{"status":"available","doknr":"OLD237397","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0923.14L846.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"14 L 846/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3461/09 gegen die \nUntersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13. August 2009 - 21.03.03.02-B. - \nwird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das\nVerwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung\ndes Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Klage gegen einen belastenden\nVerwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine\naufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich um eine Maßnahme handelt,\nderen sofortige Vollziehbarkeit, wie hier hinsichtlich der Ziffer 1. der Verfügung\naufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2\nGlücksspielstaatsvertrag (GlückStV), bezüglich der Ziffer 2. aufgrund § 80\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Ausführungsgesetz zur VwGO\n(AGVwGO) und bezüglich der Ziffer 3. der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 1 VwGO, bereits gesetzlich angeordnet ist. \n\n4\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im\nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das\nInteresse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig\nverschont zu bleiben, das in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck\ngebrachte öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des\nVerwaltungsaktes überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen\nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren\nmit zu berücksichtigen, wobei ein überwiegendes Interesse des Antragstellers\nam Suspensiveffekt seiner Klage in der Regel nur dann anzunehmen ist,\nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts\nbestehen.\n\n5\n\nBei der in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und\nmöglichen summarischen Prüfung begegnet die Rechtmäßigkeit der\nverfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin\nerheblichen Zweifeln, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der\nHauptsacheklage anzuordnen, so dass die Interessenabwägung zu Gunsten\ndes Antragstellers ausgeht.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Untersagungsverfügung auf § 9 Abs. 1\nSätze 2 und 3\nNr. 3 GlückStV gestützt. Nach diesen Bestimmungen kann die für die\nGlücksspielaufsicht zuständige Landesbehörde die zur Erfüllung der sich aus\ndem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden öffentlich - rechtlichen\nVerpflichtungen erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und\ninsbesondere Werbung für unerlaubte Glücksspiele untersagen.\n\n7\n\nNach § 5 Abs. 3 und 4 GlückStV ist Werbung für öffentliche Glücksspiele\nim Internet und Werbung für unerlaubte Glücksspiele generell verboten.\n\n8\n\nDie Kammer geht davon aus, dass die Bestimmungen des\nGlücksspielstaatsvertrages eine wirksame Grundlage für die hier in Rede\nstehende Ordnungsverfügung sind. Nach summarischer Prüfung ist davon\nauszugehen, dass in Nordrhein-Westfalen das bestehende staatliche\nWettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden ist,\ndie das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen - OVG\nNRW -, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, veröffentlicht unter\nwww.nrwe.de; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH BW -,\nBeschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, Juris\n\n10\n\nDieser rechtlichen Einschätzung steht auch die Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 9. September 2009,\n\n11\n\nEuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C - 42/07 -, Juris \n\n12\n\nmit der das staatliche Wettmonopol in Portugal bestätigt wurde, nicht\nentgegen. \n\n13\n\nDie Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht\nnicht zu beanstanden. \n\n14\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3\nGlückStV sowie des § 5 Abs. 3 und 4 GlückStV sind vorliegend erfüllt, denn\ndie im Internet auf der Seite der Firma C. Ltd. veröffentlichten Videoblogs,\nan denen der Antragsteller maßgeblich mitwirkt, dienen der Werbung für\n(unerlaubtes) öffentliches Glücksspiel. \n\n15\n\nDer Begriff der Werbung wird im Glücksspielstaatsvertrag nicht definiert,\nsondern in den Bestimmungen des § 9 GlückStV und daneben auch z.B. in §§\n5 und 21 GlückStV vorausgesetzt.