nicht (mehr) gegeben. Darüber hinaus kann er beanspruchen, dass seine\nInteressen bei der behördlichen Ermessensausübung ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der\nAllgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung bzw. hier die Beibehaltung einer Verkehrsbeschränkung\nsprechen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur qualifizierte Interessen des Klägers, die über das Interesse\njedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 33 (35, 40); OVG NRW, Beschluss vom 12.\nFebruar 1997 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998, 329, Urteil vom 24. August 1999 - 8 A 403/99 - a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss\nvom 29. April 2002 - 1 S 3.02 -, Juris.\n\n54\n\nEin darüber hinausgehendes Erfordernis nachhaltiger bzw. regelmäßiger Betroffenheit lässt sich § 42 Abs. 2 VwGO\nallerdings weder im Allgemeinen noch im Speziellen (z.B. Beschränkung auf die Anfechtung von Verkehrszeichen) entnehmen.\nVielmehr reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis auch und gerade im vorliegenden Zusammenhang aus, dass ein\nVerkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden (beschwerenden) Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich\nangeordneten Ge- oder Verbots geworden ist.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21.August 2003 - 3 C 15/03 -, DÖV 2004, 166\n\n56\n\nDer Kläger wohnt in unmittelbarer Nähe der Straße am Hauptbahnhof und nutzt diese Straße unstreitig regelmäßig\nauf seinem mit dem Fahrrad zurückgelegten Weg zum Dienst. Diese regelmäßige Nutzung der hier in Rede stehenden Straße\ndürfte ausreichen, um eine qualifizierte Betroffenheit durch die streitgegenständliche Verkehrsregelung, verbunden\nmit dem Anspruch auf Überprüfung und damit eine Klagebefugnis zu begründen.\n\n57\n\nDies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn die Klage ist unbegründet.\n\n58\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten, die angeordnete Benutzungspflicht\nder Radwege beiderseits der Straße Am Hauptbahnhof aufzuheben und die entsprechenden Verkehrszeichen zu entfernen,\nnoch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung.\n\n59\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den als Antrag auf Überprüfung des Fortbestehens der Verkehrsregelung aufzufassenden\n\"Widerspruch\" des Klägers vom 30. März 2007 abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei zustande gekommen und auch im\nÜbrigen rechtmäßig, denn die angeordnete Radwegebenutzungspflicht stellt sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt\nder mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar.\n\n60\n\nNach § 2 Abs. 4 StVO in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung besteht eine Benutzungspflicht der Radwege\nin der jeweiligen Fahrtrichtung nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. \n\n61\n\nAnspruchsgrundlage sowohl für die von dem Kläger angestrebte Überprüfung und Aufhebung, als auch für die Anordnung\nder Benutzungspflicht ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StVO, der den Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf\nvon Verwaltungsakten in §§ 48ff VwVfG NRW als lex specialis vorgeht.\n\n62\n\nDanach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der\nSicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und diese Regelung durch Verkehrszeichen treffen.\nDiese allgemeine Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen nur dort\nanzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und\nVerbote des fließenden Verkehrs dürfen danach nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen\nVerhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden\nAbsätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.\n\n63\n\nZur Anwendung des § 45 Abs. 9 StVO auch auf die Radwegebenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO vgl. Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris\n\n64\n\nDer Kläger kann sich auch auf die aus § 45 Abs. 9 StVO folgende Beschränkungspflicht berufen. Zwar richtet sich\ndie Vorschrift nach Ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Wortlaut primär an die Verwaltung und soll im öffentlichen\nInteresse die Zahl der Verkehrsschilder auf das notwendige Minimum beschränken. Dies bedeutet jedoch nicht, dass\nder betroffene Verkehrsteilnehmer durch eine Missachtung dieser Bestimmung nicht in seinen Rechten verletzt werden\nkann. Denn der Einzelne besitzt einen Anspruch darauf, dass seine grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 GG verbürgte\nallgemeine Handlungsfreiheit nur nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt wird. Ein Verkehrsteilnehmer kann deshalb\nals Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende\nVerkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben.