{"status":"available","doknr":"OLD237793","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0904.5L790.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-04","aktenzeichen":"5 L 790/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 3230/09 gegen den \nZurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. Juli 2009 wieder \nherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nIn formeller Hinsicht erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nAntragsgegnerin die Voraussetzungen des Begründungszwangs nach § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss die anordnende Behörde die besonderen, \nauf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie zum Ausschluss \ndes Suspensiveffekts bewogen haben. Vorliegend kann die Kammer dahin \nstehen lassen, ob es sich bei einer Entscheidung über eine Zurückstellung \nnach § 15 BauGB um eine Fallgestaltung handelt, bei der sich die Gründe für \nden Erlass des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nregelmäßig decken. Denn angesichts des Zwecks der Zurückstellung nach \n§ 15 BauGB, die Bauleitplanung für einen überschaubaren Zeitraum von \neinem Jahr zu sichern, sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen \nAnforderungen zu stellen.\n\n6\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09. November 2004 \n- 14 CS 04.2835 -, in Juris abrufbar.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung genügt die \nBegründung der Antragsgegnerin in dem Zurückstellungsbescheid. Sie hat \nbezogen auf den Bauantrag der Antragstellerin darauf verwiesen, dass bei \nfehlender Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheides die Antragstellerin \nihr Begehren z.B. durch Erhebung einer Untätigkeitsklage zügig weiter \nverfolgen könne und bei der Erteilung einer Baugenehmigung für das \nbeabsichtigte Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht \noder wesentlich erschwert würde. Selbst wenn zwischenzeitlich \nentgegenstehendes Planungsrecht geschaffen würde, sei die Frage, ob die \nAntragsgegnerin auf Grund eines vollziehbaren Zurückstellungsbescheides zu \nRecht von einer Weiterbearbeitung des Bauantrages abgesehen habe, \nnamentlich für evtl. Schadensersatzansprüche der Antragstellerin von \nBedeutung. Damit hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides im Hinblick auf den \nBauantrag der Antragstellerin ausreichend schriftlich dargelegt. In Anbetracht \ndes bloß formalen Charakters des Begründungserfordernisses in § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO findet eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der von der \nAntragsgegnerin insoweit angeführten Gründe nicht statt.\n\n8\n\nHat die Verwaltungsbehörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das \nGericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende \nWirkung des Rechtsmittels wieder herstellen. Dabei hat es in dem wegen der \nEilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu \nuntersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger \nVollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu \nberücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht \nnach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges \nVollzugsinteresse.\n\n9\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten \nZurückstellung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der \nsofortigen Entscheidung über den gestellten Bauantrag und ist damit die \nsofortige Vollziehung des Bescheides vom 07. Juli 2009 rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n10\n\nDie Zurückstellung des Bauantrages ist mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \nHiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre \nnach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen \ngegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben \nauszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung \ndurch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert \nwürde.\n\n11\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre nach § 14 BauGB vor.\n\n12\n\nIn formeller Hinsicht hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr \nder Stadt Bochum in seiner öffentlichen Sitzung am 03. Juni 2009 den \nBeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 899 „Harpener \nFeld/Dietrich-Benking-Straße\" gefasst. Die Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses am 25. Juni 2009 in den örtlichen Bochumer \nZeitungen ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der \nBeschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Das \nVerfahren vor der Bekanntmachung gem. § 2 BekanntmVO wurde \neingehalten. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum hat in ihrer \nBekanntmachungs-anordnung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO schriftlich \nbestätigt, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit dem \nAufstellungsbeschluss übereinstimmt und dass nach Abs. 1 der Vorschrift \nverfahren worden ist. Die Bekanntmachung erfolgte gem. § 4 Abs. 1 Buchst. b \nBekanntmVO i.V.m. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bochum vom \n17. März 2005 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Mai 2008 in den \nOrtsausgaben der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Ruhr-\nNachrichten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die \nRegelung in § 11 der Hauptsatzung, insbesondere in dessen Abs. 3 verweist, \nkann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Vorschrift für die \nBekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses eines Bebauungsplanes \nnicht einschlägig ist.\n\n13\n\nDer Planbereich war eindeutig bezeichnet, indem er sowohl textlich \nbeschrieben wurde als auch aus der beiliegenden Übersichtsskizze \nhervorging.\n\n14\n\nIn materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch \neiner Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige, d.h. \nerforderliche und hinreichend bestimmte Planung zu Grunde liegen, § 14 \nAbs. 1 BauGB. Danach muss die Planung, die durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen \nlassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das \nZiel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. \nUmgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht \nhat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das \nKonkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die \npraktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine \nGemeinde wird sich im allgemeinen nicht bereits zu Beginn des \nAufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen \nkönnen. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass \nder Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter \nBeachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Man darf daher für \neine Veränderungssperre nicht soviel fordern wie für einen fertig \nausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das Instrument der \nVeränderungssperre bzw. der Zurückstellung kaum noch und könnte sogleich \nden Bebauungsplan aufstellen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE \n51,121 = BRS 30 Nr. 76 = DÖV 1977, 290, vom 15. August 2000 - 4 BN \n35.00 -, BRS 64 Nr. 109 und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN \n13.03 -, ZfBR 2004, 460 und 464; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 -\n 7 D 35/03.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004 - 1 KN 276/03 -, BauR \n2004, 1121.\n\n16\n\nWelchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, \nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ging es der \nStadt Bochum darum, die bestehenden Gewerbeflächen des Plangebiets für \nLogistikbetriebe bzw. logistische sowie vergleichbare Nutzungen, welche auf \neinen besonders gut an das (Fern-)Straßennetz angebundenen Standort \nangewiesen sind, zu sichern. Dafür ist beabsichtigt, das Plangebiet als \nGewerbegebiet festzusetzen, wobei allgemein in Gewerbegebieten zulässige \nNutzungen, welche nicht auf eine in herausgehobener Weise gute \nStraßenverkehrsanbindung angewiesen sind, ausgeschlossen werden sollen. \nDieser Nutzungsausschluss ist vorgesehen für Einzelhandelsbetriebe, \nSchank- und Speisewirtschaften, Anlagen und Betriebe, die gewerblich \nbetriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Anlagen \nfür kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, auch \nwenn diese gewerblich betrieben werden, Vergnügungsstätten, Betriebe des \nBeherbergungsgewerbes und Versammlungsstätten.\n\n17\n\nSteht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so \nist damit eine wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es \nliegt auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die \nGemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen \nbestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen \nNutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen \nFestsetzungselementen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O. und \nBeschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109.\n\n19\n\nNicht erforderlich ist, dass die Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre schon detailgetreu feststehen muss. Vielmehr ist ein \neher großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem mit Blick \nauf die Offenheit der Planung für Änderungen insbesondere auf Grund von \nBürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese vom \nGesetzes wegen in den §§ 3 und 4 BauGB vorgeschriebenen Beteiligungen \nwürden ihren Sinn verlieren, wenn eine Planung schon detailgetreu \nvorgegeben und Veränderungen kaum noch zugänglich wäre. Gerade aus \ndem Erfordernis der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher \nBelange ergibt sich zwingend eine gewisse Offenheit der Planung während \ndieses Stadiums des Aufstellungsverfahrens. Danach reicht es vorliegend \nauch aus, wenn die Stadt Bochum in diesem Verfahrensstadium die \nplanerische Absicht verfolgt, die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im \nHinblick auf die sehr gute Verkehrsanbindung des Plangebietes auf \nlogistische Betriebe zu