{"status":"available","doknr":"OLD237436","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0922.12C.K3354.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"12c K 3354/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie am 4. und 5. Juni 2008 erfolgte Wahl des beteiligten \nPersonalrats wird für ungültig erklärt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nIm Vorfeld der am 4. und 5. Juni 2008 erfolgten Wahl des beteiligten\nPersonalrats übermittelte der Antragsteller dem Wahlvorstand für die Wahl\ndes Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im V.\nF. (Wahlvorstand) die \"Zusammensetzung der dem Wahlvorstand zur\nVerfügung gestellten Listen\". Es wurden insgesamt 2.774 Mitarbeiter/innen\nund 2.636 wahlberechtigte Mitarbeiter/innen benannt. In seinem\n\"Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats\" vom 24. April 2008 ging\nder Wahlvorstand von insgesamt 3.560 Beschäftigten und 17 Mitgliedern des\nPersonalrats aus. Der Antragsteller bat den Wahlvorstand unter dem 7. Mai\n2008 um Erläuterung, wie sich die von ihm genannte Zahl zusammensetze. In\nseiner Antwort vom 13. Mai 2008 wies der Wahlvorstand darauf hin, die von\nihm ermittelten Zahlen fänden ihre Grundlage in der Wahlordnung des\nLandespersonalvertretungsgesetzes. Demnach würden u. a. folgende\nKenngrößen zur Ermittlung der Anzahl der Regelbeschäftigten herangezogen:\nFremdbeschäftigte, die länger als sechs Monate im V1. -L. F.\nbeschäftigt seien, Beschäftigte aus Arbeitnehmerüberlassungen,\nStellenausschreibungen, etc. Hierauf erwiderte der Antragsteller, er halte die\nForm der Ermittlung nicht für korrekt und damit das Wahlergebnis für\nanfechtbar. Die Durchführung einer Wahlanfechtung behalte er sich vor. \n\n3\n\nIn der \"Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Personalrats\"\nvom 5. Juni 2008 benannte der Wahlvorstand 17 Mitglieder des\nPersonalrats.\n\n4\n\nIn seinem am 18. Juni 2008 beim beschließenden Gericht gestellten\nAntrag trägt der Antragsteller vor, die Angestellten und Auszubildenden der\nE. -Schwesternschaft sowie die Mitarbeiter der UK F. Personalservice\nGmbH seien vom Wahlvorstand zu Unrecht als \"Beschäftigte\" eingeordnet\nworden. Die unzutreffende Ermittlung der Zahl der zu wählenden\nPersonalratsmitglieder durch den Wahlvorstand sei ein Verstoß gegen eine\nwesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Durch die zu Unrecht erfolgte\nBerücksichtigung von über 780 Personen als \"Beschäftigte\" sei auch das\nWahlergebnis geändert oder beeinflusst worden. Der in § 5 LPVG NRW\ndefinierte Begriff des Beschäftigten, bei dem es sich um einen Oberbegriff für\ndie Beamten und die Arbeitnehmer handele, sei maßgebend für alle\nFolgebestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen von\n\"Beschäftigte\" die Rede sei. Dies gelte insbesondere für die aktive und\npassive Wahlberechtigung, die Größe des Personalrates und die Anzahl der\nfreizustellenden Personalratsmitglieder.\n\n5\n\nFür den personalvertretungsrechtlichen Begriff \"Beschäftigte\" fordere die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung ein (unmittelbares) beamtenrechtliches\noder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Träger der Dienststelle. Die\nbloße tatsächliche Eingliederung reiche nicht aus. Weder die vom\nWahlvorstand als \"Beschäftigte\" angesehenen Arbeitnehmer und\nAuszubildenden der E. -Schwesternschaft noch die Arbeitnehmer der UK\nF. Personalservice GmbH erfüllten diese Voraussetzungen, da sie nur in\ndie Dienststelle eingegliedert seien, zu deren Träger aber in keiner rechtlichen\nBeziehungen stünden. Sie seien unter anderen Arbeitsbedingungen tätig und\nunterlägen den Weisungsbefugnissen ihrer jeweiligen Arbeitgeber.