{"status":"available","doknr":"OLD237398","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0923.4K6076.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"4 K 6076/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist am 00. Mai 1994 geboren. Er wurde zum Schuljahr 2000/01 schulpflichtig und besuchte zunächst\nden Schulkindergarten der O.--- -Grundschule in E. . Anschließend durchlief er die O.--- -Grundschule,\nwobei er die zweite Klasse wiederholte. Das Grundschulzeugnis vom 27. Januar 2006 (1. Halbjahr der 4. Klasse)\nenthält keine Defizite. Der Kläger wechselte zum Schuljahr 2006/07 zur B. -G. -Gesamtschule in E. .\nDort erreichte er folgende Zensuren:\n\n3\n\nKlasse/Halbjahr: 5/1 5/2 6/1 6/2 7/1 7/2 \n\n4\n\nFach: \n\n5\n\nDeutsch 5 5 5 5 5 5\n\n6\n\nEnglisch 4 5 5 5 5 5\n\n7\n\nMathematik 4- 4- 5 5- 5 5\n\n8\n\nBiologie 5 5 - 5 -\n\n9\n\nPhysik - - 3- 4+ -\n\n10\n\nChemie 4\n\n11\n\nGesellschaftslehre 4 4 5 5 4- 5\n\n12\n\nArbeitslehre 3 2 - - -\n\n13\n\nSport 2 2 3 3- 3 3\n\n14\n\nKunst 3 3 3 3 -\n\n15\n\nMusik 3 4\n\n16\n\nWahlpflichtfach - - 4 4- 5 4\n\n17\n\nNaturwissenschaften\n\n18\n\nTEC - 2 - - 3 2\n\n19\n\nHW 3 - - - -\n\n20\n\nMuttersprachl. Unterricht 3 3 2- 3 3 3\n\n21\n\nTürkisch\n\n22\n\nDie Verwaltungsvorgänge enthalten Hinweise darauf, daß die B. -G. -Gesamtschule bei der Beklagten schon im\nJahre 2007 und zuletzt am 7. April 2008 die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen\nFörderbedarfs beantragte. Jedenfalls enthalten die Vorgänge Stellungnahmen der den Kläger unterrichtenden Lehrer vom\nAugust 2007, wegen deren Inhalts auf Bl. 4 bis 10 der Beiakte Heft II verwiesen wird; die Beklagte eröffnete das Verfahren\ngemäß Schreiben an die Eltern des Klägers vom 9. April 2008. \n\n23\n\nDas schulärztliche Gutachten der Schulärztin Dr. T...... -D. vom 21. Mai 2008 schließt mit der zusammenfassenden\nBemerkung:\n\n24\n\n\"Die körperliche und neurologische Untersuchung sowie die Überprüfung des Seh- und Hörvermögens ergaben Normalbefunde.\nEs scheinen erhebliche innerfamiliäre Probleme der Eltern vorzuliegen. T2. scheint mit seinem Vater zur Untersuchung.\nDie Mutter sei nach Angaben des Vaters psychisch krank, eine Behandlung würde von ihr abgelehnt. Kontakt zum Jugendamt\nwurde schon aufgenommen. Ein möglicher Schulwechsel wird von der Familie als weitere Belastung (müßten umziehen) gesehen.\nDer Junge zeigt sich hier motiviert.\"\n\n25\n\nDas sonderpädagogische Gutachten der Lehrerinnen B1. (sonderpädagogische Lehrkraft) und I. -M.\n(Lehrkraft der Gesamtschule) vom 25. Juni 2008 kommt zu dem Ergebnis, daß beim Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf\nmit dem Schwerpunkt Lernen vorliege und empfiehlt für den Kläger den Besuch einer Förderschule. Das Gutachten weist\ndarauf hin, daß der Kläger einen deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten (IQ) von 71 im Test CFT 20,\nvon 60 im Mannzeichentest und einen sehr eingeschränkten Wortschatz (\"IQ 67 im CFT 20/WS\") aufweise und daß der\nKläger Konzentrationsprobleme und Ausdauerprobleme habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens\nverwiesen. \n\n26\n\nAm 21. August 2008 fand das sog. \"Elterngespräch gem. § 12 VOSF\" (so Bl. 47 in Beiakte Heft I) statt, an dem der\nVater des Klägers teilnahm. Der Vater wies auf die häusliche Situation hin; die Eltern lebten getrennt, die Kinder\nwürden wegen \"psychischer Probleme der Eltern\" zum Vater umziehen. Er - der Vater - verspreche sich etwas von einem\nWohnungs- und Schulwechsel auf eine andere, kleinere Schule. \n\n27\n\nMit Bescheid vom 9. September 2008 entschied die Beklagte, daß der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem\nFörderschwerpunkt Lernen aufweise und bestimmte eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zum Förderort.