{"status":"available","doknr":"OLD236849","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1019.7L1062.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-10-19","aktenzeichen":"7 L 1062/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4291/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \ndas private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten \nan ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in \nNordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten \nverfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar \n2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland \n- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden \nkann.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der \nBegründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.\n\n6\n\nebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2009, - 4 B 1152/09 - mit \ndem Hinweis, dass inzwischen auch die Rechtsverordnung zur \nzahlenmäßigen Begrenzung der Annahmestellen am 24. Juni 2009 erlassen \nworden (GV.NRW. S. 395) und in Kraft getreten ist. \n\n7\n\nDie dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den \nverfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an \neine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des \nstaatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht \njedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im \nNichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, \nbestätigt.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie \nin Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab \ndem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechts- \nmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung \nentspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen \nBekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten \nGlücksspielpolitik geboten. Umge- \nkehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der \nErzie- \nlung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates \nInteresse.\n\n9\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR \n2410/08 -, a. a. O.\n\n10\n\nAuch der neuesten Entscheidung des EuGH vom 8. September 2009 (C-\n42/07) zum portugiesischen Recht kann zu Gunsten der Antragstellerin nichts \nentnommen werden.\n\n11\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 \nNr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der \nPraxis in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-19/7-l-1062-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-19/7-l-1062-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236849","retrieved":"2026-07-09 01:59:02.233832+00:00"}}