{"status":"available","doknr":"OLD236686","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1027.12L738.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"12 L 738/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid vom 23. Juni 2009 wird wiederhergestellt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor (zu 1.) entsprechende Antrag hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der\nZuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen\nTelekom AG gemäß § 4\nAbs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) handelt es sich um\neinen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende\nWirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 3 VwGO i.V.m.\n§ 126 Abs. 4 des am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen\nBundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126\nAbs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. \n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung\nentfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet.\nEine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides\nvom 23. Juni 2009 vorgenommen. \n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 23. Juni 2009 enthält eine\nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung.\nInwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches\nInteresse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle\nnicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO\nvom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung.\n\n7\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat\ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der\nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen,\nvon der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind\nauch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist\nder angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen\nsofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der\nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs.\n5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen\nErgebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des\nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches\nInteresse schwerer wiegt.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich\nrechtmäßig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür,\ndass sich dieser Bescheid in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als\nrechtswidrig erweisen wird. \n\n9\n\n1. Der Bescheid vom 23. Juni 2009 unterliegt bereits unter dem\nGesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller\nwird nach dem Eingangssatz des Bescheides dauerhaft eine Tätigkeit bei\ndem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP)\nübertragen. Andererseits heißt es am Ende unter einer auch durch\nUnterstreichung besonders hervorgehobenen Überschrift\n(Widerrufsvorbehalt), die Zuweisung erfolge nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG\nunter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG\neinem Verwaltungsakt beigefügter Widerrufsvorbehalt berechtigt aber die\nBehörde ohne weitere Voraussetzungen zum Widerruf des Verwaltungsaktes\n(vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Im vorliegenden Zusammenhang\nkommt es nicht darauf an, ob der hier ausgesprochene Widerrufsvorbehalt im\nRahmen einer Zuweisungsentscheidung überhaupt rechtlich zulässig ist und\nob er im Falle einer Anfechtung Bestand haben könnte. Maßgeblich ist\ninsoweit , dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorbehalt des Widerrufs der\nZuweisung objektiv eine Regelung trifft , wonach sie berechtigt ist, die\nZuweisung jederzeit ohne weiteres zu widerrufen. Damit stellt die\nAntragsgegnerin die Dauerhaftigkeit ihrer Zuweisung in Frage und lässt die\nZielrichtung ihrer Organisationsmaßnahme offen. \n\n10\n\nDieser Würdigung steht nicht entgegen, dass auch eine dauerhafte\nZuweisung i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG letztlich nicht bedeutet,\ndass sie unabänderlich ist. So wie eine auf Dauer angelegte Versetzung (vgl.\n§ 28 Abs. 1 BBG n.F.) etwa eine anschließende weitere Versetzung nicht\nausschließt, ist es nicht zweifelhaft, dass auch nach einer dauerhaften\nZuweisung eine weitere Zuweisung oder eine Versetzung rechtlich\ngrundsätzlich möglich ist. Dies kann dann jedoch nur unter den im Gesetz\ngenannten Voraussetzungen erfolgen. Diese allgemeinen beamten-\nrechtlichen Möglichkeiten sind aber mit dem in den Bescheid eingefügten und\nbesonders hervorgehobenen Widerrufsvorbehalt ersichtlich nicht gemeint.