{"status":"available","doknr":"OLD237778","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0907.7K1563.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-07","aktenzeichen":"7 K 1563/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit 1. Februar 2007 in C. mit dem Gewerbe „Zimmerei \nim Holzsystembau\" gemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 28. April 2008 regte die I. Krankenkasse eine \nGewerbeuntersagung an, weil Sozialversicherungsbeiträge für dort \nbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 2.187,01 EUR aufgelaufen seien, \nderen Beitreibung vergeblich versucht worden sei.\n\n4\n\nDaraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten der Klägerin \nweitere Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte in Höhe von rd. 20.094 \nEUR, bei der Vereinigten °°° von rd. 4.190 EUR , bei der Stadt C. von rd. \n1010 EUR und bei der T. -C1. von rd. 14.068 EUR aufgelaufen waren.\n\n5\n\nNach Anhörung der Klägerin sagte diese zunächst zu, die notwendigen \nErklärungen abgeben und Zahlungen leisten zu wollen; konkrete \nRatenzahlungsvereinbarungen seien auch getroffen. Daraufhin setzte der \nBeklagte das Verfahren zunächst bis zum 20. Oktober 2008 aus.\n\n6\n\nNachdem der Beklagte im Zuge der wiederaufgenommenen Ermittlungen \nbis Februar 2009 erfuhr, dass Steuererklärungen nicht vorgelegt worden \nseien und die Rückstände dort auf rd. 47.698 EUR, bei der \nZusatzversorgungskasse des C2. AG auf rd. 18.235, bei der °°° auf rd. \n3.762 EUR und bei der Stadt C. auf rd. 1.574 EUR angestiegen waren, \nuntersagte er der Klägerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. März \n2009 die angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder \nleitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung \n- GewO -.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 2. April 2009 Klage erhoben und \ngleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die \nKammer mit Beschluss vom 15. Juni 2009 zurückgewiesen (7 L 331/09).\n\n8\n\nZur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass der \nForderung der T. -C1. ein Guthaben in Höhe von rd. 7.816 EUR \ngegenüberstehe. Im Übrigen seien in ihrem Unternehmen 5 Mitarbeiter \nbeschäftigt, die im Falle der Gewerbeschließung arbeitslos würden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. März 2009 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid\n\n14\n\nDas Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 331/09 \ninformatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag Anfang \nJuni 2009 bei über 48.000 EUR. Bei der °°° belief sich der Rückstand auf rd. \n4.255 EUR, bei der T. C1. rd. 19.200 EUR, abzüglich eines Guthabens \nvon rd. 8.000 EUR, bei der °°° rd. 930 EUR und bei der °°° rd. 1520 EUR, \nferner bestanden Gewerbesteuerrückstände von weiterhin rd. 1.754 \nEUR.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der des Verfahrens 7 L 331/09 \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen (Beiakte Heft 1).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Parteien \nohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 \nVwGO), ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und \ndie Klägerin des- \nhalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes \nganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe \ndartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im \nBetrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die \nUntersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe sowie auf \nVertretungsfälle erstreckt werden. \n\n19\n\nAlle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nVerwaltungsentscheidung\n\n20\n\n- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -\n\n21\n\nAnfang März 2009 erfüllt. Insoweit verweist die Kammer zur weiteren \nBegründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und ergänzend \ndes Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 331/09 und sieht \nzur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n22\n\nSelbst im Verlauf des Klageverfahrens - auch nicht nach der \nEntscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ist kein tragfähiges \nSanierungskonzept vorgelegt worden, so dass eine veränderte Verhaltens- \nund Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. \nVielmehr sind die Rückstände offenkundig weiter angestiegen und sind \nweiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden.\n\n23\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche \nUrsachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im \nInteresse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.\n\n25\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-07/7-k-1563-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-07/7-k-1563-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237778","retrieved":"2026-07-09 02:00:13.460912+00:00"}}