{"status":"available","doknr":"OLD237901","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0901.14L918.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"14 L 918/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig gestellte und kurzfristig zu \nbescheidende sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. August \n2009 - 14 K 3595/09 - gegen die Untersagung der Durchführung der vom \nAntragsteller angemeldeten Demonstration am 5. September 2009 in \nDortmund über die Rheinische Straße, Dorstfelder Hellweg, Wilhelmplatz in \nder beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der modifizierenden Auflage ist \nformal nicht zu beanstanden und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n6\n\nDie Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht \nhat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur \nausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der \nAllgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Der \nAntragsgegner hat in der Verfügung vom 18. August 2009 \nin geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von \nder Behörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu \nbelegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das \nGericht insoweit eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen \nvorzunehmen hat.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den \nFällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine \naufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch \ndie erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im \nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \ngegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen \nvorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der \nRechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein \nvorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im \nEinzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf \neinen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte \nwegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im \nEilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, \ndass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur \nendgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form \nführt.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, \nNVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 \n- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069.\n\n9\n\nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nAuflage in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 18. \nAugust 2009 für die vom Antragsteller für den 5. September 2009 mit dem \nThema „Dortmund stellt sich quer! Gegen Nazis, Krieg und Kapitalismus!\" in \nder Zeit von 10.00 bis 16.30 Uhr angemeldete Versammlung mit Aufzug \nspricht. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall trotzdem eine \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen oder \ngar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art. 5 und \n8 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit \nnicht ersichtlich.\n\n10\n\nNach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige \nBehörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug \nverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den \nzur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, \nVersammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten \nnicht zugelassen werden könnten. Demzufolge sind auch \nversammlungsbehördliche Auflagen nur zulässig, um eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die in § 15 \nAbs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass \neine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen \nweniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht \nverfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder \nwenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang \nstehen.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ \n1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. \nNovember 2001 \n- 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach JURIS, Dietel/Gintzel/Kniesel, \nDemonstrations- und Versamm- \nlungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, RdNr. 43 f.