\n\n65\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 - m.w.N., Juris\n\n66\n\nEine die Anordnung rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit ist dann anzunehmen, wenn mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit Schadensfälle zu erwarten sind. Die Anordnung kann unter dem Gesichtspunkt der Ordnung des\nVerkehrs auch dazu dienen, die Verkehrsflüssigkeit und -leichtigkeit innerhalb innerstädtischer Ballungsgebiete\nzu erhalten .\n\n67\n\nVgl. König in: Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 45 StVO Rdnr. 28, m.w.N.\n\n68\n\nDas der Straßenverkehrsbehörde durch diese Regelung auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen wird durch\ndie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung des Bundesministeriums für Verkehr gelenkt.\nMaßgeblich ist vorliegend, da es sich bei der streitgegenständlichen Verkehrsregelung zum einen um einen\nDauerverwaltungsakt handelt und zum anderen die Verpflichtung der Behörde zur Änderung der bestehenden\nVerkehrsregelung begehrt wird, die zum Inkrafttreten der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher\nVorschriften vom 5. August 2009 (BGBl 2009, 2631) geänderte, seit dem 1. September 2009 geltende Fassung der\nVerwaltungsvorschrift. \n\n69\n\nIn deren Abschnitt 1 heißt es zu § 2 Abs. 4 Satz 1 unter I 2.:\n\n70\n\n\"Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr\nzur Verfügung stehen. Sie dürfen danach des Weiteren nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder\nder Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftverkehr gelten.\"\n\n71\n\nIn Ziffer II. \"Radwegebenutzungspflicht\" heißt es:\n\n72\n\nIst aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241\nerforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.\n\n73\n\nSodann stellt die Verwaltungsvorschriften nähere Voraussetzungen für die Kennzeichnung auf, insbesondere zur\nlichten Breite des Radwegs. Ein - wie hier - baulich angelegter und mit dem Zeichen 237 gekennzeichneter Radweg\nsoll gemäß Nr. II. 2. a) aa) der Verwaltungsvorschrift möglichst in seiner lichten Breite (befestigter Verkehrsraum\nmit Sicherheitsraum) in der Regel durchgehend 2,00 m, mindestens jedoch 1,50 m breit sein. Für mit dem Zeichen 241\nangeordnete Wege soll die Breite nach Nr. II. 2. a) cc) bei getrenntem Fuß- und Radweg ebenfalls mindestens 1,50 m\nbetragen. Nach der Verwaltungsvorschrift kann an kurzen Abschnitten von den Mindestmaßen ausnahmsweise und nach\nsorgfältiger Überprüfung unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden, wenn es aufgrund der örtlichen\noder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist.\n\n74\n\nGemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen stellt sich die Entscheidung des Beklagten, die bestandskräftig\nangeordnete Radwegebenutzungspflicht beizubehalten, nicht als ermessensfehlerhaft dar.\n\n75\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung, bzw. Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht sind\nvorliegend erfüllt.\n\n76\n\nDie Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist vorliegend aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich.\nDer Beklagte hat die Verkehrssituation auf der Straße Am Hauptbahnhof zutreffend als gefährlich eingeschätzt.\nDie Verkehrssituation ist hier neben der Anzahl der Fahrzeuge besonders durch den hohen Anteil von Lkw\ngekennzeichnet. Hinzu kommen die Linienbusse, welche den Busbahnhof anfahren. Dieser aus den Verkehrszählungen\ndes Beklagten hervorgehende Schwerverkehranteil zeigte sich auch während des durch den Berichterstatter\ndurchgeführten Ortstermins, dessen Eindruck er der Kammer vermittelt hat.\n\n77\n\nAufgrund der Fahrbahnbreite von 3,25 m je Fahrtrichtung ist das Überholen eines auf der Fahrbahn fahrenden\nRadfahrers auch für einen Pkw nicht möglich, ohne die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen.\n\n78\n\nVgl. dazu die Berechnung des Bay. VGH in dem Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, Juris\n\n79\n\nFür Lastwagen und Busse ist ein Überholen von auf der Fahrbahn befindlichen Radfahrern auf der gesamten Länge der\nBahnhofstraße aufgrund der Verkehrssituation (durchgezogene Mittellinie, ständiger Gegenverkehr), anders als in der\nzitierten Entscheidung des Bayerischen VGH, die sich zu einer außerorts gelegenen, nur wenig von Schwerverkehr und\nBussen genutzten Straße verhält, rein tatsächlich ohnehin praktisch nicht möglich.