\n\n6\n\nZudem spreche gegen die vom Wahlvorstand vorgenommene\nAnerkennung der beschriebenen Personengruppen als \"Beschäftigte\" die\nTatsache, dass der Gesetzgeber erst im Oktober 2007 bei der Neugestaltung\ndes nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes davon\nabgesehen habe, Personen ohne unmittelbare arbeits- und beamtenrechtliche\nBeziehung zum Träger der Dienststelle in den Kreis der Beschäftigten\neinzubeziehen oder ihnen wenigstens Teile dieses Status, wie beispielsweise\ndas aktive Wahlrecht, einzuräumen. Dass eine ausdrückliche gesetzliche\nRegelung für die Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs erforderlich sei,\nverdeutliche § 105 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW. Nach dieser Regelung gälten\ndie wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Universitätskliniken\npersonalvertretungsrechtlich auch als deren Beschäftigte. Diese\nPersonengruppe stehe in keinem unmittelbaren Arbeits- oder\nBeamtenverhältnis zum jeweiligen V. ; ihre Arbeitsverträge seien\nvielmehr auf der Basis des Hochschulfreiheitsgesetzes auf die rechtlich\nverselbständigten Universitäten übergegangen. Die tatsächliche\nArbeitstätigkeit dieser Personengruppe erfolge demgegenüber zeitlich\nunbegrenzt unter voller organisatorischer Eingliederung in der Dienststelle\ndes Universitätsklinikums. Auf Grund des Auseinanderfallens von Vertrags-\nund Einsatzarbeitgeber halte der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche\nRegelung für die Einbeziehung in den Kreis der personalvertretungsrechtlich\n\"Beschäftigten\" der Universitätskliniken für erforderlich. Eine mit\n§ 105 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW vergleichbare oder ihr auch nur ansatzweise\nentsprechende Regelung fehle für den Bereich der nichtwissenschaftlichen\nMitarbeiter, die nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Beamtenverhältnis\nzu den Universitätskliniken stünden.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\ndie am 4. und 5. Juni 2008 erfolgte Wahl des beteiligten Personalrats für\nungültig zu erklären.\n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nDer Beteiligte trägt vor, vom Wahlvorstand sei nicht die Zahl\n\"Beschäftigten\", vielmehr die der \"Regelbeschäftigten\" zu ermitteln. Die vom\nWahlvorstand festgesetzte Zahl der \"Regelbeschäftigten\" von 3.560 setze sich\nwie folgt zusammen: 2.816 Arbeitnehmer des Universitätsklinikums F. , 28\nBeamte, 372 gestellte Schwestern der E. -Schwesternschaft F. e. V., die\nnicht in einem Mitgliedschaftsverhältnis zur E. -Schwesternschaft F. e. V.\nstünden, 150 Beschäftigte, deren Einstellung über die UK F.\nPersonalservice GmbH beantragt worden sei und deren Einstellung\ngegenwärtig im Einstellungsverfahren anhängig sei, 67 Beschäftigte, deren\nEinstellung über die UK F. Personalservice GmbH beantragt worden sei\nund hinsichtlich deren Einstellung gegenwärtig vor der beschließenden\nFachkammer anhängig sei, 20 Beschäftigte, deren Einsatz über die UK F.\nPersonalservice GmbH im Wege der Eilverfügung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG\nNRW betrieben werde und 107 offene Stellen, die im Intranet ausgeschrieben\nseien.\n\n12\n\nDie Zahl der \"Regelbeschäftigten\" bestimme sich nach dem Stellenplan\nder Dienststelle, dem Bestand der tatsächlich Beschäftigten sowie der\nAuszubildenden. Auch vorübergehend nicht besetzte Stellen seien bei der\nErmittlung der Regelstärke zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung\nsei der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.\n\n13\n\nAnders als Leiharbeitnehmer seien die gestellten Pflegekräfte der E. -\nSchwesternschaft F. als Beschäftigte des Universitätsklinikums F. zu\nbehandeln. Im Unterschied zu Leiharbeitsverhältnissen handele es sich bei\nGestellungsvereinbarungen um langfristige Bindungen zwischen dem\ngestellten Personal und der aufnehmenden Dienststelle. Die gestellten\nMitarbeiter seien wesentlich stärker als Leiharbeitnehmer in die Dienststelle\neingegliedert, da sie für eine bestimmte Aufgabe gestellt würden, nur für einen\nbestimmten Gestellungsnehmer und nicht für verschiedene Entleiher tätig\nseien und ihr Einsatz dauerhaft in der Dienststelle erfolge. Darüber hinaus\nhabe der Wahlvorstand insgesamt 237 über die UK F. Personalservice\nGmbH beschäftigte Personen bei der Feststellung der Zahl der\nRegelbeschäftigten berücksichtigt. Da es sich bei der vom UK F.