\n\n16\n\nDie von der Antragsgegnerin in ihrer Untersagungsverfügung\nherangezogene Legaldefinition für Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 5\nRundfunkstaatsvertrag ist zur Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs\nebenso geeignet, wie die in der von der Antragsgegnerin zitierten\nzivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\n17\n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02 -, NJW 2005, 3716,\n\n18\n\noder darüber hinaus zum Begriff der sogenannten redaktionellen\nWerbung oder zum Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruch für Werbung\nmit Prominenten entwickelten Definitionen.\n\n19\n\nZusammenfassend lässt sich der Begriff Werbung danach so definieren,\ndass jede Äußerung, welche bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,\nHandwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die\nErbringung von Dienstleistungen zu fördern, getätigt wird, als Werbung\nanzusehen ist. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass prominenten Personen\nein Werbewert zukommen kann, der allein ihre Abbildung oder ihr Auftreten\nim Zusammenhang mit einem Produkt zu Werbezwecken tauglich macht.\n\n20\n\nVgl. z.B. LG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2009 2 - 3 O 363/08 - m.w.N.,\nJuris.\n\n21\n\nBei den hier in Rede stehenden Videoblogs im Internetauftritt der Firma\nC. Ltd. handelt es sich - unabhängig davon ob im Vor- oder Abspann der\nInterviews der Wettanbieter, bzw. Vermittler namentlich erwähnt wird - um\nWerbung im oben genannten Sinn.\n\n22\n\nFür die ursprüngliche Fassung der Videoblogs, welche Anlass zum\nEinschreiten der Antragsgegnerin gegeben haben, ist dies offensichtlich. Aber\nauch die seit dem 20. August 2009 bis zum jetzigen - aufgrund des\nCharakters der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt -\nmaßgeblichen Zeitpunkt verwendete Fassung wird von der Firma C. . Ltd.\nfür eine unzulässige Werbung verwendet.\n\n23\n\nDer Antragsteller wirkt an der Werbung in der Weise mit, dass er in einem\nVideofilm in der Art eines Interviews Aussagen zum aktuellen\nFußballgeschehen macht. Die in der ursprünglichen Fassung des Videoblogs\nenthaltenen Hinweise auf die Firma C. - einleitend werden die Schriftzüge\n\"C. , die bessere Art zu wetten\" und \"Zündstoff, der wöchentliche\nVideoblog von S. B. und C. \" eingeblendet, sowie im Abspann\nneben der Einblendung des Schriftzuges \"C. , die bessere Art zu wetten\"\ndurch den Antragsteller der Satz \"C. , da gibt's die besseren Quoten, den\nRest kannste in der Pfeife rauchen\" gesprochen - sind nach Erlass der hier\nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung ab der Ausgabe vom 20. August\n2009 unterlassen worden.\n\n24\n\nVgl. http://……………………………... /\nStand 23. September 2009, 10.30 Uhr\n\n25\n\nDer Einwand des Antragstellers, \"er unterhalte sich bloß über Fußball\"\nträgt insoweit nicht. Dass die Videoblogs in ihrer jetzigen Form, ohne die\nunmittelbaren Hinweise auf C. , für sich genommen keine Werbeaussage\ntreffen, sondern in einem anderen Umfeld, wie z.B. bei ihrer seit etwa drei\nWochen erfolgenden Verwertung in der Online - Ausgabe der Bildzeitung,\n\n26\n\nhttp://www.bild.de/BILD/sport/fussball/bundesliga/B. -\nvblog/2009/09/12/......-B. /ueber-mesut-oezil.html\nStand 23. September 2009, 10.30 Uhr, mit Links zu zwei vorhergehenden\nBeiträgen,\n\n27\n\nsich tatsächlich auf reine Meinungsäußerungen des Antragstellers\nreduzieren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn auch in der seit\ndem 20. August 2009 verbreiteten Fassung der Videoblogs dient ihre\nVerbreitung im Internetauftritt der Firma C. Ltd. der Werbung für\n(unerlaubtes) Glücksspiel. Die hier in Rede stehenden Videoblogs werden\ndort nämlich nicht im Rahmen eines unabhängigen, redaktionell gestalteten\nAngebots, wie etwa in der Online Ausgabe der Bild oder auf einem\nSportnachrichtendienst verbreitet, sondern - ausweislich der sowohl von dem\nAntragsteller als auch von dem Wettanbieter C. Ltd. verbreiteten und