{"status":"available","doknr":"OLD237306","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0928.7L980.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-28","aktenzeichen":"7 L 980/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3927/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. September 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nim Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen \nzum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, \ndass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das \nVerfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im \nWesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden \nMaßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend \nanzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese \nVoraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 19. Januar 2007 und am 14. \nApril 2008 ein Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l \nbzw. 0,44 mg/l geführt hat.\n\n6\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung E. der GmbH vom 10. Juni 2009 räumen die Zweifel \nan der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen \nFeststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird \nüberzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im \nverkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine eindeutige \ndiagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die \nwörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die \nAngaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und \ndass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen \nAlkoholwerten und der Wiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne \nrealistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die \nder Begutachtung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, \nist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu \nkeinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen; vielmehr ist \ndas Gegenteil zu erwarten.\n\n7\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr \nbesteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme \nvorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen \nGründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der \nerheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer \nnicht ausschlaggebend. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter \nBerücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, durch \nVorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im \nWiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/0\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-28/7-l-980-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-28/7-l-980-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237306","retrieved":"2026-07-09 01:59:37.709926+00:00"}}