{"status":"available","doknr":"OLD237434","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0922.8L808.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"8 L 808/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. I.---weg 642 \nin C. , auf dem sich ein von dieser selbst genutztes 'Wohnhaus mit \nMietwohnung befindet, dessen Lage die Beteiligten übereinstimmend dem \nAußenbereich zuordnen. Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des \nehemaligen Staatlichen Umweltamtes (StUA) I1. vom 00.00.0000 (mit \nNachtrag vom 00.00.0000 und Fristungsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 00.00.0000) wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \ndie Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage \nvom Typ ENERCON E-70 in C1. , Gemarkung H. , mit 99 m Nabenhöhe \nund einer Gesamthöhe von 134,5 m erteilt. Mit Genehmigung vom \n 00.00.0000 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß \nAntrag vom 00./ 00.00.0000 auf dem vorbezeichneten Grundstück die \nwesentliche Änderung der Windenergieanlage (WEA) ENERCON E-82 \nhinsichtlich der Lage durch Verschiebung des genehmigten Standorts um ca. \n25 m nach Nordwest sowie der Beschaffenheit durch Änderung des \nAnlagentyps von ENERCON E-70 + E-4 auf ENERCON E-82 mit 108,38 m \nNabenhöhe. Die Gesamthöhe der Anlage ist mit 149,38 m, der \nRotordurchmesser mit 82 m festgelegt. Der Standort der Anlage ist ca. 270 m \nvon dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin entfernt. Mit \nBescheid vom 00.00.0000 verlängerte der Antragsgegner auf Antrag der \nBeigeladenen die Frist für die Errichtung und Inbetriebnahme der WEA bis \nzum 00.00.0000 und ordnete - ebenfalls auf Antrag der Beigeladenen - mit \nBescheid vom 00.00.0000die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom \n 00.00.0000 an, nachdem die Antragstellerin dagegen am 00.00.0000 bei \ndem beschließenden Gericht Klage erhoben hatte, die unter dem \nAktenzeichen 8 K 2882/09 geführt wird.\n\n4\n\nAm 00.00.0000 hat die Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht \num die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nachgesucht. Zur \nBegründung macht sie geltend, wegen optisch bedrängender Wirkung des \nVorhabens sei die Genehmigung rechtswidrig. \n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom \nAntragsgegner erteilten Genehmigung vom 00.00.0000 \nwiederherzustellen.\n\n7\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie halten die angefochtene Genehmigung für rechtmäßig. Der \nAntragstellerin seien Vorkehrungen zuzumuten, die etwaige von der Anlage \nausgehende nachteilige optische Effekte begrenzten. \n\n10\n\nAm 26. August 2009 hat das Gericht einen Erörterungstermin \ndurchgeführt und dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen der \ninsoweit getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls \n(Gerichtsakte Blatt 125 - 127) Bezug genommen. Wegen des Sach- und \nStreitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den \nBeteiligten zum zugehörigen Klageverfahren 8 K 2882/09 gereichten \nVorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag ist unbegründet, weil die nach §§ 80 Abs.5 Satz 1, 80a Abs.3 \nSatz 2 VwGO maßgebliche Abwägung der beteiligten öffentlichen und \nprivaten Interessen zum Nachteil der Antragstellerin ausfällt. \n\n13\n\nZuvor ist festzuhalten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im \nBescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 wirksam und mit einer den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden \nBegründung versehen ist, soweit darauf abgehoben wird, dass das öffentliche \nInteresse an der Förderung dieser Energiequelle und das Interesse der \nBeigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüber den dagegen \nstreitenden Interessen der Antragstellerin vorzugswürdig seien. \n\n14\n\nBei der Interessenabwägung beansprucht die Einschätzung Gewicht, ob \ndie Antragstellerin die angefochtene Genehmigung voraussichtlich zu Fall \nbringen kann. In Würdigung der Umstände spricht Überwiegendes dafür, dass \nihrer Klage kein Erfolg beschieden ist. Dabei geht die Kammer mit den \nAusführungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren davon aus, dass \ndie Klage trotz eines bei Erhebung verstrichenen Zeitraums von mehr als \neinem Jahr seit Genehmigungserteilung zulässig ist. Die Genehmigung ist der \nAntragstellerin nicht zugestellt worden; eigener Darstellung zu Folge hat sie \nhiervon Kenntnis erst mit Beginn der Bauarbeiten im Frühjahr 2009 Kenntnis \nerlangt. Mit der jüngst erfolgten Zustellung der Genehmigung vom \n 00.00.0000 an die B1. des Vorhabens, die der Antragsgegner auf \nAnregung der Beigeladenen vorgenommen hat, haben diese Beteiligten im \nübrigen veranschaulicht, dass sie nicht darauf vertraut haben, die \nGenehmigung würde nach Einjahresablauf nicht mehr durch Dritte \nangefochten werden. \n\n15\n\nDer Antragstellerin steht das geltend gemachte Abwehrrecht gegen die \nder Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 00.00.0000 voraussichtlich \nnicht zu. Die Genehmigung berücksichtigt die Belange des Drittschutzes. In \nWürdigung der Umstände spricht derzeit vieles dafür, dass von der Anlage in \nder Fassung der Genehmigung vom 00.00.0000 keine unzumutbaren \nNachteile insoweit ausgehen. Das gilt auch, soweit eine optisch bedrängende \nWirkung von der Antragstellerin befürchtet wird, die im Hinblick auf die \nWohnnutzung ihres Gebäudes einen Verstoß