\nPersonalservice GmbH gewählten Konstruktion der Gründung einer eigenen\n\"Leiharbeitsfirma\" um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft zur Tarifflucht\nund um eine \"Strohmann-Konstruktion\" handele, seien die darüber tätigen\nPersonen als Beschäftigte des Universitätsklinikums zu betrachten.\n\n14\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n15\n\nI. Er ist zulässig. \n\n16\n\nDer Antrag ist fristgemäß beim beschließenden Gericht gestellt worden.\nNach § 22 Abs. 1 LPVG NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW\nS. 394, ber. GV NRW S. 460) kann der Leiter der Dienststelle innerhalb von\nzwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl\ndes Personalrats beim Verwaltungsgericht anfechten. Die Bekanntgabe des\nWahlergebnisses ist am 5. Juni 2008 erfolgt, der Antrag ist am 18. Juni 2008\ngestellt worden. Der Einwand des Beteiligten, der Antragsteller hätte sich auf\neinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Wahlordnung zum\nLandespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) berufen müssen, steht der\nAnnahme der Fristgerechtigkeit nicht entgegen. Zum einen sieht § 22 Abs. 1\nLPVG eine solche Bezugnahme nicht vor, zum anderen bezieht der Beteiligte\ndie vorgenannte Wahlregelung in seine Begründung des Antrages (S. 5 der\nAntragsschrift) ohnehin ein.\n\n17\n\nII. Der Antrag ist auch begründet.\n\n18\n\nNach § 22 Abs. 1 LPVG NRW ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn\ngegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das\nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei\ndenn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder\nbeeinflusst werden konnte.\n\n19\n\n1. Bei der in Rede stehenden Wahl ist gegen eine wesentliche\nVorschrift über das Wahlverfahrens verstoßen worden. \n\n20\n\nNach § 2 Abs. 1 WO-LPVG stellt der Wahlvorstand die Zahl der in der\nRegel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. Nach § 5 LPVG\nsind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer der\nin § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung\nbefinden. Der Wahlvorstand hat die Zahl der Beschäftigten unzutreffend\nfestgestellt. Er hat 372 der aufgrund eines Gestellungsvertrages zwischen\ndem V. F. und der E. -Schwesternschaft tätigen Personen\nsowie 237 Personen der V. (UK) F. Personalservice GmbH als\nBeschäftigte eingestuft, obwohl diese Personen keine Beschäftigten im\nvorstehenden Sinne sind.\n\n21\n\nMaßstab für die Auslegung des Begriffs \"Beschäftigte\" in § 2 Abs. 1 WO-\nLPVG ist die Begriffsdefinition des § 5 LPVG NRW, der, wie schon sein\nWortlaut \"im Sinne dieses Gesetzes\" (Satz 1) besagt, einheitlich zu\nverwenden ist. Die Wahlordnung hat als Rechtsverordnung ihre gesetzliche\nGrundlage in § 109 LPVG NRW. Diese aufgrund Verfassungsrechts (Art. 70\nder Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) zwingend bestehende\nVerknüpfung zwischem dem Landespersonalvertretungsgesetz und der\ndarauf basierenden Wahlordnung bedingt zugleich die erwähnte begriffliche\nund inhaltliche Identität. Für den vom Beteiligten mehrfach verwendeten und\nnach seiner Ansicht mit § 5 LPVG-NRW nicht kompatiblen Begriff des\n\"Regelbeschäftigten\" ist hingegen mangels eines solchen gesetzlichen\nSpiegelbildes von vornherein kein Raum.\n\n22\n\na) Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG-NRW sind die dort näher\nbezeichneten Beamten und Arbeitnehmer. Der in der seit dem 17. Oktober\n2007 geltenden Neufassung des LPVG NRW verwendete Begriff des\n\"Arbeitnehmers\" ist an die Stelle der bisherigen Begriffe \"Angestellte\" und\n\"Arbeiter\" getreten. Die Änderung ist die Konsequenz des (neuen) Tarifrechts,\nin dem der Begriff des \"Arbeitnehmers\" eingeführt worden ist.