\nAndernfalls ginge der Widerrufsvorbehalt auch von vornherein ins Leere. \n\n11\n\nVon daher vermag auch die von der Antragsgegnerin angeführte\nRechtsprechung, die einen Widerrufsvorbehalt der vorliegenden Art als\nunbedenklich ansieht, nicht zu überzeugen. Wenn in dem von der\nAntragsgegnerin zitierten Beschluss des VGH München vom 29. Juli 2009 -\n15 CS 09.1174 - ein derartiger Widerrufsvorbehalt als unbedenklich\nangesehen und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Vorbehalt\nkönne nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin\nangesichts wechselnder unternehmerischer Erfordernisse den Einsatz in\neinem Tochter- oder Enkelunternehmen möglichst flexibel (Hervorhebung\ndurch die beschließende Kammer) gestalten möchte (S. 6 des Umdrucks, Bl.\n163 der Gerichtsakte), so geht das genannte Gericht offenbar davon aus,\ndass auf Grund des Widerrufsvorbehaltes die Beendigung der Zuweisung\nüber die normalen beamtenrechtlichen Instrumente hinaus in einer\nerleichterten Weise erfolgen kann. Die dortige nachfolgende Formulierung, die\nÜbertragung eines anderen Funktionspostens sei nur im Rahmen einer\nanderweitigen Zuweisung oder Versetzung möglich, steht dazu in einem nicht\naufgelösten Widerspruch. In diesem Zusammenhang besteht Anlass zu der\nFeststellung, dass eine statusändernde Maßnahme der Antragsgegnerin, die\n(allein) auf den Widerrufsvorbehalt gestützt würde, aus Sicht der\nbeschließenden Kammer zwar voraussichtlich keinen Bestand haben könnte.\nDaraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Widerrufsvorbehalt für\ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides vom\n23. Juni 2009 keine Bedeutung hat. Denn die Schaffung dieses \"flexiblen\"\nInstrumentes legt nahe, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, ggf. davon\nauch Gebrauch zu machen. Deshalb führt auch der Hinweis des VGH\nMünchen a.a.O. nicht weiter, der Widerruf könne in dem Fall nicht rechtmäßig\nausgeübt werden, in dem der Beamte in den Zustand ohne abstrakt-\nfunktionelles Amt (bei der Organisationseinheit Vivento) zurückfallen würde.\nZudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass häufig Beamte, die zu Vivento\n\"versetzt\" worden waren und denen vorübergehend eine Tätigkeit zugewiesen\nworden war, anschließend wieder in die Beschäftigungslosigkeit bei Vivento\nzurückgeführt worden sind. Der Antragsteller, dessen Versetzung zu Vivento\nim Zusammenhang mit seiner hiergegen gerichteten Klage von der\nAntragsgegnerin aufgehoben worden ist, und der demnach organisatorisch\nwieder bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern\nbeurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) geführt wird, befindet sich strukturell in\nkeiner anderen Situation als die unmittelbar noch von Vivento betreuten\nBeamten. \n\n12\n\n2. Es bestehen weiterhin Zweifel, ob die Zuweisung vom 23. Juni 2009\nden Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entspricht. \n\n13\n\na) Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers\ngrundsätzlich ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw.\npersonalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4\nAbs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen sein. Da die Deutsche Telekom AG die\ndem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei\nihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1\nPostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose\nBeamte deren Anspruch auf Beschäftigung zu verwirklichen, schon\naus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2\nPostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein\npersonalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die\nDeutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr\nbeschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung\nerhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an\nbeschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu\nbeanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. \n\n14\n\nDiese grundsätzlichen und sich geradezu aufdrängenden Erwägungen\nbedürfen keiner vertieften Begründung in jedem Einzelfall. Deshalb führt\ninsbesondere der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Gründe\nausschließlich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung\nangeführt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides. \n\n15\n\nb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG\nist jedoch aus anderen Gründen zweifelhaft. \n\n16\n\nEine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss dem\nBeamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein.\n\n17\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte bei der Deutschen\nTelekom AG als Postnachfolgeunternehmen sowie deren Tochter- oder\nEnkelunternehmen einen Anspruch auf Übertragung sowohl eines\nabstraktfunktionellen Amtes als auch eines konkret-funktionellen Amtes haben,\nwelche im Regelfall seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. \n\n18\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -,\nBVerwGE 126, 182. \n\n19\n\nDie Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem\nPostnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist\nauf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der\nDeutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie\nhier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen\ngemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die\nstrengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein. \n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 18. September 2008\n- 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40;\njuris-Rdnrn 12 und 13.