\n\n12\n\nDiese tatbestandlichen Voraussetzungen für die hier angefochtene \nAuflage liegen vor.\n\n13\n\nDie Prognoseentscheidung des Antragsgegners, dass die Verfolgung der \nvom Antragsteller angemeldeten bzw. nachfolgend mit E-Mail vom 13. August \n2009 modifizierten Demonstrationsroute\n\n14\n\n„Dortmund Hbf Vorplatz, Königswall, Rheinische Straße, Dorstfelder \nHellweg, Wilhelmplatz\" \n\n15\n\ndie öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährden würde, ist gerichtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n16\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im \nversammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen \nPolizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der \nRechtsordnung sowie den Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und \naller seiner Einrichtungen. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01, NJW 2001, S. \n2072, Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 169 ff.\n\n18\n\nVon einer unmittelbaren Gefährdung dieser Schutzgüter ist dann \nauszugehen, wenn der Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller \nKürze bevorsteht.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezem- \nber 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713.\n\n20\n\nHierbei muss die Gefahrenprognose regelmäßig auf „erkennbaren \nUmständen\", also auf Tatsachen und Sachverhalten oder sonstigen \nErkenntnissen beruhen; bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen hingegen \nnicht aus. Notwendig ist immer ein hinreichend konkreter Bezug der \nErkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, DVBl 2000, \nS. 1593 und vom 26. Januar 2001 \n- 1 BvQ 8/01-, NJW 2001, S. 1407.\n\n22\n\nDas zu Grunde legend ist die vom Antragsgegner getroffene \nGefahrenprognose nicht zu beanstanden. Er hat insoweit zur Begründung im \nwesentlichen folgendes angeführt:\n\n23\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der modifizierenden Verfügung seien für den \n5. September 2009 in Dortmund 17 stationäre Versammlungen, sieben \nVersammlungsaufzüge, drei Fahrradcorsos und zwei Menschenketten \nangemeldet worden. Diese verteilten sich über das gesamte Stadtgebiet, \nwobei die Innenstadt sowie Dorstfeld den Schwerpunkt bildeten. Hinzu kämen \ndas Fest des Katholischen Forums mit ca. 3000 Gästen, der Wochenmarkt \nauf dem Hansamarkt, die Elektronikfachmesse in den Westfalenhallen mit bis \nzu 28.000 Besuchern und Stadtfeste im Bereich der Oststadt, der \nSaarlandstraße und in Dorstfeld sowie weitere Stadtteilfeste abseits der \nInnenstadt.\n\n24\n\nHieraus ergebe sich für den konkret angemeldeten Aufzugsweg des \nAntragstellers: Der Bereich des Bahnhofsvorplatzes könne aufgrund von mit \nUmbaumaßnahmen verbundenen Auslagerungen von Geschäften und Büros \nin aufgestellten Containern faktisch nicht als Sammlungs- und \nAuftaktkundgebungsort genutzt werden. Deshalb werde letzterer auf den \nBereich des Zentralen Omnibusbahnhofs verlegt.\n\n25\n\nDagegen dürfte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine \nEinwände erhoben haben. Solche griffen angesichts des vom Antragsgegner \ndargelegten, unbestritten gebliebenen Sachverhalts auch offenbar nicht \ndurch, weil eine Auftaktkundgebung der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung mit ggf. mehr als 4000 Teilnehmern nicht ohne konkrete \nGefährdung der eigenen körperlichen Unversehrtheit der \nVersammlungsteilnehmer auf dem durch Umbaumaßnahmen erheblich \neingegrenzten Bahnhofsvorplatz durchgeführt werden könnte. \n\n26\n\nEntsprechendes gilt entgegen der Meinung des Antragstellers im Ergebnis \nauch für die weitere von ihm begehrte Demonstrationsroute Rheinische \nStraße, Dorstfelder Hellweg mit dem Ziel einer Abschlusskundgebung auf \ndem Wilhelmplatz.