{"status":"available","doknr":"OLD237561","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0916.13K711.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"13 K 711/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Erdgeschoß in der \nWohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück E.-----straße 1 und 3 in E1. . \nSein Miteigentumsanteil beträgt 61,8616/1000. Die \nWohnungseigentümergemeinschaft besteht im Übrigen aus Frau I. , M. , M1. \n, T. und Frau C. - der Klägerin des Verfahrens 13 K 710/08. Außerdem ist \nder Kläger Verwalter dieser Eigentümergemeinschaft.\n\n3\n\nWegen der Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren für \nden Zeitraum von Oktober 2000 bis zum 3. Quartal 2007 bestanden im Oktober 2007 \nRückstände der Eigentumswohnanlage E.-----straße 1 bis 3 i.H.v. 25.023,83 EUR \nzuzüglich Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen von 2.202,20 EUR, \ninsgesamt 27.226,03 EUR.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2008 zog der Beklagte den Kläger neben den \nnamentlich bezeichneten weiteren abgabenpflichtigen Mitgliedern der \nEigentümergemeinschaft unter Hinweis auf die jeweils gültigen Satzungen und § 44 \nder Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als \nGesamtschuldner für das Veranlagungsjahr 2008 zu den Grundbesitzabgaben für \nAbwasser i.H.v. 1.328,48 EUR, Straßenreinigung i.H.v. 564,30 EUR und \nAbfallentsorgung i.H.v. 2.463,20 EUR, insgesamt 4.355,98 EUR, heran. \n\n5\n\nDaneben erging unter demselben Datum ein im Übrigen inhaltsgleicher Bescheid an \nden Kläger als Verwalter der Eigentümergemeinschaft.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. Februar 2008 Klage gegen den an ihn als \nWohnungseigentümer und Gesamtschuldner adressierten Bescheid erhoben und \neinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. \n\n7\n\nZur Begründung trägt er vor: \n\n8\n\nSeine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner auf die gesamten \nGrundbesitzabgaben für das Jahr 2008 sei unzulässig. Gemäß § 10 Abs. 8 des \nWohnungseigentumsgesetzes (WEG) hafte der einzelne Wohnungseigentümer nicht \nmehr für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern \nnur noch in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils als Teilschuld. Diese \ngesetzliche Neuregelung sei für das Jahr 2008 maßgeblich, so dass es dem \nBeklagten verwehrt sei, sie auch als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der \nanderen Wohnungseigentümer, insbesondere des Herrn M. , der Eigentümer eines \nGroßteils der Wohnungen sei, in Anspruch zu nehmen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2008 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Auffassung, dass auch unter der Geltung des geänderten \nWohnungseigentumsgesetzes die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des \neinzelnen Wohnungseigentümers in voller Höhe der Gebührenschulden rechtmäßig \nsei. Er verweist darauf, dass wegen der Veranlagung für das Jahr 2008 gegen \nsämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.-----straße 1 bis 3 \nHeranziehungsbescheide erlassen worden seien, von denen einzelne \nbestandskräftig geworden seien. Die Abgabenschuld sei jedoch noch nicht erfüllt \nworden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 L 173/08 und der die \nMiteigentümerin C. betreffenden Verfahrensakten 13 K 710/08 und 13 L 172/08 \n- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO zulässige \nKlage ist nicht begründet. Der angefochtene Jahresveranlagungsbescheid des \nBeklagten vom 21. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nden folgenden Satzungen der Stadt E1. über die Erhebung von Abwasser-, \nStraßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren im Veranlagungsjahr 2008:\n\n20\n\nAbwassergebührensatzung der Stadt E1. vom 14.12.2007 (AbwGS), \n\n21\n\nSatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E1. (Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung) vom 23.11.2007 (StrRGS) und Satzung über die Erhebung von \nGebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E1. (Abfallgebührensatzung - \nAbfGS) vom 23.11.2007.\n\n22\n\nBedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der den drei \nstreitbefangenen Abgabenarten zu Grunde liegenden Satzungen sind weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich. \n\n23\n\nDer Bescheid vom 21. Januar 2008 ist auch in nicht zu beanstandender Weise \njedenfalls auch an den Kläger als Eigentümer adressiert und diesem bekannt \ngegeben worden. Dem Inhalt des Bescheides ist zu entnehmen und von dem Kläger \nauch so verstanden worden, dass er mit nur diesem streitbefangenen Bescheid \npersönlich als Gesamtschuldner in voller Höhe der festgesetzten \nBenutzungsgebühren von dem Beklagten in Anspruch genommen wird.\n\n24\n\nDer Kläger war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Jahres-\nVeranlagungsbescheides Miteigentümer des von den Grundbesitzabgaben für das \nJahr 2008 betroffenen Grundstücks E.-----straße 1 bis 3 in E1. . \n\n25\n\nZwar enthält das Kommunalabgabengesetz NRW keine ausdrückliche Regelung \ndarüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines Grundstücks oder \nmehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für eine Abgabenschuld \neinzustehen haben, ob also jeder die gesamte Forderung schuldet oder nur einen \nTeil der Abgabe, der der Höhe seines Anteils entspricht. Viele Satzungen - so \nvorliegend die o.g. Gebührensatzungen der Stadt E1. mit den Regelungen in § \n7 Abs. 2 Satz 3 AbwGS (mit einer speziellen Regelung für Gebäude mit \nWohnungseigentum), § 9 Abs. 1 Satz 2 StrRGS und § 5 Abs. 2 AbfGS - enthalten die \nBestimmung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften, also \njeder Mit- oder Gesamthandseigentümer für den gesamten Betrag in Anspruch \ngenommen werden kann. Unabhängig von einer solchen Satzungsregelung ergibt \nsich die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer \nunmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 \nAbs. 1 S. 1 AO. \n\n26\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rn. 207 unter Bezugnahme auf \nOVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, OVGE 40, 91 = KStZ 1989, 75 \nsowie Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -.\n\n27\n\nBesteht - wie hier - Wohnungseigentum, sind die einzelnen \nWohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen \nWohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt eine \ngrundstücksbezogene Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung und daraus \nfolgende Gebührenpflicht vor, sind die Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen \nGrundstück, also mehrere Grundstückseigentümer hinsichtlich ihres \nWohnungseigentums betroffen. Auch diese schulden die Gebühren als \nGesamtschuldner i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO \nnebeneinander. \n\n28\n\nVgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Oktober 2005 \n- 2 S 995/05 -, in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 2006, S. 818.\n\n29\n\nEine Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sehen \ndie einschlägigen Satzungsbestimmungen - unabhängig von der Frage der \n(Teil-)Rechtsfähigkeit einer solchen Gemeinschaft - nicht vor. \n\n30\n\nIst der Kläger hiernach als Miteigentümer für die streitigen Gebühren \ngebührenpflichtig, konnte er gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 \nAO als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Soweit nichts anderes \nbestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung - § 44 Abs. 1 \nSatz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend - § 44 AO übernimmt den \nRechtsgedanken des § 421 BGB - steht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, \ndie Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen \noder von allen Schuldnern zu fordern. \n\n31\n\nVgl. auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94 -, \nBundessteuerblatt (BStBl.) 1997, S. 569,573 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. \nOktober 2000 - 15 A 4770/00 -.\n\n32\n\nEine anderweitige Bestimmung über die Gebührenpflicht mehrerer Eigentümer \nenthält das einschlägige Ortsrecht, insbesondere auch für Wohnungs- und \nTeileigentümer, nicht. Infolgedessen war der Beklagte grundsätzlich nicht gehindert, \nden Kläger in Höhe des auf das Grundstück E.-----straße 1 bis 3 entfallenden vollen \nGebührenbetrages heranzuziehen. Dass der Kläger - wie jeder seiner \nMiteigentümer - nach dem Inhalt des angefochtenen Festsetzungsbescheides in \nvoller Höhe und nicht nur anteilig entsprechend seinen Miteigentumsanteilen \nherangezogen wird, was allerdings vorläufig vom Beklagten tatsächlich praktiziert \nwird, lässt weder Ermessensfehler noch eine sonstige Rechtsverletzung erkennen. \nDie Gemeinde bestimmt nach ihrem Ermessen, welchen Gesamtschuldner sie \nheranzieht. Maßstab hierfür sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 \n- 2 A 2634/86 -.\n\n34\n\nAnhaltspunkte für eine willkürliche oder unbillige Auswahlentscheidung bezüglich \ndes auch zum Verwalter bestellten Klägers sind weder substantiiert vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n\n35\n\nDie gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt \nVerwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht aber \nSchuldnerschutz.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 \n- 15 B 3424/95 -.\n\n37\n\nHiernach erscheint es unter Berücksichtigung der seit Herbst 2000 aufgelaufenen \nRückstände sachgerecht, dass der Beklagte Festsetzungsbescheide gegenüber \njedem der betroffenen Miteigentümer erlässt, um zumindest die laufenden \nAbgabenforderungen für das Grundstück E2.-----straße 1 und 3 nunmehr möglichst \nzeitnah realisieren zu können.\n\n38\n\nDie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht durch die \nRechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in \nZweifel gezogen. Diese betrifft zumeist allein die Teilnahme der Gemeinschaft bei \nder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr und eine \nakzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben der \nHaftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft \n\n39\n\nVgl. etwa: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB \n32/05 - , in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR - 2005, S. 547 ff, insbesondere \nLeitsatz 17 a und b.\n\n40\n\nDemgegenüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keinesfalls \nZuordnungsobjekt für das gemeinschaftliche Eigentum, das ebenso wie das \nSondereigentum den Eigentümern persönlich zugeordnet ist. So trifft die aus dem \nGrundeigentum resultierende Haftung grundsätzlich die Eigentümer in persona. \n\n41\n\nVgl. Häublein, Anmerkung zu der vorstehenden Entscheidung des BGH, in: \nZMR 2005, S. 557, 558.\n\n42\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit \n\n43\n\n Beschluss vom 11. November 2005 - BVerwG 10 B 65.05 - KStZ 2006, S. 75 \nff.\n\n44\n\nin dem Verfahren auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - 9 A \n1150/03 - klargestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2. Juni \n2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten \ngesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben \nnicht hindere. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass \nder Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung neben dem Verband \nentweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder „eine ausdrückliche \nAnordnung des Gesetzgebers\" verlange, was gerade einer Veranlagung der \neinzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert sei, \nnicht entgegenstehe.\n\n45\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft \nnicht zu deren Verwaltungsvermögen gehört. Der Verband ist weder Mitglied der \nEigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks.\n\n46\n\n BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06 -, in: Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2007, S. 2187.\n\n47\n\nDa jedoch dem Verband der Wohnungseigentümer das jeweilige Grundstück \nnicht zugeordnet ist, schuldet insoweit nicht der (teil-)rechtsfähige Verband \n„Wohnungseigentümergemeinschaft\" gemäß § 6 KAG NRW und den hier \neinschlägigen ortsrechtlichen Satzungsvorschriften Benutzungsgebühren, sondern \nsind die einzelnen Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft \nAbgabepflichtige.\n\n48\n\nIn diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen \n\n49\n\n Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 -, in: NJW 2008, S. 252 \n\n50\n\nausgeführt, dass für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren bei \nentsprechender satzungsrechtlicher Grundlage weiterhin (ungeachtet der vom BGH \nangenommenen Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft) die \neinzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner \nherangezogen werden können. \n\n51\n\nAuch in der neueren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung wird für die \nErhebung von öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen die \nAuffassung bestätigt, dass die auf der Grundlage des § 6 KAG NRW erlassenen \nkommunalen Satzungen über Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, \nStraßenreinigung und Abwasserentsorgung die Gebührenpflicht an das Eigentum \ndes Grundstücks anknüpfen und damit eine Haftung der einzelnen \nWohnungseigentümer, nicht aber der teil-rechtsfähigen \nWohnungseigentümergemeinschaft begründen.\n\n52\n\n OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 15 Wx 164/08 -, in: \nJustizministerialblatt NRW (JMBl. NRW) 2009, Seite 98 ff.\n\n53\n\nSchließlich verstößt auch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des \nKlägers in voller Höhe der auf das Grundstück entfallenden Gebühren nicht gegen \neine anderweitig gesetzlich angeordnete Haftungsbeschränkung.\n\n54\n\nEntsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet - mangels entgegenstehender \nBestimmung - grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.\n\n55\n\nSoweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG \nbestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem \nVerhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft \nentstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, begegnet es bereits \nerheblichen Bedenken, ob diese Bestimmung auch auf kommunale \nBenutzungsgebühren anwendbar ist. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass das \nWohnungseigentumsgesetz, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, \nmöglicherweise allein die zivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. \nihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis \nkommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die \nGesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb ohne \nausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine entsprechende \nAnwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale Abgaben ausscheiden \ndürfte.\n\n56\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 \n- 3 B 84/07 -, juris.\n\n57\n\nDie teilschuldnerische Außenhaftung eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 \nAbs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG n.F. ist zur Sicherung der Gläubiger nur neben der \nvollen Haftung der Gemeinschaft begründet worden.\n\n58\n\nVgl. Pick, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 18. Aufl. 2007, \nEinleitung F.n. 26 und 36.\n\n59\n\nEine solche Haftung der Gemeinschaft für grundstücksbezogene Gebühren ist \njedoch im nordrhein-westfälischen Abgabenrecht gerade nicht statuiert worden. \n\n60\n\n§ 10 Abs. 8 WEG ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine \nHaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt, \nd.h. der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist nicht \nSchuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr - wie dargelegt - um \neine Begleichung einer in der Person des Klägers als Gebührenpflichtigem \nentstandenen eigenen Gebührenschuld. Soweit - wie hier - öffentlich-rechtliche \nNormen eine (Gebühren-) Verbindlichkeit an die Stellung als Wohnungseigentümer \nanknüpfen, kommt eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer abweichend \nvon § 10 Abs. 8 WEG in Betracht. \n\n61\n\nVgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 10 WEG, Rn. 231 \nm.w.N.\n\n62\n\nSind persönliche Verbindlichkeiten - wie hier - durch Gesetz begründet worden, greift \ndie quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG zugunsten des einzelnen \nWohnungseigentümers als Miteigentümer des Grundstücks nicht.\n\n63\n\nSo nunmehr auch: BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 (KG) -, in: NJW \n2009, S. 2521 f.\n\n64\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nHeranziehungsbescheides im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n65\n\nInsbesondere sind entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht \noffensichtlich, so dass für die Kammer unter Berücksichtigung des \nRechtsschutzbegehrens des Klägers im Rahmen der sachgerechten Handhabung \nder gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung\n\n66\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -\n\n67\n\nund unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 \n- 9 A 1030/04 -\n\n69\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung besteht. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 711, 709 Satz 2 der \nZivilprozessordnung.\n\n72\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/13-k-711-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/13-k-711-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237561","retrieved":"2026-07-09 01:59:57.410185+00:00"}}