{"status":"available","doknr":"OLD237560","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0916.13K710.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"13 K 710/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr. 3 in der \nWohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück E.-----straße 1 und 3 in \nE1. . Ihr Miteigentumsanteil beträgt 61,8616/1000. Die \nWohnungseigentümergemeinschaft besteht im Übrigen aus Frau N. I. , \nX. M. , B. M1. , S. H. T. und I1. -K. T1. - dem \nKläger des Verfahrens 13 K 711/08.\n\n3\n\nMit einem Informations- und Anhörungsschreiben vom 30. Oktober 2007 \nteilte die Stadtkasse und das Steueramt des Beklagten der Klägerin mit, dass \nwegen der Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren \nfür den Zeitraum von Oktober 2000 bis zum 3. Quartal 2007 Rückstände der \nEigentumswohnanlage E.-----straße 1 bis 3 i.H.v. 25.023,83 EUR zuzüglich \nMahngebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen von 2.202,20 EUR, \ninsgesamt 27.226,03 EUR, bestünden. Die diesen Rückständen zu Grunde \nliegenden Gebührenbescheide seien der Verwalterin, Frau L. bzw. dem \nVerwalter, Herrn T1. , zugesandt worden. Für den Zeitraum ab 2004 sei \nsie für die rückständigen Benutzungsgebühren in Höhe ihres \nMiteigentumsanteils gesamtschuldnerisch zahlungspflichtig. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2008 zog der Beklagte die Klägerin neben \nden namentlich bezeichneten weiteren Mitgliedern der \nEigentümergemeinschaft als „weitere Abgabepflichtige\" unter Hinweis auf die \njeweils gültigen Satzungen und § 44 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 421 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Gesamtschuldner für das \nVeranlagungsjahr 2008 zu den Grundbesitzabgaben Abwasser i.H.v. 1.328,48 \nEUR, Straßenreinigung i.H.v. 564,30 EUR und Abfallentsorgung i.H.v. \n2.463,20 EUR, insgesamt 4.355,98 EUR, heran. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 8. Februar 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. \n\n6\n\nZur Begründung trägt sie vor: \n\n7\n\nIhre Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin auf die gesamten \nGrundbesitzabgaben für das Jahr 2008 sei unzulässig. Gemäß § 10 Abs. 8 \ndes Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hafte der einzelne \nWohnungseigentümer nicht mehr für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft \nder Wohnungseigentümer, sondern nur noch in Höhe des jeweiligen \nMiteigentumsanteils als Teilschuld. Diese gesetzliche Neuregelung sei für das \nJahr 2008 maßgeblich, so dass es dem Beklagten verwehrt sei, sie auch als \nGesamtschuldnerin für die Verbindlichkeiten der anderen \nWohnungseigentümer, insbesondere des Herrn M. , der Eigentümer eines \nGroßteils der Wohnungen sei, in Anspruch zu nehmen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt (schriftsätzlich),\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass auch unter der Geltung des geänderten \nWohnungseigentumsgesetzes die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme \ndes einzelnen Wohnungseigentümers in voller Höhe der Gebührenschulden \nrechtmäßig sei. Er verweist darauf, dass wegen der Veranlagung für das Jahr \n2008 gegen sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.---\n--straße 1 bis 3 Heranziehungsbescheide erlassen worden seien, von denen \neinzelne bestandskräftig geworden seien. Die Abgabenschuld sei jedoch noch \nnicht erfüllt worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 L 172/08 \nund der den Miteigentümer und Verwalter T1. betreffenden \nVerfahrensakten 13 K 711/08 und 13 L 173/08 - sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch \nden Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO \nzulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene \nJahresveranlagungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2008 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO). \n\n18\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \ni.V.m. den folgenden Satzungen der Stadt E1. über die Erhebung von \nAbwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren im \nVeranlagungsjahr 2008:\n\n19\n\nAbwassergebührensatzung der Stadt E1. vom 14.12.2007 (AbwGS), \n\n20\n\nSatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E1. (Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung) vom 23.11.2007 (StrRGS) und Satzung über die Erhebung \nvon Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E1. \n(Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 23.11.2007.