\n\n27\n\nInsoweit hat der Antragsgegner angeführt: Der Wilhelmplatz sowie die \numliegenden Straßen seien „schlicht zu klein\", um bis zu 4.500 Personen \nfassen zu können; die tatsächliche Platzfläche lasse das nicht zu. Aber auch \nunabhängig davon könne die Versammlung auf diesem Platz nicht bestätigt \nwerden, weil in Dorstfeld ein Bürgerfest mit sechs Veranstaltungsorten, einer \ndavon auf dem Wilhelmplatz, sowie drei weitere Versammlungen und ein \nBesuch eines Fahrradcorsos auf eben diesem Platz und schließlich in dessen \ndirekter Nähe am Jüdischen Denkmal eine Menschenkette für den 5. \nSeptember 2009 angemeldet worden seien. Sollte der Aufzug des \nAntragstellers nach Dorstfeld, insbesondere auf den Wilhelmplatz führen, \nwäre es den anderen Veranstaltern, vornehmlich den Dorstfelder Bürgern, \nunmöglich, ihre Versammlungen im angemeldeten Rahmen abzuhalten; eine \nGrundrechtswahrnehmung wäre faktisch nicht mehr möglich. Vielmehr \nwürden die anderen Versammlungen aufgrund der Aufzugsgröße des \nAntragstellers komplett verdrängt. Der Antragsgegner sei gehalten, \nverfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter bei Kollision im Wege der \npraktischen Konkordanz einander so zuzuordnen, dass alle optimal wirksam \nblieben. Es gehe nicht um ein „Entweder- oder\", sondern um ein „Sowohl-als-\nauch\". Da faktisch nicht alle Veranstaltungen in Dortmund Dorstfeld \ndurchgeführt werden könnten und die Veranstaltung des Antragstellers \naufgrund ihrer Größe sowieso nicht auf dem Wilhelmplatz stattfinden könne, \nsei seitens der Versammlungsbehörde eine Wegstrecke bestimmt worden, auf \nder ohne eine gravierende Einschränkung der Versammlungsfreiheit die \nBeeinträchtigungen des Antragstellers minimiert worden seien.\n\n28\n\nDie hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n29\n\nEs bestehen auch unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers \nnach Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an den vom Antragsgegner \nangegebenen Tatsachen als wesentlicher Grundlage seiner modifizierenden \nVerfügung. Auch der Antragsteller hat weder die Anzahl der für den 5. \nSeptember 2009 in Dortmund (Dorstfeld) angemeldeten Versammlungen, \nnoch die konkret angemeldeten Versammlungsorte substantiiert in Zweifel \ngezogen, wobei das Gericht nicht verkennt, dass der Antragsgegner dem \nAntragsteller im (vorprozessualen) Verfahren genauere Mitteilungen zu den \nanderweitigen Anmeldungen aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt \nhat. Die Angaben des Antragsgegners über die Vielzahl der angemeldeten \nVersammlungen werden indessen nicht nur durch zahlreiche Internetaufrufe \naus dem „rechten Lager\" und auch aus dem „Lager\" des Antragstellers \njedenfalls mittelbar bestätigt, \n\n30\n\nvgl. einerseits den Artikel von M. B. vom 29.08.2009 „Nazis ignorieren \nDemoverbot Rechtsextremisten wollen am 5. September durch Dortmund \nmarschieren\", „Antifaschisten aus dem gesamten Bundesgebiet rüsten sich \ngegen einen Großaufmarsch von Neofaschisten anlässlich des »5. Nationalen \nAntikriegstages«„, in Neues Deutschland vom 31. August 2009, \nhttp://www.neues-deutschland.de/artikel/154841.nazis-ignorieren-\ndemoverbot.html sowie http://s5.noblogs.org/post/2009/06/19/das-s5-b-ndnis-\nruft-zu-gegenaktivit-ten-zum-nationalen-antikriegstag-auf und andererseits \ndie Aufrufe unter http://logr.org/antikriegstag/.\n\n31\n\nSondern auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen \nder Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes (VVN) sowie der Aktion \n65+ erhärten jedenfalls teilweise die Richtigkeit der Feststellungen des \nAntragsgegners gerade zu dem hier in Rede stehenden Versammlungsort. \nDenn hieraus ergibt sich, dass diese Organisationen am 5. September 2009 \nin Dortmund zwischen „S-Bahnhof Dorstfeld und Wilhelmplatz\" eine \nMenschenkette bzw. eine „antifaschistische Kundgebung\" auf dem \nWilhelmplatz angemeldet haben. Dafür, dass die weiteren Angaben des \nAntragsgegners, etwa über das dort stattfindende Bürgerfest und den \nFahrradcorso, unzutreffend und folglich nur „vorgeschoben\" sein könnten, \nbesteht kein tragfähiger Anhaltspunkt.