\n\n80\n\nAndererseits verleitet die Fahrbahnbreite Fahrer eines Pkw dazu, einen am Fahrbahnrand fahrenden Radfahrer trotz\nder durchgezogenen Mittellinie und des Gegenverkehrs auf der eigenen Richtungsfahrbahn zu überholen. Dies kann zu\ngefährlichen Situationen, regelmäßig jedenfalls für die Radfahrer, aber im Fall plötzlicher Ausweichmanöver während\ndes Überholvorgangs auch für entgegenkommende Fahrzeuge führen. Obwohl wissenschaftliche Erkenntnisse zur\nFahrbahnführung des Radverkehrs offenbar eher gering sind, zeigt sich doch in der Literatur, \n\n81\n\nvgl. z.B. Haase, Neue Radverkehrs - Planungsgrundlagen ab Herbst 2009,\nhttp://www.umkehr.de/Fahrrad/Neue-ERAStVO-2009.html, Stand 30. November 2009\n\n82\n\nund der dem Gericht aus eigener Anschauung bekannten täglichen Praxis, dass gerade Fahrbahnen der hier in Rede\nstehenden Breite immer wieder zu den oben beschriebenen Überholversuchen und damit verbundenen gefährlichen\nSituationen führen.\n\n83\n\nDer Beklagte hat auch fehlerfrei nicht allein auf die generell hohe Verkehrsdichte, sondern auf den hohen Anteil\nder Lkw am Gesamtverkehr abgestellt. Gerade die für den Fahrer trotz der vorgeschriebenen Außenspiegel schlechten\nSichtverhältnissse im Nahbereich eines Lkw (insbesondere auf der rechten Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug)\nbegründen für Radfahrer auf der Fahrbahn besondere Gefahren. Ob auch Linienbusse als Schwerverkehr angesehen werden\nkönnen, wie dies der Beklagte getan hat und wofür allein aufgrund ihrer Größe einiges spricht, oder ob die besondere\nAusbildung von Linienbusfahrern dazu führt, dass von ihnen keine erheblichen Gefahren für Radfahrer ausgehen,\n\n84\n\nvgl. Bay. VGH in dem Urteil vom 11. August 2009 - 11 B 08.186 -, Juris,\n\n85\n\nkann angesichts der bereits erheblichen Lkw - Belastung der streitgegenständlichen Straße dahinstehen. \n\n86\n\nDie im Klageverfahren vom Beklagten vorgebrachte zusätzliche Erwägung, dass im Fall einer Aufhebung der\nRadwegebenutzungspflicht auch achtjährige Kinder auf der Fahrbahn fahren dürften, stellt sich vorliegend nicht\nals fehlerhaft dar. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Verordnungsgebers, für diese Personengruppe\ndie Benutzung der Fahrbahn nicht auszuschließen, um eine allgemeine Erwägung, die losgelöst von den konkreten\nVerhältnissen gilt. Bei der Frage, ob eine Radwegebenutzungspflicht angesichts der besonderen Umstände der\nkonkreten Verkehrssituation zwingend erforderlich ist, ist es jedoch nicht ermessensfehlerhaft auch darauf\nabzustellen, dass dort gerade für Kinder besondere Gefahren drohen. Dies ist hier aufgrund der Häufung des\nLkw - Verkehrs offensichtlich.\n\n87\n\nDieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass es nach den Feststellungen der Polizei auf dem hier\nstreitgegenständlichen Straßenstück bislang nicht zu Verkehrsunfällen mit Radfahrern gekommen ist. Dies mag daran\nliegen, dass die vorhandenen Radwege nach den Feststellungen der Polizei genutzt werden, oder auch daran, dass\nselbst in Spitzenzeiten nicht mehr als fünf Radfahrer in einer Stunde gezählt wurden, was einem Anteil am Gesamtverkehr\nin diesen Zeiten von ca. 1% entspricht. Den Ursachen dieser Unfallfreiheit muss das Gericht vorliegend nicht weiter\nnachgehen, denn der Beklagte hat bei der Überprüfung der Notwendigkeit des Fortbestandes der Radwegbenutzungspflicht\neine Gefahrenprognose anzustellen, in welche die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten abzusehenden Gefahren sowie\ndie Verkehrsbehinderungen nicht nur für die Radfahrer, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere\nKraftfahrer und Fußgänger einzustellen sind. Darauf, dass bislang keine Unfälle mit Radfahrern aufgetreten sind,\nkommt es deshalb nicht entscheidend an.