\n\n21\n\nBedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der den \ndrei streitbefangenen Abgabenarten zu Grunde liegenden Satzungen sind \nweder vorgetragen worden noch ersichtlich. \n\n22\n\nDer Bescheid vom 21. Januar 2008 ist auch in nicht zu beanstandender \nWeise jedenfalls auch an die Klägerin adressiert und dieser bekannt gegeben \nworden. Dem Inhalt des Bescheides ist zu entnehmen und von der Klägerin \nauch so verstanden worden, dass sie als Gesamtschuldnerin in voller Höhe \nder festgesetzten Benutzungsgebühren von dem Beklagten in Anspruch \ngenommen wird.\n\n23\n\nDie Klägerin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen \nJahres-Veranlagungsbescheides Miteigentümerin des von den \nGrundbesitzabgaben für das Jahr 2008 betroffenen Grundstücks E.-----straße \n1 bis 3 in E1. . \n\n24\n\nZwar enthält das Kommunalabgabengesetz NRW keine ausdrückliche \nRegelung darüber, in welchem Umfang mehrere Miteigentümer eines \nGrundstücks oder mehrere Grundstückseigentümer zur gesamten Hand für \neine Abgabenschuld einzustehen haben, ob also jeder die gesamte \nForderung schuldet oder nur einen Teil der Abgabe, der der Höhe seines \nAnteils entspricht. Viele Satzungen - so vorliegend die o.g. \nGebührensatzungen der Stadt E1. mit den Regelungen in § 7 Abs. 2 \nSatz 3 AbwGS (mit einer speziellen Regelung für Gebäude mit \nWohnungseigentum), § 9 Abs. 1 Satz 2 StrRGS und § 5 Abs. 2 AbfGS - \nenthalten die Bestimmung, dass mehrere Gebührenpflichtige als \nGesamtschuldner haften, also jeder Mit- oder Gesamthandseigentümer für \nden gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Unabhängig von \neiner solchen Satzungsregelung ergibt sich die Gesamtschuld mehrerer \nMiteigentümer oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, \nnämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO. \n\n25\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rn. 207 unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, OVGE \n40, 91 = KStZ 1989, 75 sowie Beschluss vom 20. Juli 1988 - 2 A 2634/86 -\n.\n\n26\n\nBesteht - wie hier - Wohnungseigentum, sind die einzelnen \nWohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentümer der einzelnen \nWohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks. Liegt eine \ngrundstücksbezogene Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung und \ndaraus folgende Gebührenpflicht vor, sind die Miteigentumsanteile am \ngemeinschaftlichen Grundstück, also mehrere Grundstückseigentümer \nhinsichtlich ihres Wohnungseigentums betroffen. Auch diese schulden die \nGebühren als Gesamtschuldner i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. §§ \n44 Abs. 1 Satz 1 AO nebeneinander. \n\n27\n\nVgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 4. Oktober 2005 \n- 2 S 995/05 -, in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) 2006, S. \n818.\n\n28\n\nEine Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche \nsehen die einschlägigen Satzungsbestimmungen - unabhängig von der Frage \nder (Teil-)Rechtsfähigkeit einer solchen Gemeinschaft - nicht vor. \n\n29\n\nIst die Klägerin hiernach als Miteigentümerin für die streitigen Gebühren \ngebührenpflichtig, konnte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. \n1 S. 1 AO als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden. Soweit \nnichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte \nLeistung - § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld \nentsprechend - § 44 AO übernimmt den Rechtsgedanken des § 421 BGB - \nsteht es allerdings im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch \nnur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen \nSchuldnern zu fordern. \n\n30\n\nVgl. auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94 \n-, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1997, S. 569,573 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Oktober 2000 - 15 A 4770/00 -.\n\n31\n\nEine anderweitige Bestimmung über die Gebührenpflicht mehrerer \nEigentümer enthält das einschlägige Ortsrecht, insbesondere auch für \nWohnungs- und Teileigentümer, nicht. Infolgedessen war der Beklagte \ngrundsätzlich nicht gehindert, die Klägerin in Höhe des auf das Grundstück \nE.-----straße 1 bis 3 entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. \nDass die Klägerin - wie jeder ihrer Miteigentümer - nach dem Inhalt des \nangefochtenen Festsetzungsbescheides in voller Höhe und nicht nur anteilig \nentsprechend ihren Miteigentumsanteilen herangezogen wird, was allerdings \nvorläufig vom Beklagten tatsächlich praktiziert wird, lässt weder \nErmessensfehler noch eine sonstige Rechtsverletzung erkennen. Die \nGemeinde bestimmt nach ihrem Ermessen, welchen Gesamtschuldner sie \nheranzieht. Maßstab hierfür sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1988 \n- 2 A 2634/86 -.