\n\n32\n\nAus den vorgenannten Stellungnahmen lässt sich zudem nichts \nSubstantielles dazu ableiten, was die Richtigkeit der Bewertung des \nAntragsgegners in Zweifel ziehen könnte, der Wilhelmplatz sei für eine \nVersammlung in der vom Antragsteller geplanten Größenordnung „schlicht zu \nklein\". Diese Einschätzung wird auch nicht durch die ergänzende \nAntragsbegründung vom 1. September 2009 durchgreifend in Frage gestellt. \nIm Gegenteil spricht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts \nalles dafür, dass die Größenangaben des Antragstellers über den \nWilhelmplatz (ca. 50 m x 80 m) mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten \nnicht übereinstimmen. Die sich hieraus ergebende Grundflächenberechnung \ndes Platzes von vermeintlich 4000 qm trifft offenbar nicht zu, weil allem \nAnschein nach die teilweise Bebauung des Platzes außer Acht gelassen \nworden ist. Die dem Gericht vorliegenden (Karten-) Materialien und \nLuftbilder,\n\n33\n\nvgl. Geodatenserver des Regionalverbandes Ruhr, \nhttp://geo8.it.nrw.de/ALK_Viewer/ASC_Frame/portal.jsp, vgl. auch \nhttp://www.google.de/maps,\n\n34\n\nund die vorhandenen Ortskenntnisse lassen insoweit derzeit zwar keine \nabsolut verlässlichen Rückschlüsse zu. Die über den Geodatenserver des \nRegionalverbandes Ruhr (a.a.O.) mögliche Flächenberechnung ergibt aber \neine reine Grundfläche des verfügbaren Platzes von (allenfalls) ca. 2900 qm. \nDabei sind auf dem Wilhelmplatz vorhandene Bepflanzungen (Bäume u.a.) \nnoch nicht in Abzug gebracht. Auch hat der Antragsteller mit E-Mail vom 15. \nJuli 2009 auf die Absicht hingewiesen, ein Konzert durchführen und eine \n(kleine) Bühne aufstellen zu wollen. Davon hat er im Kooperationsgespräch \nam 3. August 2009 keinen Abstand genommen (Es sollen zwei kurdische \nBands auftreten). Die hierdurch zusätzlich reduzierte Fläche stünde aufgrund \nder weiteren dort stattfindenden Versammlungen/Veranstaltungen auch im \nübrigen für die Versammlung des Antragstellers nicht in der gesamten Größe \nzur Verfügung, worauf der Antragsgegner in seiner letzten Erwiderung vom \nheutigen Tage zutreffend hingewiesen hat.\n\n35\n\nEiner von vornherein eingeplanten vollständigen Belegung der Platzfläche \ndurch Teilnehmer der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung „bis auf \nden letzten qm\" stehen überdies vornehmlich sicherheitstaktische \nÜberlegungen entgegen. Es muss eine bestimmte Freifläche zur Verfügung \nstehen, um im Bedarfsfall die effektive Zuführung polizeilicher Einsatzkräfte \nund/oder von Rettungsdiensten, gerade auch zum Schutz der \nVersammlungsteilnehmer, zu ermöglichen. Angesichts der hier in Rede \nstehenden Größenordnung von einigen tausend Versammlungsteilnehmern \nund des zu deren Begleitung erforderlichen hohen Polizeiaufgebots dürfte \ndazu mindestens die weitgehende Freihaltung der angrenzenden Straßen, \naber auch von Teilen des Wilhelmplatzes selbst unerlässlich sein. Nur \nvorsorglich verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die vom Antragsteller \nnicht angefochtene Auflage Nr. 8 im Bescheid vom 18. August 2009, wonach \nbei den anlässlich der Versammlung geplanten „Aktionsformen\" ein \nMindestabstand von zwei Metern zu den polizeilichen Einsatzkräften ständig \neinzuhalten ist. Dem Gericht erscheint schließlich die vom Antragsteller als für \neinen Versammlungsteilnehmer erforderlich angenommene Grundfläche von \n(nur) einem Viertel Quadratmeter als entschieden zu gering bemessen.\n\n36\n\nGesamtwürdigend hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen \nberechtigten Grund, die entscheidungstragende Bewertung des \nAntragsgegners als einer mit der Begleitung von zahlreichen demonstrativen \nGroßveranstaltungen erfahrenen ortskundigen Versammlungsbehörde \ndurchgreifend in Zweifel zu ziehen, der Wilhelmplatz sei aufgrund seiner \ngeringen Größe für die Durchführung der geplanten Versammlung nicht \ngeeignet. Ist der gewünschte Versammlungsort aber bereits von seiner \nräumlichen Beschaffenheit her ungeeignet, einen ordnungsgemäßen \nVersammlungsablauf zu gewährleisten, ist es für die Versammlungsbehörde \ngeradezu geboten, unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters \nund unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine den \nVersammlungsort und den (dazu notwendigen) Aufzugsweg modifizierende \nVerfügung zu erlassen.