\nDer Bescheid ist gerichtet an \n\n28\n\n\"Frau T3. P. \n\n29\n\nHerrn L. P1. \n\n30\n\nT4. . 49\n\n31\n\n00000 E. \"\n\n32\n\nund wurde am 12. September 2008 unter dieser Anschrift gegen PZU zugestellt (I 46). Der Kläger hat vorgetragen,\nunter dieser Anschrift hätten damals seine Mutter und er gelebt; sein Vater habe im I1.---------weg 12 in E.\ngewohnt; der Vater habe von dem Bescheid dadurch Kenntnis erlangt, daß er - der Kläger - ihm von dem Bescheid erzählt\nhabe. \n\n33\n\nAm 6. November 2008 hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben.\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Der Kläger\nhat eine unter dem 22. Dezember 2008 von beiden Eltern unterschriebene Prozeßvollmacht vorgelegt. \n\n34\n\nZur Begründung führt der Kläger an, daß sich seine Eltern getrennt hätten, daß er diese Situation inzwischen\nverarbeitet habe und daß er sich an der Gesamtschule normal weiterentwickeln werde.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt, \n\n36\n\nden Bescheid der Beklagten vom 9. September 2008 aufzuheben. \n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n39\n\nDer Kläger benötige sonderpädagogische Förderung.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten - Beiakten Hefte I und II- Bezug genommen. \n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, hier des Bescheides vom\n9. September 2008. Sie verlängert sich im vorliegenden Fall nicht nach § 58 Abs. 2 VwGO, denn die dem Bescheid\nbeigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist zutreffend. Die Klagefrist für den Kläger begann mit der Zustellung des\nBescheides am 12. September 2008 zu laufen. Die Klage ist jedoch erst am 6. November 2008 erhoben worden. \n\n43\n\nDer Bescheid vom 9. September 2008 ist dem Kläger am 12. September 2009 zugestellt - und damit bekanntgegeben -\nworden. Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Landeszustellungsgesetzes, das für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten\nbei der Zustellung von Bescheiden - anders als bei der Zustellung von Widerspruchsbescheiden nach § 73 Abs. 3 VwGO\n- einschlägig ist, genügt für die Zustellung eines Bescheides an einen beschränkt Geschäftsfähigen die Zustellung\nan einen der gesetzlichen Vertreter. Dies ist mit der Zustellung des Bescheides an die Mutter des Klägers der Fall. \n\n44\n\nDer Bescheid vom 9. September 2008 enthält rechtliche Regelungen, die sich als Eingriff in das Erziehungsrecht\nder Eltern und in das Recht auf Bildung des Kindes darstellen. Um allen Teilen gegenüber wirksam zu werden, bedarf\nder Bescheid der Bekanntgabe gegenüber allen Teilen, für die er bestimmt oder die von ihm betroffen sind (vgl. § 41\nAbs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW). Für den vorliegenden Fall, in dem die Eltern getrennt leben,\nbedeutet dies zum einen, daß der Bescheid jedem Elternteil gegenüber bekannt gemacht werden müßte. Zum anderen müßte\nder Bescheid dem Schüler - dem Kläger - gegenüber bekanntgemacht werden. \n\n45\n\nFür die Entscheidung über die vorliegende Klage - des Schülers - ist in erster Linie auf die Bekanntgabe an den\nKläger abzustellen. Die Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger liegt in der Zustellung des Bescheides an seine\nMutter. Zwar ist der Kläger in der Anschrift des Bescheides nicht ausdrücklich als Adressat des Bescheides benannt.