{"status":"available","doknr":"OLD237860","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0902.12L848.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"12 L 848/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Bescheid vom 00. Januar 00 in der Fassung \nder Verfügung vom 0. August 00 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) nach \ndem Ergehen der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. August 2009 im \nVerfahren 12 L 721/09 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\n\"die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 834/09 gegen die Verfügung vom 00.\nJanuar 00 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) auf der Grundlage des\nSchreibens der Bürgermeisterin vom 00. 00. 00 wiederherzustellen,\"\n\n4\n\nhilfsweise eine näher bezeichnete einstweilige Anordnung zu erlassen, \n\n5\n\nbedarf der Auslegung. \n\n6\n\nZunächst ist klarzustellen ist, dass der Verfügung der Antragsgegnerin vom\n0. August 00 keine eigenständige Bedeutung zukommt. In dieser Verfügung hat die\nBürgermeisterin der Antragsgegnerin lediglich bestätigt, dass das im Bescheid vom\n00. Januar 00 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weiterhin\nBestand habe. Anlass dieser wiederholenden Verfügung ist offenbar, dass der\nAntragsteller nach dem Ergehen der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom\n5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 den Dienst wiederaufnehmen wollte. In\njenem Verfahren hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die\nRücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten wiederhergestellt.\n\n7\n\nDer Antragsteller will mit seinem Antrag erreichen, dass er nach Ergehen des\ngenannten Beschlusses seinen Dienstgeschäften wieder nachgehen kann. Hierfür ist\njedoch keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 834/09\nerforderlich, weil der Antragsteller bereits nach der bestehenden Sach- und Rechts-\nlage zur Dienstaufnahme berechtigt ist. \n\n8\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen die\naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (bereits) besteht, die Behörde sich aber\ngleichwohl eines Vollziehungsrechtes berühmt (sogenannte faktische Vollziehung),\nvom Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO\nfestzustellen ist, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. \n\n9\n\nIm vorliegenden Fall besteht zwar im engeren Sinne keine aufschiebende\nWirkung der Klage gerade gegen die Verfügung vom 00. Januar 00 bzw. vom 00.\nAugust 00. Auf Grund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage\ngegen die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers im Beschluss des Gerichts\nvom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 besteht aber insoweit eine vergleich-\nbare Situation. \n\n10\n\nDas Begehren des Antragstellers ist deshalb bei verständiger Würdigung als\nentsprechender Feststellungsantrag zu werten. \n\n11\n\nDer so verstandene Antrag ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und\nbegründet. \n\n12\n\nGemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW der hier noch anwendbaren bis zum 31.\nMärz 2009 gültigen Fassung (a.F.) kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen\nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt,\nsofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten u.a. ein auf Rücknahme der Ernennung\ngerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.).\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob ursprünglich die\nVoraussetzungen für den Erlass eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte\ngemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vorgelegen haben. Denn der Beschluss\nvom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 hat dem Verbot der Führung der\nDienstgeschäfte vom 00. Januar 00 für die Zukunft die Grundlage entzogen. \n\n14\n\nDer gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verbot der\nFührung der Dienstgeschäfte um eine Sofortmaßnahme handelt, die längstens bis\nzur endgültigen Entscheidung über eine der im Gesetz genannten Maßnahmen - wie\netwa die Rücknahme der Ernennung - eine einstweilige Regelung hinsichtlich der\nDienstausübung trifft. Davon ist im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Bescheid\nvom 00. Januar 00 ausgegangen, wenn dort in der Begründung der Anordnung der\nsofortigen Vollziehung des Dienstverbotes auf die Dauer des Verfahrens auf\nRücknahme der Ernennung abgestellt wird. \n\n15\n\nIst hinsichtlich der Rücknahme der Ernennung in einem vorläufigen\nRechtsschutz-verfahren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes durch das\nGericht wiederhergestellt worden und umfasst diese gerichtliche Entscheidung - wie\nhier im Beschluss vom 5. August 2009 - auch die Berechtigung zur Führung der\nDienst-geschäfte, verliert das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seine\neigenständige Bedeutung. Ist die gerichtliche Entscheidung im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren betreffend die Rücknahme der Ernennung nicht mehr\nanfechtbar, hat sich das gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte\ngerichtete Verfahren insgesamt erledigt, weil damit feststeht, dass der Beamte bis\nzum endgültigen Abschluss des gegen die Rücknahme der Ernennung gerichteten\nVerfahrens Dienst leisten darf. \n\n16\n\nIm vorliegenden Fall liegt zwar noch keine Entscheidung des OVG NRW im\nBeschwerdeverfahren zum Verfahren 12 L 721/09 vor, so dass das Verbot der\nFührung der Dienstgeschäfte bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichtes\nnoch nicht endgültig obsolet ist. Gleichwohl kann das ausgesprochene Dienstverbot\nauch (schon) im derzeitigen Verfahrensstand keine Rechtswirkungen entfalten, weil\njedenfalls vor dem Hintergrund des gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO begrenzten\nSuspensiveffektes der Beschwerde bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entschei-\ndung des OVG NRW auf Grund der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom\n5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09, die keine Einschränkung hinsichtlich des\nsachlichen Umfangs der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage\ngegen die Rücknahme der Ernennung enthält, derzeit nicht, auch nicht teilweise\nvollzogen werden darf. Diese Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft\ndemnach auch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Beschluss vom\n5. August 2009 hat daher zur Folge, dass der Antragsteller ab sofort wieder seinen\nDienstgeschäften nachgehen darf. \n\n17\n\nBei dieser Sachlage sei nur angemerkt, dass einiges dafür spricht, dass auch\nunabhängig von den Folgewirkungen des Beschlusses des Gerichtes vom 5. August\n2009 im Verfahren 12 L 721/09 eine dann erforderliche Interessenabwägung zu\nGunsten des Antragstellers ausfallen würde. Im Beschluss vom 5. August 2009 sind\nim Rahmen der Interessenabwägung auch Ausführungen dazu gemacht worden, das\neine sofortige Vollziehung des Bescheides über die Rücknahme der Ernennung auch\nim Hinblick auf die Frage der Dienstleistung des Antragstellers nicht erforderlich\nerscheint (Seite 9 des Umdrucks). Diese Erwägungen wären auch im Rahmen einer\nInteressenabwägung, die sich an § 63 Abs. 1 LBG a.F. orientierte, zu\nberücksichtigen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2\nGerichtskostengesetz (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-02/12-l-848-09","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-02/12-l-848-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237860","retrieved":"2026-07-09 02:00:20.174382+00:00"}}