\n\n23\n\nBegründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 24. April\n2007, zu Nr. 3: § 5 (S. 88).\n\n24\n\nUm den Status eines Beamten und eines Arbeitnehmers einnehmen und\nmithin von solchen sprechen zu können, ist erforderlich, dass zwischen ihnen\nund der Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne\ndes § 1 LPVG NRW ein Dienstverhältnis besteht. Dies folgt selbstredend aus\n§ 3 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), nach dem Beamtinnen\nund Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ferner\nu.a. aus § 1 Abs. 1 TVöD, wonach \"dieser Tarifvertrag gilt für\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -,\ndie in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen,\nder Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen\nArbeitgeberverbände (VKA) ist\". Daraus folgt zugleich, dass die Personen, die\nin keinem Dienstverhältnis zu den in § 1 LPVG NRW genannten juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts stehen, gleichwohl aber - z.B. aufgrund\neines Gestellungsvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages -\ndort tätig sind, keine Beamten und Arbeitnehmer und demnach auch keine\n\"Beschäftigte\" im Sinne des § 5 LPVG NRW sind. \n\n25\n\nVgl. Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Personalvertretungsgesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen, § 5 1. (S. 31), wonach Leiharbeitnehmer im Sinne\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und solche mit\nGestellungsverträgen nicht als Beschäftigte gelten. Ferner:\nFischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der\nLänder, § 4 BPersVG, Rdn. 22, 53;\nLorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundes-\npersonalvertretungsgesetz, § 4 Rdn. 13, 68; OVG NRW, Beschluss vom 25.\nOktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -.\n\n26\n\nMangels einer dienstrechtlichen Beziehung zum Universitätsklinikums\nF. sind mithin diejenigen Personen, die aufgrund des Gestellungsvertrages\nzwischen dem V. F. und der E. -Schwesternschaft e.V. und\ndes Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem V. F.\nund der UK Personalservice GmbH dort tätig sind, nicht \"Beschäftigte\" im\npersonalvertretungsrechtlichen Sinne.\n\n27\n\nb) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 5 LPVG NRW auf\nden Personenkreises, der aufgrund eines Gestellungsvertrages und eines\nArbeitnehmerüberlassungsvertrages bei einer der in § 1 LPVG NRW\ngenannten Dienststellen Dienst leisten, ist nicht vorzunehmen. Die\nErwägungen, die für die Annahme des Mitbestimmungstatbestandes der\nEinstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unter bestimmten\nVoraussetzungen auch dreiseitige Vertragsbeziehungen ausreichen\nlassen,\n\n28\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 -, 27. August\n1997 - 6 P 7/95 -, 13. April 2004 - 6 PB 2/04 -,\n\n29\n\nkommen im Falle des § 5 LPVG NRW nicht zum Tragen. Denn wegen der\nFunktionsverschiedenheit des Mitbestimmungstatbestandes (aa) einerseits\nund des § 5 LPVG NRW (bb) andererseits unterscheiden sich auch die\nAnforderungen an die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen.\n\n30\n\naa) Die \"Einstellung\" im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist zwar\nregelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die betreffende Person durch\neinen (wirksamen) Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt wird.