{"status":"available","doknr":"OLD237280","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0929.13L709.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"13 L 709/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 3.993,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer mit Erhebung der zugehörigen Klage zugleich am 8. Juli 2009 \nsinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2922/09 gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 8. Juni 2009 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig. \n\n6\n\nZwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Da \nBenutzungsgebühren öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind, entfaltet die insoweit erhobene \nKlage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung. \n\n7\n\nDer bei Gericht gestellte Antrag ist jedoch wegen Fehlens eines \nvorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner \nunzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das \nheißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die \nBehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil \nabgelehnt hat. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist \nZugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei \nhandelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im \nZeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. \n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar \n1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - sowie vom 18. \nApril 1996 - 15 B 3499/95 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1997, S. 23; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.\n\n9\n\nDer Aussetzungsantrag bei der Behörde kann nicht im Verlaufe des \nweiteren Verfahrens nachgeholt werden.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 15 B 522/09 -; VGH München, \nBeschluss vom 26. November 1991 - 6 Cs 91.3277 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 990.\n\n11\n\nDie Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen \nEntscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 \nVwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung \nzum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Sie hat \nweder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber ihr zu \ndiesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte. \n\n12\n\nFür die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im \nBeitragsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist, was vorliegend im \nHinblick auf die für den 13. Juli 2009 bestimmte Fälligkeit ohnehin bei \nKlageerhebung und Antragstellung noch nicht gegeben war. Vielmehr muss \ndie Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der \nVollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt \nworden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine \nalsbaldige Vollstreckung vorliegen. \n\n13\n\nVgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ \n1993, 490 (491); vgl. auch: Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.\n\n14\n\nDiese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis \ndes § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird \nnämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu \nstärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten. \n\n15\n\nS. dazu OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschluss vom 19. \nJanuar 1995 - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B \n2084/94 -.\n\n16\n\nDurch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete \nbehördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im \nAussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit \ngrundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung \nbesteht auch noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem \nBeitragsschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird. Bei einer \nMahnung handelt es sich nicht um eine Drohung der Vollstreckung, sondern \nlediglich um eine Vollstreckungsvoraussetzung, die der Vorbereitung der \nZwangsvollstreckung dient und selbst keine Vollstreckungsmaßnahme ist (§§ \n6 Abs. 3, 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen).\n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 15 B 522/09 - unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 12 B 253/08 -, \nJuris, Rdnr. 3 f.; Thüringer Oberverwaltungs-gericht, Beschluss vom 8. \nOktober 2007 - 4 EO 925/06 -, Juris, Rdnr. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 -, Juris, Rdnr. 5.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei \nKopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel der strittigen \nGebühren angemessen festgesetzt.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-29/13-l-709-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-29/13-l-709-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237280","retrieved":"2026-07-09 01:59:35.866998+00:00"}}