{"status":"available","doknr":"OLD237777","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0907.7K153.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-07","aktenzeichen":"7 K 153/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer °°°° geborene Kläger erwarb am 15. Oktober 1998 die \nFahrerlaubnis der Klassen A, B, C, M und L.\n\n3\n\nWegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen \nim Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde er vom Beklagten unter dem \n2. Juni 2006 schriftlich verwarnt und über die Möglichkeit eines \nPunkteabzuges durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar \nhingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle weiterer \nVerkehrsverstöße, die zu 14 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister \nführten, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen müsse. Von der \nMöglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar zur \nPunktereduzierung machte der Kläger keinen Gebrauch.\n\n4\n\nNachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im März 2008 einen \nStand von insgesamt 18 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten des \nKlägers mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte diesen mit Verfügung vom 2. \nApril 2008 unter gleichzeitiger Herabstufung auf 17 Punkte zur Teilnahme an \neinem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes -\n StVG - innerhalb einer gesetzten Frist auf und entzog diesem mit Verfügung \nvom 6. Juni 2008 die Fahrerlaubnis, weil er die Teilnahmebescheinigung über \ndas Aufbauseminar nicht vorgelegt hatte.\n\n5\n\nNachdem der Kläger im Zuge eines von ihm eingeleiteten vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens (7 L 711/08) die Teilnahmebescheinigung vorgelegt \nhatte (Aufbauseminar vom 7. Juni bis zum 21. Juni 2008), hob der Beklagte \ndie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf; die anhängigen \nVerwaltungsstreitverfahren wurden daraufhin beendet (7 L 711/08 und 7 K \n3232/08).\n\n6\n\nWegen ungenügender Sicherung seiner Ladung auf dem Lastkraftwagen \nam 2. September 2008 wurde gegen den Kläger mit Bescheid der \nBußgeldbehörde des S. -T. -Kreises vom 25. September 2008 ein \nBußgeld verhängt, was - nach Bestandskraft des Bescheides - zu einer \nEintragung von einem weiteren Punkt ins Verkehrszentralregister führte.\n\n7\n\nDaraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit \nOrdnungsverfügung vom 22. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, weil er mit \n18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt \neingetragen sei.\n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger am 12. Januar 2009 Klage und suchte \ngleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Antrag auf \nRegelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 3. März 2009 \n(7 L 23/09) zurückgewiesen.\n\n9\n\nMit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass er selbständiger \nSpediteur und deshalb notwendigerweise auf die Benutzung seines LKW \nangewiesen sei. Die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften zur \nLadungssicherung seien in diesem Beruf kaum zu vermeiden, da die 100%ige \nEinhaltung der entsprechenden Bestimmungen nur schwer erreichbar \nsei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2008 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie rechtlichen Vorgaben des Punktesystems ließen keine andere \nEntscheidung zu.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird \nBezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens \n7 L 23/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \ndie beigezogenen Bußgeldvorgänge des Oberbürgermeisters C. und des \nLandrates des S. -T. -Kreises (Beiakten Hefte 1-3).\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der \nParteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 \nAbs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n22. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDem Kläger war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, nachdem er \nnunmehr mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer \nim Einzelnen im Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (7 L 23/09) dargelegt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird hierauf und auf die zutreffende Begründung in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO.\n\n19\n\nWeitere Gesichtspunkte hat der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens \nnicht geltend gemacht; er hat auch gegen den Beschluss der Kammer \nRechtsmittel nicht eingelegt, so dass neue Gesichtspunkte, die eine andere \nEntscheidung rechtfertigen könnten, nicht aufgetreten sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-07/7-k-153-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-07/7-k-153-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237777","retrieved":"2026-07-09 02:00:13.393019+00:00"}}