{"status":"available","doknr":"OLD237833","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0903.7K3089.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-03","aktenzeichen":"7 K 3089/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1977 geborene Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 16. November 2004 entzog der Beklagte dem \nKläger seine Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem \nEinfluss von Cannabis. \n\n4\n\nUnter dem 1. Oktober 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L und legte in diesem \nRahmen eine Bescheinigung des TÜV Nord vom 15. Mai 2007 vor, ausweislich der \nder Kläger zur freiwilligen Dokumentation seiner Drogenabstinenz vom 16. November \n2006 bis zum 15. Mai 2007 in unregelmäßigen Abständen vier Urinproben zur \nUntersuchung abgegeben hat. Diese Proben wiesen keine Anhaltspunkte für einen \nDrogenkonsum des Klägers auf. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2007 forderte der Beklagte den Kläger zur \nVorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Der Kläger legte ein \nsolches nicht vor.\n\n6\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte - nach vorheriger Anhörung - mit dem hier \nstreitigen Bescheid vom 5. Mai 2008 den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis ab. \n\n7\n\nAm 3. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung trägt er vor, er habe die gegen seine Kraftfahreignung \nbestehenden Bedenken durch die Vorlage der Bescheinigung über den freiwilligen \nNachweis der Drogenabstinenz ausgeräumt. Er führe ein drogenfreies Leben. Das \nEinholen eines Gutachtens sei nicht erforderlich.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Mai 2008 zu \nverpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L zu \nerteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt aus, das Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei \nim vorliegenden Fall gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - \nzwingend. Die von Kläger eingereichte Bescheinigung sei insoweit nicht ausreichend. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden \nerklärt haben.\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung \nder Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet \nanzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nZur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich \ndiese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Klagevorbringen wird \nergänzend ausgeführt, dass unauffällige Drogenscreenings - wie der Kläger sie \ndurch die Bescheinigung des TÜV Nord vom 15. Mai 2007 beigebracht hat - nicht \nausreichen, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die \nFahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren \nWiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.\n\n20\n\nDie Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderte Gutachten \nvorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen \nderzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-03/7-k-3089-08","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-03/7-k-3089-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237833","retrieved":"2026-07-09 02:00:17.633344+00:00"}}