in\nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Pressemitteilungen - mit Zustimmung\ndes Antragstellers im Internetauftritt der Firma C. Ltd. Sie sind zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dort nur zu\nbetrachten, wenn man zuvor von der mit unmittelbar zu Wettangeboten\nführenden Links versehenen Eingangsseite unter der Adresse\nhttp://www.........................de über einen Link zunächst auf die ebenfalls mit\nWerbung für und Links auf Wettangebote versehene Seite\n\n28\n\nhttp://..........................com/de/zuendstoff/ \n\n29\n\nwechselt, von dort über den angelegten Link weiter auf die nächste\nSeite\n\n30\n\nhttp://...........................com/de/zuendstoff/spitzenspiel-schalke-vs-\nwolfburg---da-geht-ein-spr-170909.html \n\n31\n\nwechselt und dort die gesamte, ebenfalls mit Werbung für Sportwetten\nund entsprechende Links in den \"Wettbereich\" versehene Seite nach unten\nrollt.\nDer \"redaktionelle\" Inhalt des jeweiligen Interviews mit dem Antragsteller ist so\nin das Werbedesign des Anbieters C. eingegliedert, dass er gegenüber\nder Werbung völlig in den Hintergrund tritt und somit selbst Teil der Werbung\nwird. Durch dieses Umfeld wird der für sich gesehen neutrale Videoblog zu\neinem Werbespot, denn er dient vordergründig dazu, einen Anreiz für die\nfußballinteressierte Öffentlichkeit zu schaffen, den Internetauftritt des\nWettanbieters aufzurufen.\n\n32\n\nMit der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung,\n\n33\n\n\"es wird Ihnen untersagt, an Werbespots mitzuwirken, die im Internet oder\nim Rundfunk in Nordrhein-Westfalen erscheinen und in denen für\nGlücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag geworben wird. Diese\nAnordnung ist ab sofort zu befolgen.\"\n\n34\n\nüberschreitet die Antragsgegnerin zwar nicht die dem Land Nordrhein-\nWestfalen zukommende Verbandskompetenz und zugleich die vom\nGlücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen. Dem Tenor der\nOrdnungsverfügung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die\nUntersagung nur auf Werbespots bezieht, die im Land Nordrhein-Westfalen\nerscheinen. Das so räumlich eingeschränkte Werbeverbot hält sich in den\nGrenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen.\nInsbesondere ist das Land Nordrhein-Westfalen berufen, eine auf sein\nLandesgebiet beschränkte Regelung bezüglich im Internet räumlich\nunbeschränkt verbreiteter Werbung zu treffen. Das Internetangebot der Firma\nC. Ltd. mit dem Videoblog des Antragstellers ist in Nordrhein-Westfalen\nabzurufen. Der Internetauftritt richtet sich an Nutzer in der gesamten\nBundesrepublik Deutschland und damit bestimmungsgemäß auch an solche\nin Nordrhein-Westfalen. Hierin liegt ein hinreichender, die\nVerbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen begründender\nAnsatzpunkt. Diese Folgerung beruht auf dem im Völkerrecht anerkannten\nund im Kartell- und Wettbewerbsrecht verwurzelten Wirkungsprinzip, das an\ndie Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung im Inland\nanknüpft.\n\n35\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009\n- 27 L 190/09 - m.w.N., www.nrwe.de\n\n36\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen jedoch,\nsoweit die Verfügung nicht nur die Mitwirkung an Werbespots betrifft, welche\nC. Ltd. im Internet verbreitet, sondern losgelöst vom Einzelfall generell die\nMitwirkung an derartigen Werbespots verbietet. Dass die Verfügung zu 1. so\nzu verstehen ist, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 5 der\nBescheidbegründung:\n\n37\n\n\"Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, das mit dieser Untersagung\nnicht nur die Werbung für C. Ltd., sondern für jegliches Glücksspiel (nach\ndem Glücksspielstaatsvertrag) im Internet und im Fernsehen untersagt\nist.\"\n\n38\n\nDer Glücksspielstaatsvertrag erlaubt es der zuständigen Behörde nämlich\nnur, zur Abwehr einer konkreten Gefahr einzuschreiten. Er ermöglicht aber\nnicht, vorbeugend in ganz Nordrhein-Westfalen ein Verbot auszusprechen,\nan - illegaler - Werbung für Glücksspiel mitzuwirken. \n\n39\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. April 2008\n- 7 L 201/08 - und Urteil vom 25. April 2007 u. a. - 7 K 1469/05 -, beide\nwww.nrwe.de \n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine Mitwirkung des Antragstellers an Werbung\nfür andere Glücksspiele oder Wettanbieter oder in anderen Medien als dem\nInternet unmittelbar bevorstand und deshalb die Erweiterung der Untersagung\nüber den konkreten Anlass hinaus gerechtfertigt sein könnte, sind weder aus\nden Verwaltungsvorgängen noch sonst ersichtlich.