\n\n33\n\nAnhaltspunkte für eine willkürliche oder unbillige Auswahlentscheidung \nsind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n34\n\nDie gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt \nVerwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht aber \nSchuldnerschutz.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 \n- 15 B 3424/95 -.\n\n36\n\nHiernach erscheint es unter Berücksichtigung der seit Herbst 2000 \naufgelaufenen Rückstände sachgerecht, dass der Beklagte \nFestsetzungsbescheide gegenüber jedem der betroffenen Miteigentümer \nerlässt, um zumindest die laufenden Abgabenforderungen für das Grundstück \nDümpelstraße 1 und 3 nunmehr möglichst zeitnah realisieren zu können.\n\n37\n\nDie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht durch \ndie neuere Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft in Zweifel gezogen. Insbesondere betrifft \nder Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 \n- (in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht - ZMR - 2005, S. 547 ff.) allein die \nTeilnahme der Gemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen \nEigentums am Rechtsverkehr und eine akzessorische gesamtschuldnerische \nHaftung der Wohnungseigentümer neben der Haftung der teilrechtsfähigen \nWohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Leitsatz 17 a und b des Beschlusses \ndes BGH). Demgegenüber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft \nkeinesfalls Zuordnungsobjekt für das gemeinschaftliche Eigentum, das \nebenso wie das Sondereigentum den Eigentümern persönlich zugeordnet ist. \nSo trifft die aus dem Grundeigentum resultierende Haftung grundsätzlich die \nEigentümer in persona. \n\n38\n\nVgl. Häublein, Anmerkung zu der vorstehenden Entscheidung des BGH, \nin: ZMR 2005, S. 557, 558.\n\n39\n\n40\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit \n\n41\n\n Beschluss vom 11. November 2005 - BVerwG 10 B 65.05 - KStZ 2006, \nS. 75 ff.\n\n42\n\nin dem Verfahren auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 \n- 9 A 1150/03 - klargestellt, dass die Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft im Sinne der BGH-Entscheidung vom 2. \nJuni 2005 die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten \ngesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für \nGrundbesitzabgaben nicht hindere. Zur Begründung verweist das \nBundesverwaltungsgericht darauf, dass der Bundesgerichtshof für die \nBegründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme \neiner persönlichen Schuld oder „eine ausdrückliche Anordnung des \nGesetzgebers\" verlange, was gerade einer Veranlagung der einzelnen \nWohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert sei, nicht \nentgegenstehe.\n\n43\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass das Grundstück einer \nEigentümergemeinschaft nicht zu deren Verwaltungsvermögen gehört. Der \nVerband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer \ndes Grundstücks.\n\n44\n\n BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06 -, in: Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2007, S. 2187.\n\n45\n\nDa jedoch dem Verband der Wohnungseigentümer das jeweilige \nGrundstück nicht zugeordnet ist, schuldet insoweit nicht der (teil-)rechtsfähige \nVerband „Wohnungseigentümergemeinschaft\" gemäß § 6 KAG NRW und den \nhier einschlägigen ortsrechtlichen Satzungsvorschriften Benutzungsgebühren, \nsondern sind die einzelnen Wohnungseigentümer als Bruchteilsgemeinschaft \nAbgabepflichtige.\n\n46\n\nIn diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen \n\n47\n\n Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 - in: NJW 2008, S. 252 \n\n48\n\nausgeführt, dass für grundstücksbezogene Benutzungsgebühren bei \nentsprechender satzungsrechtlicher Grundlage weiterhin (ungeachtet der vom \nBGH angenommenen Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft) die einzelnen Mitglieder der \nWohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner herangezogen \nwerden können. \n\n49\n\nAuch in der neueren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung \nwird für die Erhebung von öffentlich-rechtlich ausgestalteten \nBenutzungsverhältnissen die Auffassung bestätigt, dass die auf der \nGrundlage des § 6 KAG NRW erlassenen kommunalen Satzungen über \nBenutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und \nAbwasserentsorgung die Gebührenpflicht an das Eigentum des Grundstücks \nanknüpfen und damit eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht \naber der teil-rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft \nbegründen.