{"status":"available","doknr":"OLD237557","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0916.7K1668.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"7 K 1668/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nSeit (mindestens) Oktober 2006 ist die Klägerin mit dem Gewerbe „Fußpflege, \nKosmetikerin, Einzelhandel mit kosmetischen Produkten\" in C. gemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. November 2007 regte das Finanzamt C. -Süd eine \nGewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 25.000 EUR aufgelaufen \nseien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei; denn sie habe am \n8. November 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgelegt. Auch würden die \nErklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen erfolgt seien.\n\n4\n\nDavon informiert sprach die Klägerin mit ihrem Steuerberater bei der Beklagten \nvor und sagte Steuererklärungen und Zahlungen zu. Durch Vorlage der \nSteuererklärungen für 2006 verminderten sich die Rückstande zwar; weitere \nSchätzungen mussten aber erfolgen. Entsprechend betrugen die Rückstände im Juli \n2008 über 18.000 EUR.\n\n5\n\nDa in der Folgezeit weder weitere Erklärungen noch Zahlungen erfolgten, \nuntersagte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit der hier angefochtenen \nVerfügung vom 25. Februar 2009 der Klägerin die angemeldete und jede andere \ngewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 \nder Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim \nFinanzamt von ca. 20.600 EUR. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens \nam Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung \nunmittelbaren Zwanges angedroht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird \nauf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 77 ff. der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug \ngenommen.\n\n6\n\nDiese Verfügung wurde der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde (Bl. 84 BA \n1) am 27. Februar 2009 zugestellt. Gemäß Aktenvermerk der Beklagten vom 9. April \n2009 (Bl. 88 BA 1) erschien die Klägerin am 20. März 2009 im Amt und erklärte unter \nVorlage eines vom Amtsgericht C. an sie adressierten Umschlags, zugestellt am \n9. März 2009, dieser habe die Untersagungsverfügung vom 25. Februar 2009 \nenthalten. Zur Vermeidung „eines möglicherweise überflüssigen Rechtsstreits\" wurde \nihr daraufhin von der Beklagten erklärt, dass sie noch bis zum 9. April 2009 Klage \nerheben könne. \n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 die vorliegende Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie \nnunmehr über ihren Steuerberater Erklärungen einreichen werde; hinsichtlich der \ndann fälligen Steuern werde sie eine Zahlungsmodalität vereinbaren und ggfs. sich \nvon ihren Eltern einen Kredit besorgen können.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Februar 2009 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Ansatzpunkte für \neinen tragfähigen Sanierungsplan seien nicht ersichtlich. \n\n14\n\nDas Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; \ner lag Mitte Juli 2009 bei über 23.000 EUR, weitere Erklärungen seien nicht \neingereicht worden.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 13. August 2009 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist oder \nWiedereinsetzungsgründe gegeben sind. Jedenfalls ist die Anfechtungsklage (§ 42 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht begründet, da der angefochtene \nBescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder \nteilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der \nGewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung \nzum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. \n\n20\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung\n\n21\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n22\n\nEnde Februar 2009 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der \nBegründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch \nhinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der \nGewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als \nVertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n23\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt \nnoch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten \ndurchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer \nvergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände weiter \nangestiegen und sind Erklärungen trotz Zusagen nicht abgegeben worden, weil - wie \ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - der Steuerberater nicht habe \nbezahlt werden können.\n\n24\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich \nleistungsunfähig ist. Dies wird auch durch die eidesstattliche Versicherung belegt; \ninsoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weitere Schulden von \nca. 30.000 EUR eingeräumt. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu \nder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet \nwerden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne \nRücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren \nGewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n25\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nGewA 1982, 294.\n\n26\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/7-k-1668-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/7-k-1668-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237557","retrieved":"2026-07-09 01:59:57.120486+00:00"}}