\n\n37\n\nSchon dieses Argument trägt deshalb die Entscheidung des \nAntragsgegners, die Durchführung der geplanten Versammlung mit Aufzug \nnicht in der vom Antragsteller gewünschten/angemeldeten Weise zu \nbestätigen. \n\n38\n\nAber auch die weitere (vorsorgliche) Begründung, selbst bei einer \nausreichenden Fläche könnte die Versammlung dort nicht bestätigt werden, \nist rechtlichen Bedenken enthoben.\n\n39\n\nNach den vorstehenden Ausführungen kann nicht ernstlich bezweifelt \nwerden, dass am 5. September 2009 (allein) auf dem Wilhelmplatz bzw. in \nDortmund Dorstfeld tagsüber und jedenfalls vorübergehend zeitgleich mit dem \nvom Antragsteller geplanten demonstrativen Ereignis mehrere andere \nVersammlungen/ Veranstaltungen stattfinden sollen. Die Bewertung des \nAntragsgegners, den anderen Veranstaltern wäre es unmöglich, deren \nVersammlungen im angemeldeten Rahmen durchzuführen, wenn der vom \nAntragsteller geplante Aufzug mit ca. 4.500 Teilnehmern ebenfalls zu diesem \nVersammlungsort führen würde, und die aus diesem Grund erlassene \nWegstreckenmodifizierung sind gerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n40\n\nDer Antragsgegner hat insbesondere nicht verkannt, dass die \nEntscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung \ngrundsätzlich zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört. Kommt \nes, wie hier, zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber \ndurch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die \nwechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils \ngrößtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen \nDritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten \nVersammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische \nKonkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche \nAuflagen hergestellt werden.\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE \n104, 92 und juris.\n\n42\n\nDie hier vom Antragsgegner zur Verwirklichung eines gerechten \nAusgleichs aller betroffenen Rechtsgutträger erlassene modifizierende \nVerfügung lässt im Abwägungsvorgang und -ergebnis keinen Fehler \nerkennen. Das von ihm zugrundegelegte Konzept gewährleistet, dass alle am \n5. September 2009 in Dortmund Dorstfeld (und darüber hinaus in der \nDortmunder Innenstadt) anwesenden Gruppierungen ihre Grundrechte im \nSinne praktischer Konkordanz verwirklichen können, wenn auch nicht immer \nan dem konkret begehrten Versammlungsort.\n\n43\n\nBei Auflagen, die, wie hier, in das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt \nder Veranstaltung eingreifen, ist zu beachten, dass es Aufgabe der \nVersammlungsbehörde ist, die wechselseitigen Interessen unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu \nbringen. Dem Veranstalter steht nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, \nwie gewichtig die kollidierenden Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen \nsind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit \nbleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation \nmit der Versammlungsbehörde einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit \ngegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit \nrechtfertigen, obliegt sodann der Versammlungsbehörde und den mit der \nrechtlichen Überprüfung befassten Gerichten.\n\n44\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558 \nund -1 BvQ 8/01 - und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -.\n\n45\n\nDiese Überprüfung lässt hier beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. \nSolche ergeben sich insbesondere nicht aus den schon benannten \nStellungnahmen einzelner Organisationen, die in Dorstfeld und auf dem \nWilhelmplatz am 5. September 2009 ebenfalls demonstrative Anliegen \nverwirklichen wollen.