{"status":"available","doknr":"OLD236209","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1112.8K2882.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"8 K 2882/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben.\n\n \n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. I.---weg *** in C. , auf dem sich ein von dieser\nselbst genutztes Wohnhaus mit Mietwohnungen befindet, dessen Lage die Beteiligten übereinstimmend dem Außenbereich\nzuordnen. Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes I1. vom 16. Dezember\n2005 (mit Nachtrag vom 20. März 2006 und Befristungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Dezember 2007)\nwurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage\nvom Typ Enercon E-70 in C. , Gemarkung H. , mit 99 Metern Nabenhöhe und einer Gesamthöhe von 134,5 Metern\nerteilt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen gemäß Antrag vom 18. / 22. Oktober\n2007 auf dem vorbezeichneten Grundstück die wesentliche Änderung der Windenergieanlage (WEA) Enercon E-82 hinsichtlich\nder Lage durch Verschiebung des genehmigten Standorts um ca. 25 Metern nach Nordwest sowie der \n\n3\n\nBeschaffenheit durch Änderung des Anlagentyps von Enercon E-70 + E-4 auf Enercon E-82 mit 108,38 Metern Nabenhöhe.\nDie Gesamthöhe der Anlage ist mit 149,38 Metern, der Rotordurchmesser mit 82 Metern festgelegt. Der Standort der\nAnlage ist ca. 270 Meter von dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin entfernt. Mit Bescheid vom 5. November\n2008 verlängerte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die Frist für die Errichtung und Inbetriebnahme der WEA\nzum 11. Juni 2010 und ordnete - ebenfalls auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Juli 2009 die sofortige\nVollziehung der Genehmigung vom 13. Mai 2008 an. Bereits mit am 22. Juni 2009 bei dem Beklagten eingegangenen\nSchreiben des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juni 2009 wehrte sich diese ausdrücklich\ngegen die Genehmigung vom 13. Mai 2008, weil diese rechtswidrig sei. \n\n4\n\nDen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 8 L 808/09 lehnte das erkennende Gericht mit\nBeschluss vom 22. September 2009 ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellte\nin Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die der\nBeigeladenen erteilte Genehmigung vorm 13. Mai 2008 durch Beschluss vom 6. November 2009 im Verfahren 8 B 1473/09\nwieder her. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2009 legte die Klägerin gegen die Genehmigung vom 16. Dezember 2005 Widerspruch\nsowohl bei der Bezirksregierung B. wie auch bei dem Beklagten ein. \n\n6\n\nAm 6. Juli 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend,\nwegen optisch bedrängender Wirkung des Vorhabens sei die Genehmigung rechtswidrig. Wegen der Standortänderung durch\ndie angefochtene Genehmigung habe der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2005 seine Gültigkeit\nverloren, sei jedenfalls rechtswidrig geworden, weil eine Standortverlagerung durch Änderungsgenehmigung unzulässig\nsei. Die optische Bedrängungswirkung könne durch architektonische Selbsthilfe nicht beseitigt werden. Das gelte\nzugleich im Blick auf Anpflanzungen. Wegen der Höhe der Anlage sei ein effektiver Sichtschutz auch dadurch nicht\nzu erreichen. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Genehmigung des Beklagten zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ E-82 in C. , Gemarkung H. ,\n am 13. Mai 2008 erteilt, zu Gunsten der Beigeladenen aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladene beantragt außerdem für den Fall, dass der Klage entsprochen wird, die Berufung zuzulassen. \n\n12\n\nDer Beklagte und die Beigeladene halten die angefochtene Genehmigung für rechtmäßig. Der Klägerin seien Vorkehrungen\nzuzumuten, die etwaige von der Anlage ausgehende nachteilige optische Effekte begrenzten. \n\n13\n\nAm 26. August 2009 hat das Gericht im zugehörigen Eilverfahren 8 L 808/09 einen Erörterungstermin durchgeführt\nund dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt\ndes Terminprotokolls (Gerichtsakte Blatt 125 - 127) Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zudem beantragt,\n\n15\n\nBeweis zu erheben über die Tatsachen, dass\n\n16\n\n1. der Rotor der streitgegenständlichen WEA von sämtlichen Fenstern des Wohnhauses der Klägerin und des Anbaus\naus bereits ab einem Abstand des Betrachters zum Fenster von einem Meter nicht mehr sichtbar sein wird,\n\n17\n\n2. keine Blickbeziehung vom Bett des Schlafzimmers im Erdgeschoss sowie im Schlafzimmer im ersten Obergeschoss\nzur WEA besteht,\n\n18\n\n3. die WEA nicht sichtbar sein wird, wenn man auf der jeweiligen Sitzgruppe des Wohnzimmers im Dach- und\nObergeschoss sitzt,\n\n19\n\n4. der Straßenverkehr auf dem D. -I.---weg von sämtlichen dieser Straße zugewandten Fenstern im\nersten Obergeschoss und im Dachgeschoss aus ab einem Abstand des Betrachters zum Fenster von einem Meter nicht\nsichtbar ist, \n\n20\n\njeweils durch Augenscheinseinnahme sowie Einbeziehung eines Sichtbeziehungsgutachtens\n\n21\n\n5. eine vollständige Sichtverschattung des Gartens durch die Anpflanzung einer Baumreihe mit einer Baumhöhe\nvon jeweils 8 m entlang der Grundstücksgrenze auf dem im Eigentum der Stadt C. stehenden Grundstück entstehen\nwürde,\n\n22\n\n6. keine zusätzliche Verdunkelung bzw. Abschattung der Räumlichkeiten und des verbleibenden Gartenbereiches\nentstehen würde, wenn vor den bereits auf dem Nachbargrundstück der Eheleute S. vorhandenen Bäumen weitere\nBäume derselben Höhe auf dem Grundstück der Klägerin angepflanzt würden,\n\n23\n\n7. weitere Sichtbeeinträchtigungen für das Erdgeschoss nicht entstehen würden, wenn man den rückwärtigen Anbau\ndes Wohnhauses mitsamt der Außenterrasse hinwegdächte,\n\n24\n\njeweils durch Einholung eines Sichtbeziehungsgutachtens\n\n25\n\n8. die störende Wirkung des sich drehenden Rotors einer WEA umso geringer ist, je höher sich dieser befindet\nund je langsamer er sich dreht,\n\n26\n\ndurch Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens.\n\n27\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Beweisanträge abgelehnt, weil die darin in Rede gestellten\nAspekte für den Verfahrensausgang unerheblich sind, und hat diese Begründung erläutert. \n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten\neingereichten Vorgänge Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 erste Alternative VwGO) zulässig. Bereits im Beschluss vom\n22. September 2009 im zugehörigen Eilverfahren 8 L 808/09 ist ausgeführt worden, dass Rechtsbehelfe der Klägerin\ngegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 13. Mai 2008 nicht verwirkt sind. Hieran hält die Kammer\nnach erneuter Würdigung fest. Im Beschluss des OVG NRW vom 6. November 2009 ist ausgeführt worden, dass in dem\nSchreiben des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juni 2009 an den Beklagten sinngemäß\nein Widerspruch enthalten ist, der, weil unbeschieden, in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts dazu berechtigt, die Anfechtungsklage als Untätigkeitsklage\nnach Maßgabe von § 75 VwGO als zulässig anzusehen. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer im Blick auf die\ninsoweit unmissverständliche Fassung des Schreibens an. Sie lässt damit unentschieden, ob das gemäß § 68 Abs.1\nVwGO i.V.m. § 6 Abs.3 Satz 2 AG VwGO NRW gebotene Vorverfahren nicht aus verfahrensökonomischer Sicht als durch\ndie Klage der Klägerin und die Klageerwiderung des Beklagten, der gemäß §73 Abs.1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 7 AG VwGO\nNRW zugleich über den Widerspruch zu entscheiden hat, als ersetzt betrachtet werden kann. \n\n31\n\nDie zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO begründet, weil der Klägerin das geltend gemachte\nAbwehrrecht nach Maßgabe von § 35 Abs.3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO wegen optischer\nBedrängungswirkung der WEA zusteht. \n\n32\n\nDie Frage einer Belastung des Abwehrrechts der Klägerin durch die nunmehr mit Widerspruch angegriffene\nGenehmigung vom 16. Dezember 2005, die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilt worden war, verneint die\nKammer unter Aufgabe ihrer im Beschluss vom 22. September 2009 geäußerten Einschätzung wegen des\nrechtsstaatlicherseits gebotenen Respekts gegenüber der vom Berufungsgericht im Beschluss vom 6. November 2009\nerfolgten Bewertung. Diese fasst die Kammer dahin auf, dass durch die Verschiebung des Standortes der Anlage um\nca. 25 Meter nach Nordwest die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen und deren Beantwortung damit einer\nvollumfänglichen Anfechtung durch Dritte zugänglich gemacht worden ist, und zwar unbeschadet des Regelungsgehaltes\nder angefochtenen Genehmigung im übrigen, namentlich der unter II. angeordneten \"Fortdauer bisheriger Genehmigungen\",\nsowie einer etwaige - trotz inzwischen erfolgter Widerspruchseinlegung - eingetretenen Bestandskraft der\nVorgängergenehmigung vom 16. Dezember 2005. \n\n33\n\nBei unbelastetem Abwehrrecht gelten die in der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW entwickelten Grundsätze\nzur optischen Bedrängungswirkung von WEA`n auf benachbarte wohnbebaute Grundstücke uneingeschränkt. Die Kammer\nversteht die in diesen Zusammenhang einzuordnende Entscheidung des OVG NRW vom 6. November 2009 in dem Sinne,\ndass eine WEA, die - wie vorliegend - weniger als das Zweifache ihrer Gesamthöhe von einer benachbarten Wohnbebauung\nentfernt ist, grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und dass nur ausnahmsweise in Würdigung der\nUmstände des Einzelfalls kein solcher Verstoß anzunehmen ist. Von dem im Beschluss der Kammer vom 22. September 2009\nzugrundegelegten Verständnis der Rechtsprechung des 8. Senats des OVG NRW zur Bedeutung der Reichweite der\nAbstandsflächen als - offene - auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu konkretisierende Orientierungswerte\nrückt die Kammer aus Gründen des rechtsstaatlicherseits gebotenen Respekts gegenüber der Rechtsprechung des\nObergerichts ab. Deswegen folgt die Kammer der Entscheidung des OVG NRW vom 6. November 2009 zugleich darin,\ndass zumutbare architektonische Selbsthilfe als Kompensation der nachteiligen optischen Effekte hier nicht in\nBetracht kommt. Soweit der Beklagte und die Beigeladene darauf verweisen, dass die Stadt C. bereit sei,\nein durch Anpflanzungen auf deren Grundstück geprägtes Konzept zur Vermeidung der nachteiligen optischen Effekte\ndurch die WEA zu erstellen, ist dieser Hinweis im Blick auf den Streitgegenstand, den Genehmigungsbescheid vom\n13. Mai 2009 und die darin getroffenen Regelungen, weil unerheblich, nicht hilfreich. Wegen der auch zur WEA\nausgerichteten Fensterfront des Hauses der Klägerin und wegen der durch nachteilige optische Effekte seitens der\nWEA ebenfalls belasteten Nutzung des Gartens / der Grünflächen des klägerischen Grundstückes ist die Annahme\neiner optischen Bedrängungswirkung angesichts des geringeren Abstandes als das Zweifache der Gesamthöhe der\nWEA und mangels besonderer diese Annahme entwertenden Umstände vorliegend berechtigt. \n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n35\n\nDer Hilfsantrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil keine Gründe gemäß §§ 124a\nAbs.1, 124 Abs.2 Nrn.3 und 4 VwGO vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-12/8-k-2882-09","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-12/8-k-2882-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236209","retrieved":"2026-07-09 01:58:11.836769+00:00"}}