\n\n41\n\nUnabhängig davon begegnet bereits die Inanspruchnahme des\nAntragstellers erheblichen Zweifeln.\n\n42\n\nDie hier der Verfügung zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage dient\nder Abwehr von Gefahren, die von (unerlaubtem) Glücksspiel und der damit\nverbundenen Werbung ausgehen. Zwar enthalten weder der\nGlückspielstaatsvertrag noch das Glücksspielstaatsvertrag-\nAusführungsgesetz NRW Regelungen darüber, wer Adressat der nach § 9\nGlückStV zu treffenden Anordnungen sein kann. Ebenso wenig enthalten\ndiese beiden Gesetze den Hinweis darauf, dass die Aufgaben der\nzuständigen Aufsichtsbehörde von dieser als Sonderordnungsbehörde im\nSinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) wahrgenommen\nwerden. Es spricht aber viel dafür, dass auch ohne eine - über die allgemeine\nEingriffsbefugnis in § 9 GlückStV hinausgehende - ausdrückliche gesetzliche\nRegelung die allgemeinen Grundsätze für die Rechtmäßigkeit\nordnungsbehördlicher Verfügungen gelten. \n\n43\n\nDaraus folgt, dass die Antragsgegnerin bei mehreren als Störer in\nBetracht kommenden Verantwortlichen eine Ermessensentscheidung zu\ntreffen hat, gegen wen eingeschritten werden soll. Darüber hinaus ist\naufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Inanspruchnahme eines in\nBetracht kommenden Störers nur dann rechtmäßig, wenn er eine Ursache für\ndie Störung gesetzt hat und seine Inanspruchnahme für die Gefahrenabwehr\ngeeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist.\n\n44\n\nWie oben bereits dargelegt, erhält der Videoblog in seiner aktuellen\nFassung seinen Charakter als Werbung allein durch den Bezug zu der\nUmgebung, in der er veröffentlicht wird. Ob alleine die Zustimmung des\nAntragstellers zu einer entsprechenden Nutzung eine hinreichende Kausalität\nim Sinne des ordnungsrechtlichen Störerbegriffs begründet, ist nicht\noffensichtlich, kann jedoch in der hier nur gebotenen summarischen Prüfung\noffen gelassen werden.\n\n45\n\nDie Kammer hat nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der\nAuswahl des Antragstellers als Adressat der Untersagungsverfügung.\nVorliegend kommt als möglicher Adressat einer Untersagungsverfügung\nneben dem in Anspruch genommenen Antragsteller auch die die Werbung in\nihrem Internetauftritt verbreitende Firma C. Ltd. als Störerin in\nBetracht.\n\n46\n\nDie Inanspruchnahme des im Ausland ansässigen werbetreibenden\nWettanbieters oder Vermittlers, bzw. des Internetseitenbetreibers ist - auch\nhier - nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn auch die Kammer die\ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit einer solchen\nMaßnahme verbunden sind, nicht verkennt.\n\n47\n\nVgl. z.B. zur Bekanntgabe von Ordnungsverfügungen im Ausland VG\nDüsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009\n- 27 L 1607/08 - m.w.N., www.nrwe.de\n\n48\n\nDer Begründung der Untersagungsverfügung ist nicht zu entnehmen,\ndass die Antragsgegnerin vorliegend eine Inanspruchnahme des die Werbung\nbetreibenden Webseitenbetreibers C. Ltd. in Erwägung gezogen hätte.\nAuch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nichts, was darauf\ndeuten würde. Die in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen\nErmessenserwägungen betreffen allein die Entscheidung, überhaupt gegen\nden Antragsteller einzuschreiten und die Frage, ob der in Ziffer 1. der\nVerfügung liegende Eingriff verhältnismäßig ist. Dies deutet bereits auf einen -\nim Hauptsacheverfahren möglicherweise noch gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu\nheilenden - Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Störerauswahl\nhin.\n\n49\n\nDarüber hinaus erscheint nach summarischer Prüfung eine\nInanspruchnahme des Antragstellers nicht als geeignetes Mittel der\nGefahrenabwehr.