\n\n88\n\nGegen die Annahme einer Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn spricht auch nicht die Regelung auf der in\nRichtung Osten verlaufenden Fahrbahn im Bereich des Busbahnhofs. Da hier die mit dem Zeichen 245 angeordnete Busspur\nfür den Radverkehr lediglich freigegeben ist, haben Radfahrer hier die Wahl, ob sie die Busspur oder die Fahrbahn\nnutzen. Diese Regelungskonstellation beruht aber offensichtlich nicht darauf, dass der Beklagte hier von der\nUngefährlichkeit der Fahrbahnnutzung ausgegangen wäre, sondern dürfte, wie auch die Erörterungen im Ortstermin\ngezeigt haben, allein darauf zurückzuführen sein, dass die Anordnung einer Benutzungspflicht durch eine\nGebotsbeschilderung für Busspuren in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht zulässig\nist. Dass der Beklagte die möglicherweise bestehende Befugnis, die Fahrbahn in diesem Bereich durch das Zeichen 254\nfür Radfahrer zu sperren, nicht genutzt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er die Situation dort nicht für\ngefährlich hält.\n\n89\n\nDie Verkehrsleitung für Radfahrer durch den Busbahnhof bedeutet auch nicht, dass die Radfahrer geradezu in\nden Gefahrenbereich hineingeleitet würden. Die Radwegeführung ist vielmehr so gestaltet, dass der Radfahrer nicht\ndie Ein- und Ausfahrtbereiche des Bahnhofs überqueren muss, sondern an der rechten Fahrbahnseite in den Bereich\nder Busspur geleitet wird. Die Breite der Busspur ist so großzügig, dass die in diesem Bereich wegen der Haltestellen\nbereits langsam fahrenden Busse ausreichende Möglichkeiten haben, ohne Gefährdungen auch langsam fahrenden Radfahrern\nauszuweichen. Wie sich im Ortstermin gezeigt hat, ist die Verkehrsführung an dieser Stelle auch so angelegt, dass\nsich die Durchquerung des Busbahnhofs auch für den auf schnelle Fortbewegung bedachten Alltagsradfahrer attraktiver\ndarstellt, als die Überquerung des Ein- und Ausfahrtbereiches und die dazwischen liegende Nutzung der Fahrbahn.\n\n90\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig, weil den\noben dargestellten Gefahren nach Auffassung des Klägers wirksam dadurch begegnet werden könnte, dass Radfahrer in\nder Mitte der Fahrbahn fahren können, so dass Überholmanöver von vornherein ausgeschlossen werden. Es dürfte bereits\nnicht davon auszugehen sein, dass die Mehrheit der Radfahrer sich mittig auf der Fahrbahn einordnet, da eine solche\nVerhaltensweise schon dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO widerspricht, wenn sie auch praktisch dazu führen\nwürde, dass Versuche von Überholmanövern auf dem Fahrstreifen selbst wohl in der Regel unterblieben. \n\n91\n\nDer Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens braucht jedoch ebenfalls nicht weiter nachgegangen zu werden,\ndenn vorliegend führt die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer auch zu einer Störung des Verkehrsablaufs, welche\ndie Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erfordert. Aufgrund der vorhandenen Straßensituation führt die Nutzung\nder Fahrbahn unabhängig davon, an welcher Position der Fahrbahn der Radfahrer fährt, zwingend zu einer Behinderung\ndes Verkehrsflusses. Bei der hier in Rede stehenden Straße \"Am Bahnhof\" handelt es sich um eine relativ\nübersichtliche kurze und gerade Straße, auf der die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht\nherabgesetzt ist. Neben der Ein- und Ausfahrt zum Busbahnhof und der gegenüberliegenden Ein- und Ausfahrt zum\nund vom Parkplatz des Einkaufszentrums gibt es an der Straße keine Einmündungen, insbesondere keine vorfahrtberechtigten\nQuerstraßen. Sofern es nicht aufgrund der Verkehrsdichte und der Fußgängerampel am Busbahnhof , bzw. den beampelten\nKreuzungen am jeweiligen Ende der Straße zu Rückstaus kommt, fließt der Verkehr zügig und es ist jedenfalls nach\ndem Eindruck im Ortstermin davon auszugehen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch von Lkw erreicht wird.\nSelbst ein zügig im Stadtverkehr fahrender Radfahrer wird auf dem in Rede stehenden Straßenstück eine Geschwindigkeit\nvon 30 km/h aber nicht wesentlich überschreiten. Realistischerweise ist zu unterstellen, dass der ganz überwiegende\nTeil der Radfahrer sich mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 25 km/h auf der Fahrbahn fortbewegen wird, so dass\nsie auf dem streitgegenständlichen Straßenstück nicht \"im Verkehr mitschwimmen\", sondern den Verkehrsfluss der\nübrigen Fahrzeuge erheblich stören würden.\n\n92\n\nDies führt neben den möglichen Gefahren, die durch rechtswidrige Überholversuche ausgelöst werden können,\nauch bei rechtmäßigem Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer zu einer Störung der Ordnung des Verkehrs, welcher\nder Beklagte grundsätzlich durch verkehrsleitende Regelungen und Beschränkungen begegnen kann.