\nDie Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts setzt neben der\ntatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu\ndem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis darf aber nicht in\ndem Sinne eng verstanden werden, dass es ausschließlich zweiseitige und\nnotwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von\nArbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind. Liegt\neiner Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige\nDauer erbracht wird, eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur\nein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen\nRechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der\nDienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende\nWeisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich\nabgesichert ist. Ansonsten ist nur zu fordern, dass der Dienstleistende mit der\nihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter\nArbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle\nAufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen. Andernfalls\nwürde der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes \"Einstellung\" nur\nunvollkommen berücksichtigt, wenn eine Beteiligung allein unter der\nVoraussetzung stattfände, dass der Einzustellende durch die Maßnahme\n\"Angehöriger des öffentlichen Dienstes\" wird und als solcher ebenfalls in den\nkollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts hineinwächst. Denn im\nVordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der\nDienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu\nberücksichtigenden Interessen.\n\n31\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 -, 18. Juni 2002 - 6\nP 12/01 - ; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A 280/99. PVL -.\n\n32\n\nbb)§ 5 LPVG NRW hat, wie die inhaltlich gleichbedeutenden\nBestimmungen zu den Beschäftigungsgruppen im\nBundespersonalvertretungsgesetz und den anderen\nLandespersonalvertretungsgesetzen auch, vorrangig eine andere Funktion.\nSie sollen festlegen, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat\nrepräsentiert. Sie bestimmen damit nicht, für oder gegen wessen Interessen\nsich der Personalrat einsetzen darf. Ihnen ist zu entnehmen, wer\nstatusbezogene personalvertretungsrechtliche Befugnisse nach dem\nPersonalvertretungsrecht geltend machen kann. So ist der Begriff des\n\"Beschäftigten\" etwa für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl\nder Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung.\n\n33\n\nDaraus folgt, dass nicht jede personalvertretungsrechtliche \"Einstellung\"\nzwingend die Wahlberechtigung nach sich zieht. Ohnehin ist eine\nmitbestimmungspflichtige \"Einstellung\" ohne gleichzeitigen Erwerb der\nBetriebs- und Dienststellenzugehörigkeit einschließlich des Wahlrechts\njedenfalls dem Bundesrecht keineswegs fremd. Deutlich wird dies am Beispiel\nder Leiharbeitnehmer: Deren Beschäftigung unterliegt als \"Einstellung\" der\nMitbestimmung (§ 14 Abs. 3 und 4 AÜG); die so eingestellten Arbeitnehmer\nsind aber gleichwohl kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in der\nDienststelle nicht wahlberechtigt (§14 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 AÜG), sondern\nnur ausnahmsweise berechtigt, an der Personalversammlung teilzunehmen (§\n14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 AÜG). Im Übrigen bleiben sie nach Bundesrecht\nBeschäftigte des entsendenden Betriebes des Verleihers (§ 14 Abs. 1, 4\nAÜG), sie sind also nur dort aktiv und passiv wahlberechtigt.\n\n34\n\nBVerwG, Beschluss vom 6.9.1995 - 6 P 9/93 -.\n\n35\n\nIn diese differenzierende Betrachtung fügt sich auch § 7 des\nBetriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - ein. Nach dessen Satz 2 sind\nArbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen sind,\nwahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.