\n\n46\n\nDass diese Organisationen „nichts\" gegen eine zeitgleiche Versammlung \ndes Antragstellers einzuwenden hätten (so die VVN) bzw. es sogar „sehr \nbegrüßen\" würden, wenn deren Anliegen von vielen jungen Antifaschist/innen \nunterstützt würde (so die Aktion 65+), vermag die Richtigkeit der (Gefahren-) \nPrognose des Antragsgegners nicht hinreichend zu erschüttern, wonach eine \nGrundrechtswahrnehmung aus Art. 2 Abs. 1, 5 und 8 GG der Teilnehmer \nsämtlicher anderer dort angemeldeten Versammlungen und Veranstaltungen, \ninsbesondere der Dorstfelder Bürger, bei Durchführung der vom Antragsteller \nbeabsichtigten Versammlung nicht mehr möglich wäre. Es ist nicht einmal \nersichtlich, dass die genannten zwei Veranstalter überhaupt über sämtliche \ndarüber hinaus am 5. September 2009 in Dorstfeld angemeldeten \ndemonstrativen Ereignisse und Veranstaltungen zureichend informiert sind. \nEs ist auch nicht die Aufgabe einzelner Veranstalter zu beurteilen, ob die \nDurchführung einer anderen, weit größeren Versammlung (hier des \nAntragstellers) an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt mit \nöffentlichen Sicherheitsinteressen und/oder kollidierenden Rechten Dritter in \nEinklang steht oder nicht. Auch ist es jedenfalls nicht offenbar \nausgeschlossen, dass sich die vom Antragsgegner in Bezug genommenen, \naber - was festzustellen ist - wenig substantiierten weiteren Versammlungen/ \nVeranstaltungen, vornehmlich der „Dorstfelder Bürger\" ihrerseits auf die \nGrundrechte aus Art. 5 und 8 GG berufen können, etwa weil sich auch diese \nVeranstalter ganz bewusst an diesem Tag zur Abhaltung der jeweiligen \nVeranstaltung entschlossen haben, um ein (politisches) Bekenntnis, gleich in \nwelcher Richtung, zu setzen. Für eine solche Bewertung könnte insbesondere \nsprechen, dass nach der eigenen Einschätzung des Antragstellers gerade der \nStadtteil Dorstfeld Ziel (auch) der von ihm angemeldeten Versammlung sein \nsoll, um dort ein „politisches Symbol zu setzen, dass Dorstfeld allen gehört\" \n(vgl. Protokoll über das Kooperationsgespräch vom 4. August 2009).\n\n47\n\nAngesichts der vom Antragsgegner vorrangig angeführten - begrenzten - \nFläche des Wilhelmplatzes und der sich daraus ergebenden \nUndurchführbarkeit des vom Antragsteller begehrten Versammlungsablaufs \nverfängt auch dessen weiterer Einwand nicht, der Antragsgegner hätte unter \nMissachtung der Kooperationspflicht nicht einmal den Versuch unternommen, \nallen Versammlungsteilnehmern die Durchführung ihrer (jeweiligen) \nVersammlung zu ermöglichen.\n\n48\n\nDeshalb bedarf es auch vor dem Hintergrund des sog. \nPrioritätsgrundsatzes keiner genaueren Abklärung des Anmeldezeitpunkts der \nhier relevanten Versammlungen in Dortmund Dorstfeld am 5. September \n2009, vornehmlich für den Wilhelmplatz. Abgesehen davon, ist auch nichts \ndafür ersichtlich, dass die Anmeldung des Antragstellers vom 13. Mai 2009 \nzeitlich vor den anderen hier in Rede stehenden Versammlungen/ \nVeranstaltungen erfolgt ist. Im übrigen ist in der verfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung anerkannt, dass die Versammlungsbehörde aus hinreichend \ngewichtigen Gründen unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes \ninhaltlicher Neutralität von der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer \nVersammlung abweichen kann.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, www.bverfg.de \nund juris. \n\n50\n\nDie nunmehr verfügte Wegstreckenmodifizierung schränkt das Grundrecht \nder Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG schließlich nicht unverhältnismäßig \nein. Unverhältnismäßigkeit wäre erst dann anzunehmen, wenn die Strecke \ndazu führen würde, dass die mit der Demonstration beabsichtigte \nÖffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden kann.\n\n51\n\nDas ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, da die vom Antragsgegner \nangebotene Strecke ebenfalls durch zentrale Bereiche der Dortmunder \nInnenstadt, insbesondere über den Königswall und die Rheinische Straße \nsowie über die Lange Straße und die Ritterhausstraße bis in den Westpark \nverläuft und der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Zweck \nseiner Versammlung durch diese Streckenführung ins Leere laufen würde, \nmag der Aufzugsweg auch verkürzt sein.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2000 - 1 BvQ 11/00 -, juris. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der \nHauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-01/14-l-918-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-09-01/14-l-918-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237901","retrieved":"2026-07-09 02:00:23.223017+00:00"}}