\n\n93\n\nAufgrund des Verhältnisses der Bestimmungen in §§ 2 Abs. 4; 45 Abs. 1 und 4 sowie 9 StVO muss der Beklagte\nbei seiner Entscheidung abwägen, ob die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das allgemeine Risiko\neiner Beeinträchtigung der in den übrigen Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies\nist vorliegend in hinreichendem Maße nachvollziehbar erfolgt und hat in der Begründung bereits des ablehnenden\nBescheides vom 5. Dezember 2007 sowie in dem zwischen dem Beklagten und dem Kläger geführten Schriftwechsel und\nder Klageerwiderung seinen Niederschlag gefunden. Dafür, dass der Beklagte seiner Aufgabe, die angeordneten\nRadwegebenutzungspflichten auf ihre Notwendigkeiten zu überprüfen nachgekommen ist, spricht des weiteren bereits\nder Umstand, dass er bis auf die hier streitige Strecke und die Radwege an der Prosperstraße, die Gegenstand des\nVerfahrens 14 K 6697/08 sind, den weiteren Anträgen des Klägers stattgegeben und die Radwegebenutzungspflicht für\nmehrere Straßen in Bottrop aufgehoben hat.\n\n94\n\nIn der auf der Straße Am Hauptbahnhof bestehenden Situation ist es nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn\nder Beklagte als zuständige Behörde den Konflikt zwischen den Individualinteressen - hier des einzelnen Radfahrers -\nund dem Allgemeingut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch löst, dass er den Verkehr durch die\nAnordnung einer Radwegebenutzungspflicht trennt. Bei seiner Entscheidung hat der Beklagte zwar zu beachten, dass\nauch im Rahmen des Verkehrsordnungsrechts primär gegen den Störer vorzugehen ist. Aber im Straßenverkehrsrecht ist\nebenso darauf zu achten, dass keine Situationen geschaffen werden, welche Rechtsverstöße geradezu provozieren. Der\nBeklagte ist deshalb nicht dazu gezwungen, verkehrsleitende oder -beschränkende Maßnahmen allein gegen einen\nmöglichen \"Verursacher\" der Gefahr - etwa rechtswidrig überholende Autofahrer - zu richten. Er hat vielmehr im\nRahmen seiner Ermessensausübung zu erwägen, wie eine Konfliktsituation so gelöst werden kann, dass möglichst\nwenig in die Grundrechtspositionen aller beteiligten Verkehrsteilnehmer eingegriffen wird. \n\n95\n\nDen oben dargestellten Gefahren kann aufgrund der bestehenden tatsächlichen, maßgeblich durch die vorhandene\nFahrbahnbreite und Verkehrsdichte geprägten Situation vorliegend nicht anders als durch die Anordnung der\nRadwegebenutzungspflicht wirksam begegnet werden, so dass auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO für die\nAnordnung einer verkehrsbeschränkenden Regelung erfüllt sind, da sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend\ngeboten ist.\n\n96\n\nDie von dem Kläger angeregte Herabsetzung der Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs durch eine\nGeschwindigkeitsbeschränkung ist vorliegend keine geeignete Alternative zu der Trennung des Rad- und\nKraftfahrverkehrs.\n\n97\n\nZwar geht die Straßenverkehrsordnung davon aus, dass Radfahrer sich im Regelfall auf der Fahrbahn bewegen sollen.\nDaraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Radfahrern eine Vorrangstellung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern\neingeräumt werden soll, die es gebieten würde, an Stelle der Trennung des Verkehrs die von dem Kläger angeregte\nGeschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. Der Verordnungsgeber hat sich vielmehr in Kenntnis der im Zusammenhang\nmit der Novellierung der StVO seit Jahren in Fachkreisen und öffentlich geführten Diskussion gegen eine generelle\nAbschaffung der Radwegebenutzungspflicht entschieden. Er hat sie aber unter die oben dargestellten Vorbehalte\ngestellt, welche in der Verwaltungsvorschrift zur StVO konkretisiert werden.\n\n98\n\nEine Geschwindigkeitsbeschränkung würde den Verkehrsablauf in der konkreten örtlichen Situation ohne hinreichenden\nAnlass erheblich beeinträchtigen, weil sie dem ausdrücklichen straßenplanerischen, wenn auch möglicherweise\nangesichts der geringen Breite der Fahrbahn nicht optimal umgesetzten Zweck der streitgegenständlichen Straße\nals Lkw - Verbindung zwischen den angrenzenden Gewerbegebieten und der als Zubringerstraße zu den nördlich und\nsüdlich gelegenen Autobahnen dienenden Friederich - Ebert - Straße (L 631) widerspräche. \n\n99\n\nDaneben steht auch die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter dem Vorbehalt des § 45 Abs. 9 StVO.