beschränken. Durch welche Festsetzungen im \neinzelnen eine derartige Nutzung im späteren Bebauungsplan festgelegt wird, \nbraucht jetzt noch nicht festzustehen. Dem steht nicht entgegen, dass die \nEigentümerin des großen gewerblichen Grundstücks, das dem Plangebiet \nentspricht, in der Vergangenheit vergeblich versucht hat, Pächter auch aus \ndem Logistikbereich für die Gewerbeflächen zu finden. Allein ein derzeit \nfehlender Bedarf an entsprechenden Gewerbeflächen oder auch ein \nentsprechendes Überangebot lassen nicht den von der Antragstellerin \ngetroffenen Rückschluss zu, dass die Planung nicht vollzugsfähig sei. Ob die \nStadt Bochum letztlich bei bestehenden Überangebot oder fehlender \nNachfrage an der beabsichtigten Einschränkung der zugelassenen \nNutzungsarten in dem Gewerbegebiet festhält, liegt letztlich in ihrem \nplanerischen Ermessen nach Abwägung der in dem Aufstellungsverfahren \ninsoweit gewonnenen Erkenntnisse.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kann vorliegend auch nicht \nvon einer sog. Verhinderungsplanung gesprochen werden, mit der die \nNutzungsänderung von Lagerflächen in Sportflächen zur Errichtung von \nPaintball-Spielfeldern mit einem angeschlossenen Ladengeschäft verhindert \nwerden sollte, ohne dass die Stadt Bochum irgendwelche positiven \nVorstellungen darüber hatte, in welcher Weise das Gebiet überhaupt künftig \ngenutzt werden sollte. Vielmehr war, wie bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt \nder Zurückstellung des Baugesuchs weitaus mehr vorhanden, als die bloße \nAbsicht, irgendetwas zu planen, ohne genau zu wissen was. Es war bereits \ngeklärt, dass das Plangebiet einer gewerblichen Nutzung für Logistikbetriebe \noder vergleichbare gewerbliche Nutzungen, die auf eine hervorragende \nVerkehrsanbindung angewiesen sind, zugeführt werden soll. Das ist eine \nwesentliche planerische Grundentscheidung. Wenn im Rahmen dieser \nPlanung u.a. Anlagen für sportliche Zwecke oder Vergnügungsstätten aus \ndem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden sollen, was übrigens für sich \ngenommen gem. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich zulässigerweise in \neinem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, so ist dies vorliegend keine \nunzulässige Verhinderungsplanung, sondern eine sog. zulässige \nNegativplanung. Denn durch den Ausschluss von Anlagen für sportliche \nZwecke und Vergnügungsstätten sollten die dargestellten weiteren positiven \nPlanungsziele erreicht werden. Dass der Auslöser für diese Planung wohl der \nBauantrag der Antragstellerin war, steht dem nicht entgegen. Dadurch werden \ndie vorhandenen positiven Planungsziele nicht in Frage gestellt. Allein \ndeshalb bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren schon keines \nweiteren Eingehens auf die in der Ausschlusssitzung von der CDU geäußerte \nKritik, dass durch den Aufstellungsbeschluss ein legales Projekt verhindert \nwerde.\n\n21\n\nSchließlich bedarf es angesichts der verfassungsrechtlich garantierten \nPlanungshoheit der Gemeinde keiner Beurteilung, ob die von der Stadt \nBochum aufgestellten positiven Planungsziele sinnvoll und zweckmäßig sind. \nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Veränderungssperre auf ihre \nZweckmäßigkeit etwa im Hinblick auf ein bestehendes Überangebot an \nentsprechend nutzbarern gewerblicher Flächen zu überprüfen.\n\n22\n\nWeiterhin verweist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf, dass man \nvon der Stadt Bochum hinsichtlich der vorliegenden Planungsabsichten eine \ndetaillierte Abwägung verlangen müsse, die den Grundrechten der \nEigentümerin der Gewerbefläche des Planungsgebietes aus Art. 12 und 14 \nGG auf der einen und möglicherweise auch den Grundrechten der betroffenen \nSportler aus Art. 2 Abs. 1 GG auf der anderen Seite hinreichend Rechnung \nträgt. Doch die Rechtmäßigkeit der lässt sich erst am Ende des \nAufstellungsverfahrens überprüfen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann \njedoch noch nicht gesagt werden, dass eine Festsetzung der Planungsziele \nauf jeden Fall wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte anderer \nabwägungsfehlerhaft sein müsse.\n\n23\n\nMit den Planungsabsichten der Stadt Bochum steht das streitige \nVorhaben der Antragstellerin nicht im Einklang, so dass die Zurückstellung \nauch erforderlich ist, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach den Planungszielen \nsollen in dem Gewerbegebiet Anlagen für sportliche Zwecke, auch wenn \ndiese gewerblich betrieben werden, und Vergnügungsstätten ausgeschlossen \nwerden. Danach bedarf es keiner weiteren Festlegung, ob es sich bei den von \nder Antragstellerin geplanten Spielfeldern für den Paintball-Sport um eine \nsportliche Anlage oder um eine Vergnügungsstätte handelt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-04/5-l-790-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-04/5-l-790-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237793","retrieved":"2026-07-09 02:00:14.598610+00:00"}}