{"status":"available","doknr":"OLD237236","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0930.7L1006.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"7 L 1006/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \ndes Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. \nSeptember 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage \ninnerhalb der noch laufenden Klagefrist (Zustellung der Entziehungsverfügung \nerfolgte am 8. September 2009) zulässig. Soweit hinsichtlich der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung eine unzutreffende Belehrung hinsichtlich eines \nWiderspruchs erfolgt ist, ist dies insoweit unerheblich.\n\n6\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig \nist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n7\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Antragsverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung \nunabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt \nwar oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser \nsog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 \nzu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: \nNr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \ngemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-\nGladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, \nergibt sich aus dem Gutachten vom 16. Juni 2009 von Prof. Dr. E. , \nInstitut für Rechtsmedizin der Universität E1. , demzufolge bei dem \nAntragsteller am 12. März 2009 Kokain in der Blutprobe nachgewiesen \nworden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. \n\n8\n\nAngesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich \nKokain konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig \ndiese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter \nDrogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 \n(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 \n- 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W \n8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 \n- 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse \nvom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), \nund 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch \n2002, 599.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe kein Fahrzeug geführt, \nist dies nach der dargestellten Rechtslage unerheblich und steht im Übrigen \nim Gegensatz zu den Feststellungen der Polizei, nach deren Bericht der \nAntragsteller und sein Fahrzeug vor der Kontrolle angehalten worden sind. \nAuch die Angabe, er habe nur einmalig Drogen konsumiert, ist ebenfalls \nrechtlich nicht erheblich, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass der \nAntragsteller außerdem Cannabis konsumiert hatte und mehrere „Bubbles\" \nmit verm. Kokain dabei hatte, unglaubhaft.\n\n11\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er deshalb \nhinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem \nAntragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 \nAbs. 2 FeV). \n\n12\n\nHinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Gebührenfestsetzung \nsind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-30/7-l-1006-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-30/7-l-1006-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237236","retrieved":"2026-07-09 01:59:32.529852+00:00"}}