\n\n21\n\nDie diesbezüglichen Anforderungen sind in der jüngeren obergerichtlichen\nRechtsprechung (weiter) präzisiert worden:\n\n22\n\nDer betroffene Beamte muss danach bereits mit der Zuweisung sowohl\nein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt\nübertragen bekommen. Dies ist daraus abzuleiten, dass durch die\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sichergestellt\nsein muss, dass dem Beamten dort auch tatsächlich ein amtsangemessener\nTätigkeitsbereich übertragen wird. Die dienstrechtlichen Befugnisse müssen\nbei dem Postnachfolgeunternehmen verbleiben und dürfen nicht dem\naufnehmenden Unternehmen überlassen werden. Die Befugnis dieser\nUnternehmen zur Erteilung von Anordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8\nPostPersRG (betriebliches Direktionsrecht) erstreckt sich nicht auf die\ndienstrechtlichen Entscheidungen. \n\n23\n\nSo wie innerhalb der öffentlichen Verwaltung durch die Übertragung eines\nabstrakt-funktionellen Amtes eine Eingliederung erfolgt, beinhaltet der Begriff\nder dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen die\nÜbertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden \"abstrakten\nTätigkeitsbereiches\", worunter die dauerhafte Bindung zwischen dem\nBeamten und einem bestimmten Aufgabenkreis zu verstehen ist. Darüber\nhinaus erfordert die Zuweisung auch die Übertragung eines konkreten\nArbeitspostens, der zum Kreis der \"abstrakten\" Tätigkeiten gehört, zu denen\ndie Zuweisung eine dauerhafte Bindung begründet hat. \n\n24\n\nVgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5\nME 427/08 -, ZBR 2009, 279; OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2009\n- 1 B 1650/08 -, juris.\n\n25\n\nc) Diesen Maßstäben dürfte der Zuweisungsbescheid vom 23. Juni 2009\nnicht gerecht werden. \n\n26\n\nIm Zuweisungsbescheid vom 23. Juni 2009 werden zwar neun\nAufgabenbereiche genannt, auf die sich der Einsatz des Antragstellers\nerstrecken soll. Es wird allerdings nicht deutlich, ob es sich dabei um den\n\"abstrakten Aufgabenbereich\"\n(i.S. eines abstrakt-funktionellen Amtes) oder um den konkreten Arbeitsposten\n(i.S. eines konkret-funktionellen Amtes) handelt. Die Vielzahl der genannten\nAufgaben könnte darauf hindeuten, dass es sich um den abstrakten\nAufgabenbereich handelt. Indessen könnte die Formulierung, der\nAntragsteller werde in den genannten Aufgabenbereichen eingesetzt,\nandererseits dafür sprechen, dass mit den aufgeführten Arbeitsbereichen der\nkonkrete Arbeitsposten gemeint ist. Wäre letzteres der Fall, würde es an der\nBestimmung eines abstrakten Aufgabenbereiches\n(i.S. eines abstrakt-funktionellen Amtes) gänzlich fehlen. Wäre umgekehrt mit\nder Aufgabenbeschreibung der abstrakte Aufgabenbereich gemeint, bliebe\nunklar, welche von den neun angeführten Aufgabenbereichen der\nAntragsteller ganz oder teilweise tatsächlich konkret auf seinem Arbeitsposten\nbearbeiten soll. \n\n27\n\nDurch die aufgezeigte Unbestimmtheit kann keine Feststellung erfolgen,\nob der Antragsteller bei der DT NP gemäß seinem statusrechtlichen Amt\neingesetzt wird. Da sich die Amtsangemessenheit sowohl auf den \"abstrakten\nArbeitsbereich\" als auch auf die auf dem konkreten Arbeitsposten\nauszuführenden Tätigkeiten erstrecken muss, ist die bloße Feststellung im\nZuweisungsbescheid, es handele sich um eine amtsangemessene\nBeschäftigung sowie der wiederholte pauschale Vortrag der Antragsgegnerin\nim vorliegenden Verfahren, die vorgesehene Tätigkeit entspreche der\nBewertung der Besoldungsgruppe A 8, insoweit nicht ausreichend. Zwar ist\nandererseits auch die Infragestellung der amtsangemessenen Beschäftigung\nseitens des Antragstellers gänzlich unsubstanziiert. Es obliegt jedoch\nzunächst der Antragsgegnerin, die Amtsangemessenheit der übertragenen\nTätigkeiten zu belegen. Wie bereits dargelegt worden ist, bedarf es dazu\neines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen\nBundespost. Ein solcher Vergleich mag im Einzelfall entbehrlich sein, wenn\nein hinreichend konkret definiertes Aufgabenfeld ohne weiteres einem\nabstrakten oder konkretem Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet\nwerden kann. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. \n\n28\n\n3. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliche Zumutbarkeit\nder Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtliche Grundsätzen erstreckt\nsich auch auf die Zumutbarkeit bei Berücksichtigung der sozialen oder\nfamiliären Situation. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen nicht\nunerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides. \n\n29\n\nDer Antragsteller hat sich auf eine ärztliche Bescheinigung vom 7. Januar\n2009 der Ärztin T. -L. von der BAD Gesundheitsvorsorge und\nSicherheitstechnik GmbH, die für die Deutsche Telekom AG betriebsärztliche\nAufgaben übernommen hat, berufen. In dieser Bescheinigung wird hinsichtlich\ndes Arbeitsweges ohne weitere Erläuterungen eine zeitliche Einschränkung\n\"bis 60 Minuten\" gemacht. Diese bezieht sich sowohl auf den Arbeitsweg mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit den Pkw. Die mangelnde\nDifferenzierung ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn es drängt\nsich jedenfalls nicht auf, dass aus medizinischer Sicht eine Fahrt mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln genau so belastend ist wie eine Autofahrt. Es\nbesteht jedoch kein Anlass, diese ärztliche Stellungnahme im vorliegenden\nVerfahren zu hinterfragen, zumal auch die Antragsgegnerin die von der\nBetriebsärztin angegebene undifferenzierte Einschränkung hinsichtlich der\nzumutbaren Zeit für den Weg zur Arbeit zugrunde gelegt hat. Im\nZuweisungsbescheid ist der Antragsteller indirekt lediglich auf einen\nmöglichen Umzug verwiesen worden, indem ihm eine\nUmzugskostenvergütung zugesagt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist\ndann von der Antragsgegnerin ausgeführt worden, dass für eine Fahrt des\nAntragstellers vom Wohnort (V. ) zum vorgesehenen Beschäftigungsort\n(M. ) mit dem PKW weniger Zeit als eine Stunde benötigt werde. Bei\nNutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln habe der Antragsteller zwar\nerheblich längere Wegezeiten hinzunehmen. Insoweit sei es ihm aber\nzuzumuten, den Wohnsitz näher an den Dienstort zu verlegen. \n\n30\n\nIndessen ist ein Umzug, der einem Beamten jedenfalls dann grundsätzlich\nzugemutet werden kann, wenn andere Möglichkeiten einer Verwendung\nausscheiden, dem Antragsteller jedenfalls deshalb nicht zuzumuten, weil der\nZuweisungsbescheid mit dem bereits angesprochenen Widerrufsvorbehalt\nversehen worden ist. Mit dem Widerrufsvorbehalt gibt die Antragsgegnerin zu\nerkennen, dass der Antragsteller von vornherein nicht darauf vertrauen kann,\ndass die \"dauerhafte\" Zuweisung an den Beschäftigungsort M. Bestand\nhaben wird. Unter diesen Umständen erscheint ein Umzug unzumutbar. \n\n31\n\nAngesichts dieser Sachlage braucht nicht auf die weiteren Einwände des\nAntragstellers abschließend eingegangen werden. Es sei lediglich\nklarstellend angemerkt, dass der Vortrag der psychotherapeutischen\nBehandlung an seinem Heimatort und das Vorbringen hinsichtlich der\nBetreuung seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, voraussichtlich nicht zur\nAnnahme der Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme geführt hätte. Selbst wenn\nder Antragsteller ständig betreuende Tätigkeiten für den Vater ausüben sollte\n- was nicht als gesichert angesehen werden kann - würde dies nicht ohne\nWeiteres zu einer Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme führen können. Ein\nBeamter kann nicht einerseits in einem aktiven Beamtenverhältnis stehen und\nentsprechend alimentiert werden und sich andererseits auf die Übernahme\nanderer, dienstfremder Verpflichtungen berufen, wenn diese Tätigkeiten -\nauch wenn sie aus familiären Gründen erfolgen - mit der Aufnahme einer\nDiensttätigkeit nicht zu vereinbaren sind. Der Beamte muss für den Dienst\nzur Verfügung stehen und hat sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem\nBeruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.).\n\n32\n\n4. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der\nAntragsgegnerin aus, insbesondere wenn auch die überwiegend\nwahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Juni 2009\neinbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung\nvorläufig verschont zu werden, folgt aus den gleichen Gründen, aus denen für\nden Antragsteller die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG\nfraglich erscheint. Dem stehen keine vergleichbaren Interessen der\nAntragsgegnerin gegenüber. Das oben angesprochene generelle\nbetriebswirtschaftliche bzw. personalwirtschaftliche Interesse der\nAntragsgegnerin an einer Beschäftigung des Antragstellers hat insoweit\nweniger Gewicht und muss daher zurückzutreten. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2\nGerichtskostengesetz (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-27/12-l-738-09","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-27/12-l-738-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236686","retrieved":"2026-07-09 01:58:49.212350+00:00"}}