{"status":"available","doknr":"OLD236684","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1027.5L1127.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"5 L 1127/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen vorläufig bis\nzur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung von Halloween - Veranstaltungen am 23.,\n24., 29., 30. und 31. Oktober 2009 zu untersagen,\n\n4\n\nhat insgesamt keinen Erfolg. \n\n5\n\nSoweit die Antragsteller vom Antragsgegner die vorläufige Untersagung der Halloween-Veranstaltungen im\nFreizeitpark der Beigeladenen am 23. und 24. Oktober 2009 begehren, ist der Antrag bereits unzulässig. Eine\nUntersagung dieser bereits stattgefundenen Veranstaltungen ist nicht mehr möglich. Verfahrensbeendigende\nErklärungen haben die Antragsteller diesbezüglich nicht abgegeben.\n\n6\n\nHinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Halloween-Veranstaltungen am 29., 30. und 31. Oktober 2009\nhaben die Antragsteller nicht nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht,\ndass ihnen ein Anordnungsanspruch zusteht. Denn aus den von ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt\nsich ein solcher nicht zweifelsfrei. \n\n7\n\nDie Antragsteller berufen sich zur Begründung der Rücksichtslosigkeit der Halloween-Veranstaltungen wegen\nunzumutbarer Lärmbelästigungen auf das Lärmgutachten des Akustikbüros P. vom 19. Oktober 2009, das auf\nder Grundlage einer am 16. Oktober 2009 in der Zeit von 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr durchgeführten Lärmmessung\nerstellt worden ist. Danach kommt der Gutachter für den werktäglichen Ruhezeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr\nfür das Grundstück der Antragsteller am maßgeblichen Immissionsort zu einem Beurteilungspegel von 73,5 dB(A),\ngerundet 74 dB(A). Es bestehen jedoch mehrere Unklarheiten hinsichtlich der Richtigkeit dieses Wertes, deren\nAufklärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss. So erscheint es fraglich, ob der Gutachter auf\nden Mittelungspegel von 58,3 dB(A), der sich aus sämtlichen am Immissionsort gemessenen Geräuschen errechnete,\neinen Zuschlag von 6 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit und von 9,2 dB(A) für Impulshaltigkeit gemäß\nNrn. 2.10, A.3.3.5 und A.3.3.6 der TA-Lärm, die nach Nr. 3 der Freizeitlärmrichtlinie für die Bewertung der\nGeräuschimmissionen Anwendung findet, hinzurechnen durfte. Diesbezüglich bedarf der vom Gutachter errechnete\nTaktmaximal-Mittelungspegel der zugrunde gelegten Geräuschspitzen näherer Überprüfung. Auch erscheint es\nfraglich, ob die Zuschläge auf die gesamten gemessenen Lärmimmissionen gerechtfertigt sind oder nur auf\neinzelne Lärmquellen, wie sie in dem Lärmkataster des TÜV-Nord vom 18. Mai 2009 in Ansatz gebracht werden.\nWeiterhin wurde in dem Lärmgutachten vom 19. Oktober 2009 kein Messabschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA-Lärm\nin Abzug gebracht. Ob darüber hinaus auch noch die vom Antragsgegner hinsichtlich des Lärmgutachtens in seinem\nSchriftsatz vom 23. Oktober 2009 aufgeworfenen Fragen zum Tragen kommen und welches Ergebnis die am 23. Oktober\n2009 durch das Sachverständigenbüro ISRW Dr. L. durchgeführte Lärmmessung erbracht hat, kann dahinstehen.\n\n8\n\nSchon danach erscheint es insgesamt mehr als fraglich, ob es durch die Halloween-Veranstaltungen zu einer\nderartig hohen Überschreitung des vom Gutachter zugrunde gelegten Richtwertes von 55 dB(A) kommt. Weiterhin ist\nzu berücksichtigen, dass die Antragsteller das Grundstück in Kenntnis der Errichtung des benachbarten Freizeitparks\nerworben haben, so dass von ihnen deutlich höhere Lärmimmissionen hinzunehmen sind, als die für den Außenbereich\nansonsten herangezogenen Richtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, ohne dass es an dieser Stelle einer genauen\nFestlegung bedarf.\n\n9\n\nDie deshalb dem Gericht allein mögliche sogenannte offene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller\naus. Die Beigeladene führt die Halloween-Veranstaltungen bereits seit über zehn Jahren durch. Auch die diesjährigen\nVeranstaltungen werden seit längerem überregional beworben. Eine Untersagung unmittelbar vor den langfristig\ngeplanten Veranstaltungen wäre für die Beigeladene mit kaum zu bewältigenden organisatorischen Problemen und\nerheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller, die seit\nJahren in Nachbarschaft zum Park der Beigeladenen wohnen, durch die Veranstaltungen derartige Nachteile erleiden,\ndass diese ihnen nicht weitere drei Tage zugemutet werden können.\n\n10\n\nDeshalb ist der Antrag abzulehnen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind\nnicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154\nAbs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs.1,53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse der\nAntragsteller am vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-27/5-l-1127-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-27/5-l-1127-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236684","retrieved":"2026-07-09 01:58:49.053925+00:00"}}