\nDer Gesetzgeber hält es demnach für geboten, bei rechtlichen\nDreiecksbeziehungen - wie sie bereits angesprochen worden sind -\nhinsichtlich der statusbezogenen Befugnisse (z.B. Wahl) der von dritten\nArbeitgebern überlassenen Dienstleistenden eine gesetzliche Grundlage zu\nschaffen. Andernfalls gesteht er durch beredtes Schweigen solche Befugnisse\nnicht zu. \n\n36\n\nFinden die vorgenannten bundesgesetzlichen Bestimmungen im Rahmen\ndes nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts auch keine\nunmittelbare Anwendung, so verdeutlichen sie doch den gesetzlichen\nRegelungsbedarf in Bezug auf die Wahrnehmung statusbezogener Rechte in\neiner Dienststelle durch Dienstleistende, die mit einem dritten Arbeitgeber in\neiner unmittelbaren arbeitvertraglichen Rechtsbeziehung stehen. Fehlt es an\neiner solchen statusrechtliche Befugnisse einräumenden gesetzlichen\nBestimmung, ist damit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht,\ndass er für den in Rede stehenden Personenkreis weitergehende Rechte\nnicht einräumen will. \n\n37\n\nDas Ergebnis, dass § 5 LPVG NRW keine Erweiterung des\nPersonenkreises mit solchen Dienstleistenden erfährt, die aufgrund eines\nGestellungsvertrages und eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in der\nDienststelle tätig sind, wird ferner durch die Entwicklung des nordrhein-\nwestfälischen Personalvertretungsgesetzes erhärtet. In der bis zum\nInkrafttreten der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes (am 17.\nOktober 2007) geltenden Fassung hatte der Personalrat gemäß § 72 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 19 LPVG NRW a.F. mitzubestimmen über den Abschluss von\nArbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen. Durch die Streichung\ndieses Mitbestimmungstatbestandes, die im Gesetzgebungsverfahren\ndokumentarisch nicht begründet worden ist, ist den\nArbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen im Wesentlichen ihre\npersonalvertretungsrechtliche Bedeutung genommen worden. Dass solchen\nVerträgen nunmehr entgegen der gesetzlichen Genese an anderer Stelle des\nGesetzes - z.B. bei § 5 - ungeschrieben eine hervorragende Bedeutung\n(etwa) im Sinne eines erweiterten Anwendungsbereichs statusbezogener\nRechte einzuräumen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.\nDies gilt umso mehr, als es das Landespersonalvertretungsgesetz an anderer\nStelle für geboten erachtet, die Zuordnung von Personen als \"Beschäftigte\",\ndie nicht aufgrund eines zwischen ihnen und dem V.\nbestehenden Dienstverhältnisses in der Medizinischen Einrichtung Dienst\nversehen, als \"Beschäftigte\" konkret zu bestimmen. So sieht § 105 Abs. 2\nSatz 2 LPVG Nordrhein-Westfalen vor, dass Beschäftigte nach § 104 - hierbei\nhandelt es sich unter anderem um wissenschaftliche Mitarbeiter an den\nHochschulen -, die Aufgaben an in der Rechtsform einer öffentlichen Anstalt\ngeführten Medizinischen Einrichtung - dem V. - wahrnehmen,\npersonalvertretungsrechtlich auch als \"Beschäftigte\" dieser Anstalt gelten. Die\nBeschäftigteneigenschaft bei der Universität bleibt hingegen unberührt. Sie\nsind nach Satz 3 für die Wahl zu den Personalvertretungen bei den\nHochschulen und bei den Universitätskliniken wahlberechtigt. Hieraus wird\ndeutlich, dass es der Gesetzgeber als seine regelungspflichtige Aufgabe\nangesehen hat, bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen bzw.\nAufgabenwahrnehmungen den Status \"Beschäftigte\" ausdrücklich zu\nbestimmen. Sieht er davon ab, räumt er damit zugleich solchen\nDienstleistenden, die aufgrund eines Gestellungsvertrages und\nArbeitnehmerüberlassungsvertrages in der Dienststelle tätig sind, nicht den\nStatus eines \"Beschäftigten\" ein.\n\n38\n\n2. Der Verstoß gegen die wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens\nnach § 2 Abs. 1 WO-LPVG, der nicht berichtigt worden ist, hat auch das\nWahlergebnis beeinflusst. Denn durch die Einbeziehung der aufgrund des\nArbeitnehmerüberlassungsvertrages und des Gestellungsvertrages\nDienstleistenden im V. F. hat sich die Zahl der Mitglieder des\nbeteiligten Personalrats gemäß § 13\nAbs. 3 LPVG NRW von 15 auf 17 erhöht. \n\n39\n\nEine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen\nVerfahren nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-22/12c-k-3354-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-22/12c-k-3354-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237436","retrieved":"2026-07-09 01:59:48.190435+00:00"}}