{"status":"available","doknr":"OLD237394","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0923.7K6426.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"7 K 6426/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und die Beklagte streiten seit 1999 um die Pflicht der Klägerin \nzur Zahlung von Kammerbeiträgen. \n\n3\n\nDie Klägerin ist am 12. Februar 1999 als Kommanditgesellschaft mit Sitz in \nS. gegründet und am gleichen Tag ins Handelsregister beim Amtsgericht \nS. eingetragen worden (HRA 0000). Es handelt sich um eine \nvermögensverwaltende Gesellschaft, die die Geschäftsanteile des \nGeschäftsführers Dr. K.-F. Q. an dem juristischen Verlag O. verwaltet. Die \nBeteiligung an diesem Verlag beläuft sich auf 25 %. Persönlich haftende \nGesellschafterin ist die W. Recht/Wirtschaft/Steuern mbH W1. in \nBerlin.\n\n4\n\nErstmals zog die Beklagte die Klägerin für das Beitragsjahr 1999 zu \nKammerbeiträgen heran. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, \ndass sie keine gewerblichen Einkünfte habe, weil sie eine reine \nVermögensverwaltungsgesellschaft sei. Im Folgenden teilte der Steuerberater \nder Beklagten mit, dass die Klägerin zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, \nsich für 1998 aber kein positiver Gewerbeertrag ergebe.\n\n5\n\nUnter dem 12. November 2008 nahm die Beklagte auf das Schreiben des \nSteuerberaters vom 6. Juni 2000 bezug und wies darauf hin, dass danach die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine IHK-Zugehörigkeit erfüllt seien. Die \ngrundsätzliche Gewerbesteuerverpflichtung reiche aus. Im Übrigen unterhalte die \nKlägerin auch eine Betriebsstätte. Gleichzeitig erließ die Beklagte den \nBeitragsbescheid vom 12. November 2008, worin sie für 2004 bis 2006 Beiträge \nin Höhe von 204 EUR, 259,01 EUR und 237,75 EUR festsetzte und für 2007 und \n2008 die Klägerin zu vorläufigen Beiträgen in Höhe von je 200 EUR veranlagte. \nIm Laufe des Klageverfahrens wurde die vorläufige Veranlagung für 2007 in eine \nendgültige Veranlagung für das Jahr 2007 über 210,91 EUR abgerechnet und die \nKlägerin gleichzeitig zu vorläufigen Beiträgen für das Kalenderjahr 2009 in \ngleicher Höhe veranlagt. Diesen Bescheid hat die Klägerin nachträglich ins \nKlageverfahren einbezogen. \n\n6\n\nGegen den Beitragsbescheid vom 12. November 2008 wandte sich die \nKlägerin zunächst mit Schreiben vom 24. November 2008 und anschließend mit \nder am 16. Dezember 2008 erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie aus: Auf \nihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aus dem Jahre 1999 habe die \nBeklagte ihr mitgeteilt, dass sie kein beitragspflichtiges Mitglied der Kammer sei. \nDas gelte auch heute noch. Sie sei nicht kammerzugehörig, weil sie im Bezirk \nder Beklagten keine Betriebsstätte unterhalte. Eine Betriebsstätte setze voraus, \ndass eine physisch-räumliche Zuordnung zu einem betrieblichen Gebilde möglich \nsei. Das sei hier nicht gegeben. Sie übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, habe \nkeine Mitarbeiter und trete nach Außen nicht in Erscheinung. Sie verfüge \nlediglich über eine Kontoverbindung. Die bloße Existenz eines Briefkastens im \nBezirk der Beklagten erfülle nicht das Merkmal der Betriebsstätte. Die \nPrivatwohnung eines Kommanditisten sei keine Betriebsstelle. Dieser gehe \nnämlich keiner gewerblichen Tätigkeit nach. Der bloße Besitz von Grund- und \nKapitalvermögen erfülle nicht die Merkmale einer unternehmerischen \nBetriebsstätte. Regelmäßig sei der Begriff der Betriebsstätte durch die \nGewerbesteuerpflicht durch das Finanzamt vorbestimmt; dies gelte schon \ndeshalb, um der Beklagten die Tätigkeit zu vereinfachen. Gewerbesteuerpflicht \nsetze aber inzident die Existenz einer Betriebsstätte voraus. In ihrem Falle liege \ndie Besonderheit vor, dass die Gewerbesteuerpflicht allein auf der gesetzlichen \nFiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes beruhe. Eine \nBetriebsstätte sei damit gerade nicht verbunden. Auch nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -) \nmüsse ein unternehmerisches Gebilde existieren, um den Begriff der \nBetriebsstätte zu füllen. Die Beklagte habe alle Beitragsbescheide an die \nPrivatanschrift des Kommanditisten Dr. K.-F. Q. gesandt. Und damit zeige \nsich, dass eine Betriebsstelle nicht gegeben sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Beitragsbescheide der Beklagten vom 12. November 2008 und vom \n9. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie 1.322,58 \nEUR zurückzuzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Als \nPersonenhandelsgesellschaft sei die Klägerin zur Gewerbesteuer zu veranlagen. \nSie sei auch unter der Anschrift ihres Kommanditisten erreichbar. Sie habe somit \neine betriebliche Empfangsstelle. Der Betriebsstättenbegriff im IHK-Gesetz decke \nsich nicht 100 % mit der finanzamtlichen Feststellung, ob eine Betriebsstätte \nvorliege. Der regionale Charakter der Kammerarbeit erfordere vielmehr eine \nandere Beurteilung. Die Feststellungen der Finanzverwaltung zur \nGewerbesteuerpflicht der Klägerin hätten für sie dementgegen \nTatbestandswirkung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien \nohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Beitragsbescheide \nder Beklagten vom 12. November 2008 und vom 9. Februar 2009 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nVwGO). \n\n16\n\nDie Voraussetzungen für die Beitragserhebung in den hier betroffenen \nJahren liegen vor. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des IHK-Gesetzes -\n IHKG - i. V. m. der für die Jahre 2004 bis 2007 geltenden Beitragsordnung der \nIndustrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 2. März 2004 sowie der \nzum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beitragsordnung vom 5. März 2008 für \ndie Jahre 2008 und 2009 sowie der aufgrund der Satzungsautonomie der \nBeklagten jährlich beschlossenen Wirtschaftssatzung.\n\n17\n\nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und \nTätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe ihres \nHaushaltsplanes durch Beiträge der Kammermitglieder auf der Grundlage einer \nBeitragsordnung erhoben. Kammermitglieder sind gemäß § 2 IHKG u. a. \njuristische Personen des privaten Rechts, sofern sie zur Gewerbesteuer \nveranlagt sind und im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung \noder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.\n\n18\n\nDie Klägerin wird zur Gewerbesteuer veranlagt und hat auch im \nKammerbezirk der Beklagten eine Betriebsstätte. \n\n19\n\nDie objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergibt sich bereits aus § 2 \nAbs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, und zwar unabhängig davon, ob hier in den \nkonkreten Jahren jeweils ein gewerbesteuerpflichtiger Umsatz getätigt wurde \noder nicht. Das wird von der Klägerin auch im Ansatz nicht in Abrede gestellt; \nvielmehr hat ihr Steuerberater die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht mit \nSchreiben vom 6. Juni 2000 angezeigt. Für die Begründung der Mitgliedschaft in \nder IHK kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende \nGewerbesteuerpflicht an.\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -, juris \nRdnr. 20 m. w. N.\n\n21\n\nDie Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. \nDas ergibt sich bereits aus dem Handelsregisterauszug, wo der Betriebsitz mit \nS1. eingetragen ist. \n\n22\n\nVgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 A 109/04 MD -, \njuris.doc, Rdnr. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Juli 2006 - 19 K 1522/04 -m. \nw. N.\n\n23\n\nEine Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschrift ist jede feste örtliche \nAnlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient. \nDabei kann sich die feste örtliche Anlage oder Einrichtung z. B. auch in der \nWohnung oder in dem Gewerbebetrieb oder in den Berufszwecken dienenden \nRäumen außerhalb des Unternehmens befinden, wobei es genügt, dass dem \nInhaber des Unternehmens in dieser Anlage oder Einrichtung die Möglichkeit \ngegeben ist, irgendwelche betrieblichen Handlungen vorzunehmen.\n\n24\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 K 2004/98 -NRWE, Rdnr. \n23f; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 1995 - 3 K 11818/94 - GewArch 1995, \n482 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Juli 2006 aaO.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen waren im Jahre 2004 und sind auch jetzt noch erfüllt. \nDie Klägerin verfügt über eine postalische Anschrift am Sitz des Kommanditisten. \nIn dessen privaten Räumen verfügt sie über alles (Anschrift, Telefon), was für \neine gewerbliche Tätigkeit erforderlich ist. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es \nnicht an. Maßgebend ist insoweit der steuerliche Betriebsstättenbegriff des § 12 \nder Abgabenordnung - AO -. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert aber \ngrundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 \nGewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe \naußer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff \nder Betriebsstätte an. \n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 2005 \n- 6 C 10/04 -, aaO, Rdnr. 22.\n\n27\n\nDass die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin auf § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG \nberuhe, wie sie anführt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Vorschrift \ndes Einkommensteuergesetzes betrifft nur die Art der zu versteuernden \nEinkünfte, nicht aber die grundsätzliche Frage, ob ein Gewerbebetrieb der \nGewerbesteuer unterliegt, die in § 2 des Gewerbesteuergesetzes geregelt \nist.\n\n28\n\nBedenken gegen die Höhe des Beitrages nach der jeweils geltenden \nBeitragsordnung hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht \nersichtlich. Die Kammer hat in vorrangegangenen Verfahren bereits über die \nmaterielle Rechtmäßigkeit vergleichbarer Beitragsordnungen und \nWirtschaftssatzungen entschieden.\n\n29\n\nVgl. Urteil vom 6. März 2009 - 7 K 2779/08 -.\n\n30\n\nAus Vorstehendem ergibt sich gleichzeitig, dass die Zahlung der \nKammerbeiträge 200 - 2009 mit Rechtsgrund (Beitragspflicht) erfolgt ist und ein \nRückzahlungsanspruch nicht besteht.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/7-k-6426-08","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/7-k-6426-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237394","retrieved":"2026-07-09 01:59:44.896780+00:00"}}