{"status":"available","doknr":"OLD236244","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1111.12K2532.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"12 K 2532/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als Beamter bei der beklagten Stadt in der amtlichen Lebensmittel-überwachung tätig. Bei einer\nBetriebskontrolle, bei der er mit seinem privaten Kraftwagen unterwegs war, stellte er eine Beschädigung des hinteren\nrechten Reifens fest. Die Überprüfung durch die Firma T. ergab, dass sich ein Loch in diesem Reifen befand und\neine Reparatur nicht mehr möglich war. Der Kläger ließ beide hinteren Reifen erneuern. Hiefür berechnete die Firma\nT. 267,04 Euro. Diesen Betrag machte der Kläger bei der Beklagten geltend. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2007 (ohne Rechtsmittelbelehrung) gewährte die Beklagte Schadensersatz für den beschädigten\nReifen (133,52 Euro). Den hiergegen erho-benen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2008\nals unbegründet zurück. \n\n4\n\nAm 2. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n5\n\nEr trägt vor, wegen der unterschiedlichen Profiltiefen habe die Firma T1. aus Sicherheitsgründen empfohlen,\nbeide Reifen zu erneuern. Dies entspreche auch der Empfehlung des Herstellers. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. April\n2008 zu verpflichten, ihm 133,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\n dem 9. November 2007 zu zahlen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie trägt vor, ein Sicherheitsrisiko, welches die Erstattung beider Reifen unabweisbar gemacht habe, sei nicht\nerkennbar. Auch werde die achsweise Erneuerung der Reifen vom Hersteller lediglich empfohlen. Weiterhin seien durch\n§ 91 LBG NRW nur unmittelbare Schäden, nicht aber Vermögensschäden erfasst. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge\nder Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDer Berichterstatter ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt, da die Beteiligten übereinstimmend\ndazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 sowie § 101 Abs. 2 VwGO). Vor dem Hintergrund der\ngerichtlichen Anfrage vom 16. Oktober 2009 ist das vorbehaltlose Einverständnis beider Beteiligten als Einverständnis\ni.S. der beiden genannten Normen zu werten. \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Ersatz des zweiten (des linken) Reifens.\n\n16\n\nDabei kann offen bleiben, ob der tatsächliche Unterschied zwischen den Profiltiefen am erneuerten (rechten)\nReifen und dem linken Reifen so groß war, dass aus Sicherheitsgründen ein Austausch beider Reifen erforderlich\nwar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht jedenfalls aus Rechtsgründen nicht. \n\n17\n\nGesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung\n- LBG NRW a.F. - (nunmehr: § 83 Abs. 1 LBG n.F.). Auf diese Anspruchsgrundlage hat sich auch der Kläger berufen.\nIn dieser Vorschrift ist geregelt, dass dann, wenn in Ausübung des Dienstes Gegenstände, die üblicherweise im Dienst\nmitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, dafür Ersatz geleistet werden kann. \n\n18\n\nVon dieser Regelung werden demnach nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden ist hier\n(nur) am rechten hinteren Reifen des Kraftwagen des Klägers aufgetreten. Hingegen werden sonstige (Vermögens-)\nSchäden von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. \n\n19\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Kommentar zu\n§ 91 LBG a.F. Rdnr. 15\n\n20\n\nBei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handelt es sich um einen solchen sonstigen Vermögensschaden,\nda dieser Reifen nicht im Dienst beschädigt worden ist. \n\n21\n\nDie Erstattung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW a.F.) in\nBetracht. Unmittelbare und selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche der Beamten gegen seinen Dienstherrn ist\ndie allgemeine Fürsorgepflicht nur, soweit der Gesetzgeber entsprechende Ansprüche nicht bereits abschließend\ngeregelt hat. Liegen derartige Regelungen vor, so hat der Beamte auch auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht\nkeine darüberhinausgehenden Ansprüche. Die Ansprüche der Beamten auf Ersatz von Sachschäden sind \n\n22\n\naber bereits (soweit nicht bei einem Dienstunfall der gleichlautende § 32 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz vorrangig\neingreift) in § 91 LBG NRW abschließend geregelt.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1993\n- 12 A 918/90, RiA 1994, 43, juris\n\n24\n\nInsbesondere ist im vorliegenden Fall auch nicht die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der Kläger\ndie Kosten für den Erwerb des zweiten Reifens (133,52 Euro) nicht erstattet bekommt. Eine solche Verletzung des\nWesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur in Betracht kommen, wenn die Tragung des Vermögensverlustes dem Beamten\nbei Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar erscheint. \n\n25\n\nVgl. dazu näherhin OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601, juris\n\n26\n\nEine solche Unzumutbarkeit, die ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 1 LBG NRW\na.F. rechtfertigen könnte, ist indessen vorliegend nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen nur angemerkt,\ndass der Kläger bei einer Erstattung der Kosten für den zweiten Reifen sich sogar besser als vor der erlittenen\nSchädigung stehen würde. Denn er hat ja noch den ausgetauschten linken Hinterreifen, der durchaus noch gebraucht\nwerden kann, zu seiner Verfügung. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-11/12-k-2532-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-11/12-k-2532-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236244","retrieved":"2026-07-09 01:58:14.339614+00:00"}}