{"status":"available","doknr":"OLD237277","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0929.7L968.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"7 L 968/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \ndes Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3891/09 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend \nFolgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 7. Mai 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt \nhat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und \nFahren nicht trennen kann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, \n7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August \n2007 - 16 B 908/07.\n\n8\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des \nrechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin \ndes Universitätsklinikums C. ) vom 24. Juni 2009 festgestellte THC-Wert \nvon 1,0 ng/ml erreicht den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g \nbzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit \nentsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, wie im Gutachten \nausgeführt. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n10\n\nDie Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal \nCannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-\nVerordnung - FeV - kein „gelegentlicher\" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher \nHinsicht relevant sein,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 \n- 16 B 868/08 -,\n\n12\n\nist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine \nbeträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im \nAnschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch \nweitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das \nbesondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. \nBerücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der \npolizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines \nErstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem \nAntragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, \nwenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und \nglaubhaft dargelegt hätte. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und \n11. September 2008 - 16 B 868/08 -.\n\n14\n\nAngaben dazu hat der Antragsteller aber bislang nicht gemacht. Allein die \nangekündigte Bereitschaft, sich nunmehr einem (weiteren) Drogenscreening \nunterziehen zu wollen, ist für seinen früheren Drogenkonsum nicht \nerheblich.\n\n15\n\nAngesichts seiner danach feststehenden Ungeeignetheit - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse \nam Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \neindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es \nbleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der \nKraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n16\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-29/7-l-968-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-29/7-l-968-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237277","retrieved":"2026-07-09 01:59:35.609745+00:00"}}