{"status":"available","doknr":"OLD236432","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1104.12L872.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"12 L 872/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.133,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\n\"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur\nEntscheidung über den Widerspruch betreffend den Bescheid der Deutschen Renten-versicherung im Fachbereich\nSozialversicherung (AZ: 0000-000-00/00) vom 24.07. 2009 als Beamten auf Widerruf zu behandeln\",\n\n4\n\nbedarf der Auslegung. Dem Antrag und dem Vortrag des Antragstellers ist das Begehren zu entnehmen, dass er sich\nmit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gegen die im Bescheid der Fachhochschule des Bundes,\nFachbereich Sozialversicherung, vom 24. Juli 2009 enthaltene Mitteilung über das Nichtbestehen der wiederholenden\nZwischenprüfung als solche wendet. Vielmehr geht es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren darum, dass er eine\nweitere wiederholte (d.h. eine dritte) Zwischenprüfung absolvieren darf und dass er im Hinblick darauf weiter im\nBeamtenverhältnis auf Widerruf verbleibt. Denn die Antragsgegnerin hat zuvor in mehreren Schreiben dem Antragsteller\nmitgeteilt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei kraft Gesetzes beendet. \n\n5\n\nHält ein Beamter auf Widerruf die Voraussetzungen für eine kraft Gesetzes eingetretene Beendigung des\nBeamtenverhältnisses nicht für gegeben und will er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erreichen, dass die\ndaraus folgenden Konsequenzen (etwa Nichtfortführung der Ausbildung oder Wegfall der Anwärterbezüge) nicht\neintreten, ist insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. \n\n6\n\nPlog/ Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamten-gesetz § 32 BBG a.F., Rdnr. 19; Schütz/Maiwald, Das Beamtenrecht\ndes Bundes und der Länder § 35 LBG NRW a.F., Rdnr. 78; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 - 6 B 1150/09 -.\n\n7\n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung\nmit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO ist, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten bzw. Leistung\nglaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch\nzur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund).\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, derzeit als\nWiderrufsbeamter behandelt zu werden. \n\n9\n\nGemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG n.F.) sind\nBeamte auf Widerruf mit dem Tage aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen einer\nvorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. \n\n10\n\nIn § 26 Abs. 7 Satz 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung von 14. Dezember 2001 (LAP-gntDSVV) ist geregelt, dass\neine nicht bestandene Zwischenprüfung in einem bestimmten zeitlichen Rahmen wiederholt werden kann. In begründeten\nFällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. \n\n11\n\nDie Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes hängt nicht davon ab, ob die Prüfungsentscheidung rechtlichen\nBestand hat. \n\n12\n\nPlog/Wiedow, § 32 BBG a.F., Rdnr. 14 d; GKÖD,\n§ 32 BBG a.F., Rdnr. 64; Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 21 BLV, Rdnrn. 7 f.;\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 195, jeweils m.w.N.\n\n13\n\nDaher ist im vorliegenden Fall unerheblich, dass der Antragsteller nach der Bekanntgabe des erneuten Nichtbestehens\nder Zwischenprüfung im Schreiben vom 24. Juli 2009 Widerspruch gegen diese Prüfungsentscheidung erhoben hat. \n\n14\n\nEntscheidend ist demnach nur, ob auch bei Berücksichtigung der in § 26 Abs. 7 Satz 1 LAP-gntDSVV geregelten\nmöglichen Zulassung einer erneuten Wiederholungsprüfung durch die oberste Dienstbehörde bereits durch das Nichtbestehen\nder (ersten) Wiederholungsprüfung (zweite Zwischenprüfung) der gesetzliche Entlassungstatbestand erfüllt ist.\n\n15\n\nNach Auffassung der Antragsgegnerin ist ein endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 2\nNr. 2 BBG n.F. bereits gegeben, wenn der Beamte auf Widerruf auch die allgemein zulässige Wiederholungsprüfung nicht\nbestanden hat. Diese Auffassung entspricht der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung. Zur Begründung wird ins\nFeld geführt, dass dem Gesetz die Absicht zu entnehmen sei, alsbald Klarheit über den Status eines Beamten\nherzustellen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn erst die weitere Entwicklung nach einem Antrag des Beamten\n- ausnahmsweise - zu einer zweiten Wiederholungsprüfung (dritte Zwischenprüfung) durch die obersten Dienstbehörde\nzugelassen zu werden, abgewartet werden müsste. Dadurch würde ein dem Zweck der gesetzlichen Entlassungsregelung\nnicht entsprechender Schwebezustand eintreten. \n\n16\n\nIn diesem Sinne GKÖD, § 32 BBG a.F., Rdnr. 66 i.V.m. Rdnr. 62; Plog/ Wiedow, § 32 BBG a.F.,\nRdnr. 14 a; Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das Laufbahn-recht der Bundesbeamten, § 21 BLV, Rdnrn. 8 f .; Günther, ZBR\n1987, 129, (135); vgl. zum Streitstand auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 193, Fn.\n177; a.A. Battis, § 32 BBG, Rdnr. 7, zitiert nach Schnellenbach a.a.O. unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut. \n\n17\n\nLetztlich kann die Frage, zu welchem Zeitpunkt auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nBBG n.F. die Entlassung kraft Gesetzes eintritt, für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Denn die Zulassung\ndes Antragsstellers zu einer erneuten Wiederholungsprüfung ist durch Entscheidung des Vorstandes der Antragsgegnerin\nvom 17. September 2009 abgelehnt und dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. September 2009 bekannt gegeben worden.\nSpätestens mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung des Vorstandes ist der Antragsteller kraft Gesetzes aus dem\nBeamtenverhältnis entlassen. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen diese Mitteilung Widerspruch erhoben hat,\nverschiebt das Wirksamwerden der Entlassung nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Insoweit kann nichts anderes\ngelten als in den Fällen, in denen der Beamte auf Widerruf eine Prüfungsentscheidung anficht. \n\n18\n\nDamit kann die der herrschenden Meinung entgegenstehende (Minder-) Meinung, wonach ein endgültiges Nichtbestehen\nder Zwischenprüfung i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG n.F. bei einem Antrag auf Zulassung zu einer zweiten\nWiederholungsprüfung zeitlich hinausgeschoben wird, im vorliegenden Fall allenfalls für die Zeit bis zur Bekanntgabe\ndes Bescheides 18. September 2009 Bedeutung erlangen. Insoweit bedarf es aber keiner Festlegung des Gerichtes\nhinsichtlich dieser Streitfrage. Denn für den genannten Zeitraum liegt jedenfalls kein Anordnungsgrund vor.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wesentliche Nachteile erleidet, wenn er hinsichtlich\ndieses - vergangenen - knapp zweimonatigen Zeitraumes nicht als Beamter auf Widerruf behandelt wird. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht im Ausgangspunkt auf §§ 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \n\n22\n\nDer danach zu Grunde zu legende 6.5-fache Betrag des derzeitigen monatlichen Anwärtergrundbetrages von 964,00 Euro\n(6266,00 Euro) ist entsprechend ständiger Praxis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-04/12-l-872-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-11-04/12-l-872-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236432","retrieved":"2026-07-09 01:58:28.801904+00:00"}}