{"status":"available","doknr":"OLD237164","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:1002.7L912.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"7 L 912/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3699/09 des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n29. Juli 2009 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3699/09 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. \n\n5\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 \nAbs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV), weil der Antragsteller sich nicht als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insbesondere \ndurfte der Antragsgegner hier nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 \nFeV aus der Weigerung des Antragstellers, das mit Schreiben vom 24. Juni \n2009 geforderte Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für \nFahreignung vorzulegen, auf dessen Nichteignung schließen. Diese \nAnordnung ist nämlich voraussichtlich zu Unrecht erfolgt. \n\n6\n\nEs fehlt an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken \ngegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers begründen \nkönnten. Der Antragsgegner stützte seine diesbezüglichen Zweifel auf \nfolgenden Sachverhalt: Der Antragsteller verursachte am 29. Dezember 2008 \nin I. einen Verkehrunfall, indem er bei dem Versuch, seinen Wagen zu \nwenden mit der Stoßstange seines Fahrzeugs gegen ein parkendes Fahrzeug \nstieß. Im Anschluss daran entfernte er sich vom Unfallort und gab später an, \ner habe den Unfall nicht bemerkt. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens bekundeten Zeugen, es sei von vornherein erkennbar \ngewesen, dass das Wendemanöver, bei dem es zu der Kollision kam, habe \nscheitern müssen. Der Antragsteller habe den Unfall bemerkt, denn es habe \nein krachendes Geräusch gegeben bzw. das geparkte Fahrzeug habe beim \nAnstoß gewackelt. Nach dem Unfall wurden vom Antragsteller mehrere \nVersuche benötigt, um sein Fahrzeug anzulassen. Schließlich stellte die \nPolizei fest, dass das Fahrzeug des Antragstellers an mehreren Stellen \nBeschädigungen aufwies, so dass nicht ohne weiteres zu bestimmen war, \nwelcher der Schäden dem in Rede stehenden Unfall zuzuordnen war.\n\n7\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die angeordnete Begutachtung \nvoraussichtlich - auch in der Zusammenschau - nicht. Ein hinreichender \nVerdacht, dass beim Antragsteller Beeinträchtigungen vorliegen, die \nursächlich für die vorstehenden Feststellungen sind und seine Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, lässt sich aus ihnen nicht \nableiten. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom \nAntragsteller verursachte Unfall durch einen Fahrfehler verursacht wurde, der \nnicht auch einer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Person \nunterlaufen könnte. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller ein \nWendemanöver durchgeführt hat, dessen Scheitern nach Zeugenaussagen \nvon außen voraussehbar war. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller nach \ndem Unfall mehrere Versuche benötigte, um sein Fahrzeug zu starten, ist \nnicht geeignet, Anhaltspunkte für eine mangelnde Kraftfahreignung \nhervorzurufen. Hierfür kommt eine Vielzahl von Ursachen in Betracht. \nBeispielsweise konnte eine Nervosität des Antragstellers, wie sie der \nAntragsgegner angesprochen hat, auch durch die unangenehme \nVerkehrssituation hervorgerufen werden, in der sich der Antragsteller beim \nWenden auf der stark frequentierten Straße befand. Nichts anderes ergibt \nsich aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe den Anstoß nicht \nbemerkt. Auch hierfür kommt eine Vielzahl von Ursachen in Betracht. \nAnhaltspunkte dafür, dass dem Nichtbemerken eine körperliche oder geistige \nBeeinträchtigung des Antragstellers zugrunde liegt, bestehen nicht. Vielmehr \nhat der Antragsteller angegeben, auch seine Beifahrerin habe den Unfall nicht \nbemerkt. Allein anhand der Aussagen der außerhalb des Fahrzeugs des \nAntragstellers befindlichen Zeugen, dieser habe die Kollision bemerken \nmüssen, ist keine zuverlässige Aussage darüber möglich, ob der Anstoß im \nInneren des Fahrzeugs tatsächlich wahrzunehmen war. Schließlich lässt sich \nauch aus den verschiedenen Beschädigungen am Fahrzeug des \nAntragstellers nichts anderes herleiten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar \nwie und von wem diese verursacht wurden.\n\n8\n\nDaneben stellt sich die Frage, ob das vorzulegende Gutachten von einem \nArzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 5 FeV gefordert werden kann. In Fällen, in denen es - wie hier - \nvorrangig darum geht, zunächst festzustellen, ob körperliche oder geistige \nEignungsmängel beim Betroffenen vorhanden sind, weil die bestehenden \nBedenken unspezifisch sind, hält es die Kammer zum Abklären eventueller \nEignungsmängel für ausreichend, die Vorlage des Gutachtens eines Arztes \ndes Gesundheitsamtes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV zu fordern, \n\n9\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2007 - 7 L 1228/07 - und \nvom 4. September 2007 - 7 L 810/07 - und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 - 16 B 1648/07 -.\n\n10\n\nEine derartige Begutachtung dürfte für den Antragsteller geringere Kosten \nverursachen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Gesundheitsämter \nüber verkehrsmedizinisch kompetente Ärzte verfügen, die die \nKraftfahreignung grundsätzlich selbst beurteilen können. Das Anordnen \nzusätzlicher externer Untersuchungen dürfte daneben nur im Ausnahmefall in \nBetracht kommen. Die Kammer lässt dies ausdrücklich offen.\n\n11\n\nDurfte aber die Begutachtung nicht angeordnet werden, kann nicht gemäß \n§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. \n\n12\n\nWegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung finden \nweder die hiervon abhängende Anordnung, den Führerschein bei dem \nAntragsgegner abzuliefern, noch die Zwangsgeldandrohung ihre \nRechtsgrundlagen in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV bzw. \n§§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetz und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-02/7-l-912-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-10-02/7-l-912-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237164","retrieved":"2026-07-09 01:59:27.030606+00:00"}}