\n\n50\n\nWie oben dargestellt, wirkt der Antragsteller zwar an der Werbung mit,\nindem er seine Persönlichkeit und deren Öffentlichkeitswirksamkeit in den\nDienst der Firma C. Ltd. stellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er eine\nWerbung innerhalb Nordrhein-Westfalens wirksam unterbinden kann. Ihm\nwäre es nur möglich, durch vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass\ndie Videoblogs nur für Werbung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen\ngenutzt werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung seiner Geschäftspartner\nkönnte er - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß dem\nAntragsteller unmittelbar zugerechnet werden und als Grundlage für eine\nDurchsetzung der Verfügung im Wege des Verwaltungszwangs dienen könnte\n- allein auf zivilrechtlichem Weg gegen eine solche Vertragsverletzung\nvorgehen. Diese Handlungskette ist zur Gefahrenabwehr offensichtlich (noch)\nweniger effektiv als ein unmittelbares Einschreiten der Antragsgegnerin gegen\nden Betreiber einer Werbung enthaltenden Internetseite oder den\nAuftraggeber der Werbung selbst. Darüber hinaus würde durch solch eine\nVorgehensweise die auf dem staatlichen Gewaltmonopol beruhende Aufgabe\nder Gefahrenabwehr auf den Antragsteller übertragen, was erheblichen\nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, deren Klärung gegebenenfalls\nnur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens möglich ist.\n\n51\n\nAls Alternative zu dieser vertraglichen Vorgehensweise käme allein in\nBetracht, dass der Antragsteller die Produktion der Videoblogs auch in ihrer\njetzigen Form insgesamt einstellt, um der Ordnungsverfügung der\nAntragsgegnerin nachkommen zu können. Dies erscheint im Licht der dem\nAntragsteller zustehenden Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 5 GG sowie\nder Tatsache, dass die Video - Interviews in ihrer jetzigen Form auch genutzt\nwerden können, ohne der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel zu dienen, als\nunverhältnismäßig.\n\n52\n\nAuch der von der Antragsgegnerin herangezogene Straftatbestand des §\n284 Abs. 4 StGB lässt die Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller nach\nsummarischer Prüfung nicht als rechtmäßig erscheinen. Insofern kann\ndahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise der Antragsteller diesen\nStraftatbestand in der Vergangenheit erfüllt haben mag, oder durch die\naktuelle Werbung möglicherweise erfüllt. § 9 GlückStV deckt eine auf die\nVerwirklichung eines Straftatbestandes gestützte Ordnungsverfügung nämlich\nnicht ab. Die Maßnahmen nach § 9 GlückStV dienen - anders als die\nGeneralklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) - nicht der\nAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern der\nÜberwachung der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag\nbestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich -\nrechtlichen Verpflichtungen, sowie\nder Unterbindung unter anderem der Werbung für Glücksspiel. \n\n53\n\nUnabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung\nnicht auf die Bestimmung des § 14 OBG gestützt hat, wäre sie für den Erlass\neiner auf dieser Bestimmung beruhenden Verfügung auch nicht zuständig\n(vgl. § 18 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag-Ausführungsgesetz NRW und § 1\nTelemedienzuständigkeitsgesetz NRW).\n\n54\n\nDa die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1. der\nUntersagungsverfügung angeordnet wurde, besteht auch kein öffentliches\nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung und der\nGebührenfestsetzung, so dass auch hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. der\nOrdnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen\nwar.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des\nGerichtskostengesetzes und folgt der ständigen Praxis des 13. Senats des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen. Die\nunselbständige Zwangsgeldandrohung und die Gebührenforderung wirken\nsich nicht streitwerterhöhend aus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/14-l-846-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-23/14-l-846-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237397","retrieved":"2026-07-09 01:59:45.100991+00:00"}}