gegen das als öffentlich-\nrechtlicher Belang in §35 Abs.3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende \nGebot der Rücksichtnahme darstellen würde. \n\n16\n\nDer Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts des \nLandes Nordrhein-Westfalen zu Folge verbietet sich eine pauschalierende \nAnwendung der von diesem Senat in seinem Urteil vom 9. August 2006 - 8 A \n3726/05 - genannten, an dem Verhältnis der Gesamthöhe der Anlage zu \nderen Abstand zur Wohnbebauung orientierten Anhaltswerte. Demnach ist es \nverfehlt, die entwickelten Anhaltswerte in dem Sinne anzuwenden, dass eine \nWEA, die mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe von der nächstgelegenen \nWohnbebauung entfernt ist, in keinem Fall und eine WEA, die weniger als das \nZweifache ihrer Gesamthöhe von einer benachbarten Wohnbebauung \nentfernt ist, immer gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die \ngenannten Abstände sind lediglich als Orientierungswerte zu verstehen, die \neine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber \nnicht entbehrlich machen (Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06). Auch \nwenn vorliegend der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe \nder Anlage ist, deswegen die Annahme einer dominanten und bedrängenden \nWirkung der Anlage auf die Wohnbebauung der Antragstellerin nahe liegt, \nbesteht nach den Umständen des Falles keine überwiegende Erfolgsaussicht \nfür die von der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 00.00.0000 \nerhobenen Klage. \n\n17\n\nDie Rechtsposition der Antragstellerin ist dadurch belastet, dass sie \ngegen die Genehmigung des StUA I1. vom 00.00.0000 nicht \nvorgegangen ist und damit die Errichtung und den Betrieb der darin erlaubten \nWEA hingenommen hat. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom \n 00.00.0000 hat die zuvor ergangenen Genehmigungen, soweit sie von dem \nRegelungsgegenstand der Änderungsgenehmigung nicht erfasst sind, \nunberührt gelassen, was ausdrücklich im Genehmigungsbescheid vom \n 00.00.0000 unter „II. Fortdauer bisheriger Genehmigungen\" festgehalten \nwird. Die Antragstellerin ist in ihrem Vorgehen gegen die Genehmigung vom \n 00.00.0000 mithin darauf verwiesen, eine Verletzung ihrer Rechte speziell \ndurch die darin normierten Änderungen darzulegen und gegebenenfalls \nnachzuweisen. Die von ihr geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung \nder Anlage muss also darauf beruhen, dass eine Änderung der WEA \nhinsichtlich der Lage durch Verschiebung des genehmigten Standorts um ca. \n25 m nach Nordwest sowie der Beschaffenheit durch Änderung des \nAnlagentyps von Enercon E-70 E-4 mit 99 m Nabenhöhe auf Enercon E-82 \nmit 108,38 m Nabenhöhe einschließlich der dadurch geänderten technischen \nDaten der Anlage in dem angefochtenen Bescheid geregelt ist. Dies kann \nzugleich in Berücksichtigung der Feststellungen, die das Gericht am 26. \nAugust 2009 an Ort- und Stelle getroffen hat, nicht angenommen werden. \n\n18\n\nGewiss wird die WEA, die Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist, \nvon der Wohnbebauung und im Garten auf dem Grundstück der \nAntragstellerin deutlich wahrzunehmen sein, was die insoweit bestehende \nSicht auf den inzwischen 85 m hohen Turm ohne weiteres veranschaulicht. \nGleiches dürfte freilich auch für die WEA mit einer Gesamthöhe von 134,5 m, \neiner Nabenhöhe von 99 m und einem Rotordurchmesser von 71 m gelten, \ndie Gegenstand der Genehmigung vom 00.00.0000 gewesen ist. Der \nSichtbeziehung zu der demgegenüber knapp 15 m höheren nunmehr \ngenehmigten Anlage mit einer etwas mehr als 9 m größeren Nabenhöhe und \neinem 11 m größeren Rotordurchmesser kann die Antragstellerin durch \narchitektonische Selbsthilfe ausweichen, indem sie entsprechende \nAnpflanzungen auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks tätigt. Die dort \nbereits vorhandenen Bäume zeigen, dass eine solche Abschirmung der \nSichtbeziehung nicht ungeeignet ist. Solche Vorkehrungen sind für die \nAntragstellerin nicht unzumutbar. In einem Bereich, den die Stadt C1. - \nzugleich in Ansehung des Bebauungsplans Nummer 351 (SVR) vom \n 00.00.0000 („Fläche für die Landwirtschaft\") sowie der Festsetzung als \nVerbandsgrünfläche Nr. 5 als Außenbereich bewertet, muss die \nAntragstellerin damit rechnen, dass Vorhaben, die der Erforschung, \nEntwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, verwirklicht \nwerden (Vgl. §35 Abs.1 Nr.5 BauGB). Das schließt die Zumutbarkeit von \nSichtbeziehungen zu solchen Anlagen und Bemühungen eines Ausweichens \ndurch architektonische Selbsthilfe grundsätzlich ein, um eine als optisch \nbedrängend empfundene Wirkung der WEA auf die Wohnbebauung zu \nverhindern. Dass solche Bemühungen für die Antragstellerin mit einem \nunzumutbaren Mehraufwand im Vergleich zu dem Aufwand verbunden sind, \nder durch die unter dem 00.00.0000 genehmigte WEA ausgelöst worden \nwäre, ist weder von ihr dargetan noch erkennbar. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 (§ 154 Abs.3) \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§52, 53 GKG unter Berücksichtigung \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von \nJuli 2004 (NVwZ 2004, 1327).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-22/8-l-808-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-22/8-l-808-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237434","retrieved":"2026-07-09 01:59:48.043780+00:00"}}