\n\n50\n\n OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 15 Wx 164/08 -, in: \nJustizministerialblatt NRW (JMBl. NRW) 2009, Seite 98 ff.\n\n51\n\nSchließlich verstößt auch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme \nder Klägerin in voller Höhe der auf das Grundstück entfallenden Gebühren \nnicht gegen eine anderweitig gesetzlich angeordnete \nHaftungsbeschränkung.\n\n52\n\nEntsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet - mangels \nentgegenstehender Bestimmung - grundsätzlich jeder Gesamtschuldner die \ngesamte Leistung.\n\n53\n\nSoweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 \nWEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach \ndem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der \nGemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner \nZugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums \nfällig geworden sind, begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob diese \nBestimmung auch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. \nAnzumerken ist insoweit lediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, das \nin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein die \nzivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer \nWohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis \nkommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die \nGesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb \nohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine \nentsprechende Anwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale \nAbgaben ausscheiden dürfte.\n\n54\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 \n- 3 B 84/07 -, juris.\n\n55\n\nDie teilschuldnerische Außenhaftung eines Wohnungseigentümers \ngemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG n.F. ist zur Sicherung der \nGläubiger nur neben der vollen Haftung der Gemeinschaft begründet \nworden.\n\n56\n\nVgl. Pick, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 18. Aufl. 2007, \nEinleitung F.n. 26 und 36.\n\n57\n\nEine solche Haftung der Gemeinschaft für grundstücksbezogene \nGebühren ist jedoch im nordrhein-westfälischen Abgabenrecht gerade nicht \nstatuiert worden. \n\n58\n\n§ 10 Abs. 8 WEG ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um \neine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der \nGemeinschaft handelt, d.h. der teilrechtsfähigen \nWohnungseigentümergemeinschaft. \n\n59\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. April 2009 - 13 L 189/09 -\n.\n\n60\n\nDiese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht \nvielmehr - wie dargelegt - um eine Begleichung einer in der Person der \nKlägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld. \nSoweit - wie hier - öffentlich-rechtliche Normen eine (Gebühren-\n)Verbindlichkeit an die Stellung als Wohnungseigentümer anknüpfen, kommt \neine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer abweichend von § 10 Abs. \n8 WEG in Betracht. \n\n61\n\nVgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 10 WEG, Rn. 231 \nm.w.N.\n\n62\n\nSind persönliche Verbindlichkeiten - wie hier - durch Gesetz begründet \nworden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht.\n\n63\n\nSo nunmehr auch: BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 (KG) -, \nin: NJW 2009, S. 2521 f.\n\n64\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nHeranziehungsbescheides im Übrigen sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n65\n\nInsbesondere sind entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht \noffensichtlich, so dass für die Kammer unter Berücksichtigung des \nRechtsschutzbegehrens der Klägerin im Rahmen der sachgerechten \nHandhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenfestsetzung\n\n66\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -\n\n67\n\nund unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 \n- 9 A 1030/04 -\n\n69\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung \nbesteht. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 711, 709 Satz \n2 der Zivilprozessordnung.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/13-k-710-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-16/13-k-710-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237560","retrieved":"2026-07-09 01:59:57.334894+00:00"}}