\nDass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem hier in Rede stehenden Straßenstück zwingend\nerforderlich wäre, ist nicht zu erkennen. Insbesondere der geringe Anteil an Radfahrern an dem die Straße nutzenden\nVerkehrsaufkommen würde eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen. Die Einrichtung einer\nZonengeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h oder geringere Geschwindigkeiten, die gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO\nvon den Beschränkungen des Satzes 1 ausgenommen sind, ist auf dem hier in Rede stehenden Straßenstück nicht möglich,\nda die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c und 1d StVO nicht erfüllt sind.\n\n100\n\nAuch mit Blick auf die Verwaltungsvorschriften und insbesondere die dort vorgesehenen Ausschlusskriterien für\ndie Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht stellt sich die Entscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft\ndar.\n\n101\n\nBei den Verwaltungsvorschriften zu den hier einschlägigen Regelungen der StVO handelt es sich um ermessenslenkende\nVerwaltungsvorschriften, die eine bundesweit einheitliche Anwendung des § 45 StVO sicherstellen sollen. Sie sind zwar\nfür die Behörde verbindlich, solange der zu entscheidende Sachverhalt sich nicht als atypisch darstellt, es handelt\nsich jedoch nicht um materielles Recht, welches auch das Gericht binden würde. Das Gericht kann allerdings - wie\nauch in den Fällen, in denen der Beklagte für seine Entscheidung nicht auf Verwaltungsvorschriften zurückgreifen\nkann, sondern sein Ermessen frei ausüben und begründen muss - lediglich prüfen, ob die auf diese Verwaltungsvorschrift\ngestützte Entscheidung des Beklagten an beachtlichen Ermessensfehlern leidet, etwa weil sich die Verwaltungsvorschrift\nals rechtswidrig erweist.\n\n102\n\nDie von dem Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift zur StVO steht in ihren hier maßgeblichen Ausführungen\nweder im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben der StVO, noch stellt sie sich mit Blick auf den hier zu entscheidenden\nEinzelfall aus anderen Gründen als rechtswidrig dar.\n\n103\n\nDer Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht steht zunächst nicht entgegen, dass keine ausreichenden Flächen\nfür die Fußgänger vorhanden wären. Zwar ist die Breite der auf der Straße Am Hauptbahnhof gelegenen Rad- und Fußwege\ndenkbar knapp ausgelegt. \n\n104\n\nWeder die Bestimmungen der StVO, noch die Verwaltungsvorschriften definieren jedoch, welche Gehwegbreite\nals \"ausreichende Fläche für Fußgänger\" anzusehen ist. Eine solche Breite dürfte sich auch nicht absolut bestimmen\nlassen, da sie wesentlich durch die Zahl der zu erwartenden Fußgänger bestimmt wird. In der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung zu Erschließungsbeiträgen oder zum Abschleppen von verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeugen werden 0,75 m\nbis 1,0 m als ausreichende Breite für einen funktionsfähigen Gehweg angenommen.\n\n105\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 14.06.1994, - 15 A 1011/92 -; VG Frankfurt , Urteil vom 19. September 2001\n- 5 E 2827/01 -, Juris\n\n106\n\nEin erheblicher Fußgängerverkehr auf dem auf der nördlichen Straßenseite parallel zum Radweg verlaufenden, 1,5 m\nbreiten Fußweg ist nicht zu erwarten. So war auch während des Ortstermins keine nennenswerte Nutzung dieses Gehwegs\nfestzustellen. Gerade die Nordseite der Straße Am Hauptbahnhof ist für Fußgänger eher unattraktiv. Die Straße hat\nauf dem hier maßgeblichen Stück keine Querverbindungen zu anderen Straßen oder Wohngebieten. Fußgänger mit dem Ziel\nHauptbahnhof wechseln entweder an der Kreuzung \"Friederich - Ebert - Straße\" oder an der Kreuzung \"Bahnhofstraße\"\nauf die Südseite. Das Einkaufszentrum ist von der Straße Am Hauptbahnhof lediglich durch einen Eingang im Bereich\nder Fußgängerampel zum Bahnhof oder über die Parkplatzzufahrt zu erreichen, die Haupterschließung erfolgt über die\nnördlich gelegene Straße \"Am Südringcenter\". Die vorhandene Breite des Gehwegs ist daher auch mit Blick auf die\nZahl der Radfahrer als ausreichend anzusehen, um ernsthafte Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern auf dem\nGehweg oder gar gegenseitige Gefährdungen praktisch auszuschließen.\n\n107\n\nDer Gehweg auf der Südseite der Straße ist zwischen 1,8 und 2 m breit. Anhaltspunkte dafür, dass er zur Aufnahme\nder den Bahnhof ansteuernden Fußgänger nicht breit genug wäre, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten, noch\nwährend des Ortstermins ergeben.\n\n108\n\nEs ist daher nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht\ndie auf beiden Seiten vorhandene Gehwegbreite als ausreichend angesehen hat.