{"status":"available","doknr":"OLD237237","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0930.7L939.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"7 L 939/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3798/09 der Antragstellerin gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Bescheid, mit dem die Sperrzeit \nbezogen auf ihre Spielhalle verlängert worden ist, bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 der \nGaststättenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GastV NRW - der \ngemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung - GewO - vorgenommenen \nÄnderung der Auflage 9 der Spielhallenerlaubnis vom 21. Juni 2006 nicht \nentgegensteht. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 GastV NRW beginnt die Sperrzeit für \nöffentliche Vergnügungsstätten - hierzu gehört auch die von der Antragstellerin \nbetriebene Spielhalle - grundsätzlich um 1.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Nach \n§ 4 Abs. 3 S. 1 GastV NRW kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen \nBedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe \nverlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. \n\n6\n\nInsbesondere liegen die hier allein in Betracht kommenden besonderen \nörtlichen Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 GastV NRW nicht vor. Solche \nsind gegeben, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von \nVerhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine \nAbweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Erforderlich \nsind hierzu atypische Gebietsverhältnisse, die insgesamt für eine Verkürzung der \nSperrzeit sprechen,\n\n7\n\nvgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18, Rn. 21.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat bezogen auf ihre Spielhalle nicht substantiiert \ndargelegt, dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, \ndass die von ihr betriebene Spielhalle in einer Umgebung liegt, die auf \nBeeinträchtigungen, die von Spielhallen ausgehen können, weniger empfindlich \nreagiert als andere. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, der Betrieb \nbefinde sich in einem Mischgebiet. Denn in Mischgebieten ist typischerweise \nauch Wohnbebauung zulässig, d.h. eine Nutzung, von der insbesondere zur \nNachtzeit Lärmbelästigungen als besonders störend empfunden werden. \n\n9\n\nFerner steht der Verlängerung der Sperrzeit kein besonderer Bestandsschutz \nentgegen. Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO ist die nachträgliche Änderung von \nAuflagen ausdrücklich zulässig, so dass der Antragsgegner berechtigt ist, auch \nnach Erteilen der Spielhallenerlaubnis zu prüfen, ob die Voraussetzungen für \neine abweichende Festsetzung der Sperrzeit tatsachlich vorliegen. \n\n10\n\nDer in dem angefochtenen Bescheid liegende Eingriff in die Grundrechte der \nAntragstellerin ist gerechtfertigt. Die sie durch die Änderung der Sperrzeit \nmöglicherweise treffenden finanziellen Nachteile sind im Interesse des Schutzes \nder Grundrechte Dritter - insbesondere der Anwohner - hinzunehmen, zumal der \nAntragsgegner eine Übergangszeit eingeräumt hat. Darüber hinaus hat die \nAntragstellerin weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sich \neine Verlängerung der Sperrzeit existenzgefährdend auf ihren Betrieb auswirken \nwird.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 54.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (GewArch 2005, 67 ff.). Im \nEilverfahren ist der Streitwert von 7.500 Euro um die Hälfte zu reduzieren.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-30/7-l-939-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-30/7-l-939-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237237","retrieved":"2026-07-09 01:59:32.597511+00:00"}}