\nAber das ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt, daß er auch für den Kläger\nbestimmt ist. Das ist hier der Fall; denn der Bescheid regelt gerade (auch) für den Kläger, daß bei ihm\nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht und wo er zukünftig gefördert werden soll. Die Bekanntgabe des mithin\nauch für den Kläger bestimmten Bescheides erfordert nicht, daß für ihn - neben dem Bescheid, der an seine Mutter\nals Elternteil zu richten ist und gerichtet worden ist - ein gesondertes Exemplar des Bescheides zu Händen seiner\ngesetzlichen Vertreter bzw. eines Vertreters zu übermitteln ist. Es genügte vielmehr, ein Bescheidexemplar an\nseine Mutter als gemäß § 6 LZG für die Zustellung Empfangsberechtigte zu übermitteln, das zugleich als Bescheidexemplar\nfür die Mutter als Elternteil dienen konnte. So wie es anerkannt ist, daß es für die Zustellung von Bescheiden\nan (zusammenlebende) Eheleute ausreicht, daß nur ein Bescheidexemplar übermittelt wird, soweit davon ausgegangen\nwerden kann, daß beide Eheleute Zugriff auf den Bescheid haben, so genügt es, wenn ein Elternteil nur ein\nBescheidexemplar erhält, das eindeutig sowohl an ihn selbst als auch an ihn als gesetzlicher Vertreter gerichtet ist. \n\n46\n\nDie Klagefrist für den Kläger - und, was nur vorsorglich angemerkt wird, auch für die Mutter als Elternteil -\nverlängert sich nicht dadurch, daß der Bescheid nicht zeitgleich und möglicherweise bis jetzt noch nicht seinem Vater\nbekanntgegeben wurde. Wenn - wie hier - die Bekantgabe bzw. Zustellung eines an sich an alle Teile zu richtenden\nBescheides an den Schüler/Kläger und die Mutter einerseits und den Vater andererseits zu unterschiedlichen Zeiten\nerfolgt - was bei getrennt lebenden Elternteilen regelmäßig der Fall sein kann - , so läuft für jeden der Beteiligten\nauf Grund der ihm gegenüber erfolgten Bekanntgabe die jeweils für ihn zutreffende Klagefrist. \n\n47\n\nDer Kläger kann sich, um seiner Klage formal zum Erfolg zu verhelfen, schließlich auch nicht darauf berufen, daß\nder Bescheid seinem Vater noch nicht bekanntgegeben worden sei - jedenfalls ist eine solche Bekanntgabe aus den Akten\nnicht ersichtlich - und daß deshalb jedenfalls der Durchsetzbarkeit des Bescheides ein Hindernis entgegenstehe.\nAbgesehen davon, daß dies an der Verfristung der Klage nichts ändert, könnte der Vater des Klägers mit einer für\nihn etwa noch fristgerecht möglichen Klage keinen Erfolg haben, da er seine Elternrechte nur mit der Mutter gemeinsam\nausüben könnte und die Mutter den an sie gerichteteten Bescheid unangefochten gelassen hat. \n\n48\n\nNur vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Klage -wäre sie zulässig - auch materiell keinen Erfolg gehabt\nhätte. Der Kläger weist sonderpädagogischen Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF auf. Der\nKläger hat Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art. Das belegen schon die im\nLaufe der letzten Jahre erreichten Schulnoten. Der Kläger hat seit seinem Wechsel auf die Gesamtschule in keinem\nSchuljahr das \"Klassenziel\" erreicht, sondern zu den Schuljahresenden jeweils mehrere Defizite (mangelhaft) erzielt.\nDer schulische Mißerfolg wird durch kognitive Rückstände wenn nicht verursacht, so zumindest verstärkt. Der Mißerfolg\nberuht nicht etwa auf Faulheit oder fehlender Motivation des Klägers; vielmehr haben die ihn unterrichtenden Lehrkräfte\ndarauf hingewiesen, daß der Kläger sich um schulischen Erfolg bemühe (vgl. Beiakte Heft II Bl. 6, 8, 9). Aber auch\nintensive Hilfen (vgl. ebenda Bl. 7, 9) haben nicht zu einer Leistungsveränderung geführt. \n\n49\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/4-k-6076-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/4-k-6076-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237398","retrieved":"2026-07-09 01:59:45.177375+00:00"}}