\n\n109\n\nAuch die Breite der Radwege entspricht den Mindestvorgaben der Verwaltungsvorschrift. Hierbei ist zu berücksichtigen,\ndass nach dem eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift die lichte Breite des Radwegs aus der Verkehrsfläche\nsowie dem Sicherheitsstreifen besteht.\n\n110\n\nDer Umstand, dass auf den Radwegen ein Überholen langsamerer Radfahrer praktisch nicht möglich ist, führt nicht\ndazu, dass die Beibehaltung der Benutzungspflicht durch den Beklagten ermessensfehlerhaft würde. Weder aus der StVO\nnoch aus anderen Bestimmungen ergibt sich ein Anspruch der Verkehrsteilnehmer auf ein ungehindertes Fortkommen mit\nder maximal zulässigen Geschwindigkeit. Vielmehr folgt aus dem in § 1 StVO verankerten Rücksichtnahmegebot, dass\nsich jeder Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsverhältnisse anpassen muss. Zwar mag die fehlende Möglichkeit zu Überholen\ngerade für Radfahrer, die den Weg zu ihrer Arbeitsstätte möglichst zügig zurücklegen wollen, unbefriedigend sein.\nÜber eine bloße Belästigung geht diese Situation vorliegend aber nicht hinaus. Dass es bei einer Spitzenbelastung von\nfünf Radfahrern (in beide Fahrtrichtungen) pro Stunde zu einer die Ordnung des Straßenverkehrs störenden und damit\nerheblichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Radverkehrs kommen könnte, weil langsamere Radfahrer nicht überholt\nwerden können, ist nicht ersichtlich.\n\n111\n\nAuch der technische Zustand der streitgegenständlichen Radwege ist, wie sich im Ortstermin gezeigt hat, so, dass\ner eine Benutzung auch durch schnell fahrende Radfahrer nicht ausschließt. Allein der Umstand, dass die Radwegeoberfläche\naus Betonpflaster und nicht aus maschinell eingebrachtem Asphalt besteht, stellt keinen Nachteil dar, solange das\nPflaster nicht durch Frost oder Baumwurzeln erheblich geschädigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im\nFahrverhalten von Fahrrädern, die den Bestimmungen der Straßenverkehrzulassungsordnung entsprechen, ergeben sich\ndurch die hier verwendeten Pflastersteine keine Unterschiede zu einer - auch den Witterungseinflüssen und Baumwurzeln\ngegenüber nicht unempfindlichen - Asphaltfahrbahndecke. Auf Sportgeräte wie leichtgewichtige Rennräder mit extrem\nschmalen Reifen, die möglicherweise durch die Pflasterung in der Laufruhe und dem Fahrkomfort beeinträchtigt sind,\nist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.\n\n112\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verwaltungsvorschrift in Nr. I. 5. zu § 4\nSatz 2 ausführt:\n\n113\n\n\"Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der\nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.\"\n\n114\n\nInsoweit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die ERA in der Ausgabe 1995 zugrunde zu\nlegen. Zwar ist vorgesehen, die ERA anlässlich der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Änderungen der StVO sowie\nder dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift ebenfalls zu ändern. Die Entwurfsfassung (ERA 09) wurde auf dem Nationalen\nRadverkehrskongress 2009 in Berlin in mehreren Referaten vorgestellt,\n\n115\n\nvgl.: http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/termine/dokumente/2009-09-29-berlin-vortraege.phtml, Stand 26. November\n2009 mit weiterführenden Links; Gwiasda, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Einführung in das neue Regelwerk,\nhttp:edoc.difu.de/edoc.php?id=4QEAMRH, Stand 26. November 2009,\n\n116\n\nist jedoch nach Auskunft der FGSV gegenüber dem erkennenden Gericht bislang nicht veröffentlicht, so dass die\nVorgängerfassung ERA 95 noch nicht zurückgezogen wurde und weiterhin Gültigkeit besitzt.\n\n117\n\nDiese Empfehlungen sind keine materiellen Rechtssätze und - anders als möglicherweise die von der FGSV herausgegebenen\nRichtlinien zu anderen technischen Aspekten - auch nicht als Verwaltungsvorschrift anzusehen, sondern können aufgrund\nder Tatsache, dass sie durch ein fachkundiges Gremium erstellt werden, als antizipierte Sachverständigengutachten\nherangezogen werden. Die in den ERA enthaltenen Hinweise zur Gestaltung von Radwegen entfalten daher weder gegenüber\nder Behörde noch gegenüber dem Gericht rechtliche Bindungswirkung, sondern treffen- wie ein Sachverständigengutachten\n- Aussagen zu tatsächlichen (technischen) Umständen, die bei der rechtlichen Würdigung des streitigen Sachverhalts zu\nwerten sind. \n\n118\n\nBei dieser Wertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in den ERA 95 vorgesehenen Regelbreiten für Radwege von\n1,60 bzw. 2,0 m gemäß der Fußnote 10 zu Nr. 4.2.3 nur für Neu- und Umbauten von Radwegen gelten, während der in der\nVerwaltungsvorschrift zur StVO vorgesehene Mindestwert von 1,5 m auf vorhandenen Radwegen zur Verfügung stehen soll.\n\n119\n\nDie ERA 95 waren als technische Planungsgrundlage zwar beim Bau der Radwege entlang der neu angelegten Straße Am\nHauptbahnhof bekannt. Vorliegend kann jedoch offen gelassen werden, ob die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht\nfür neu angelegte Radwege deshalb rechtswidrig sein könnte, weil von diesen technischen Empfehlungen ohne offensichtlichen\nGrund abgewichen wird. Ebenso braucht das Gericht nicht der Frage nachzugehen, ob und in welcher Weise die ERA vor\nder Aufnahme des bloßen Hinweises in der Verwaltungsvorschrift zur StVO überhaupt von den Straßenverkehrsbehörden\nheranzuziehen waren. Die Radwegebenutzungspflicht war nämlich zum Zeitpunkt des auf ihre Aufhebung gerichteten\nAntrags des Klägers bereits bestandskräftig. Im Rahmen der Prüfung, ob die bestehende Verkehrsregelung zu ändern\nist, durfte der Beklagte daher in jedem Fall davon ausgehen, dass die Benutzungspflicht eines bestehenden Radwegs zu\nprüfen ist, so dass auch nach den Empfehlungen der ERA 95 die in der Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgesehene\nlichte Nutzungsbreite heranzuziehen ist.\n\n120\n\nAuch hinsichtlich des Erfordernisses, dass eine ausreichende Fläche für Fußgänger vorhanden sein muss, ergeben sich\ndurch die Heranziehung der ERA 95 keine anderen rechtlichen Bewertungen.\n\n121\n\nDie von dem Kläger angeführte notwendige Gehwegbreite von 4 m nach den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen\nbezieht sich - ebenso wie die Empfehlung zur Gehwegbreite in Nr. 4.1.3 der ERA 95 - auf Straßen mit hoher\nNutzungsintensität und ist deshalb vorliegend als Maßstab nicht geeignet. Bei der Nutzungsintensität ist aufgrund\ndes Sinnzusammenhangs dieser Empfehlung nicht auf den auf der Fahrbahn stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr, sondern\nauf die den Gehweg nutzenden Fußgänger abzustellen. \n\n122\n\nDie ERA 95 sehen für Hauptverkehrsstraßen mit einer geringen Nutzungsintensität eine Gehwegbreite von 2,0 m, für\nweitgehend anbaufreie Hauptverkehrsstraßen eine Breite von 1,5 m vor. Wie oben bereits dargestellt, ist die Straße\nAm Hauptbahnhof gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Fußgängerströme im Wesentlichen nicht parallel zum Radweg\nverlaufen, sondern im hier streitigen Bereich allenfalls ein Kreuzungsverkehr im Bereich der Fußgängerampel zwischen\nEinkaufszentrum und Bahnhof zu erwarten ist, so dass sie hinsichtlich der Nutzung des parallel zu den Radwegen\nverlaufenden Gehwegs auf der Nordseite mit einer weitgehend anbaufreien Straße und auf der Südseite mit einer Straße\ngeringer Nutzungsintensität zu vergleichen ist.\n\n123\n\nZwar wird auf der Südseite die in den ERA 95 vorgeschlagene Mindestgehwegbreite um 0,2 m unterschritten. Hierbei\nist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwischen den Gefahren abwägen muss, die für Radfahrer und Fußgänger\ndurch die Benutzung eines bestehenden und möglicherweise den technischen Empfehlungen nicht entsprechenden Radweges\nentstehen und den Gefahren, die sowohl dem Radfahrer als auch dem Kraftfahrzeugverkehr bei einer gemeinsamen Nutzung\nder Fahrbahn drohen. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Radwegebenutzungspflicht erst dann aufgehoben\nwird, wenn die bestehenden Gefahren bei der Radwegenutzung die Gefahren bei der Nutzung der Fahrbahn übersteigen.\nDass dies vorliegend der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.\n\n124\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags durch den Beklagten. Dies folgt schon\ndaraus, dass der Beklagte den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei ablehnend beschieden hat. Darüber hinaus ist\ndem Beklagten auch keine andere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit eröffnet, da die \n\n125\n\nBeibehaltung der Radwegebenutzungspflicht aufgrund der Bestimmung des § 45 Abs. 9 StVO - wie bereits dargelegt\n- zwingend erforderlich ist.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n127\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-12-01/14-k-5458-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":14},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-12-01/14-k-5458-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235705","retrieved":"2026-07-09 01:57:28.405846+00:00"}}