{"status":"available","doknr":"OLD237925","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0831.7K6037.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"7 K 6037/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom \n10. November 2008 angefochten hat, ist das Verfahren erledigt und wird \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger fiel u. a. am 21. Januar 2008 im \nStraßenverkehr auf, weil er wiederholt mit seinem PKW einige Straßen auf- \nund abfuhr und auf Ansprache von Polizeibeamten, die durch Passanten \naufmerksam gemacht worden waren, unverständliche Angaben machte. Der \nKläger war auch in der Vergangenheit häufiger dadurch aufgefallen, dass er \nwahllos Frauen oder auch Kinder ansprach und diesen anbot, sie nach Hause \nzu fahren. Nach einem psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für \nPsychiatrie und Psychotherapie V. °°° I. vom 25. Juli 2004, das auf einer \nUntersuchung des Klägers am 22. Juli 2004 beruht, leidet der Kläger an einer \nparanoid-halluzinatorischen Psychose mit einem ausgeprägten Wahnsystem. \nDie Krankheit bestehe seit mehreren Jahren. Aufgrund dessen wurde vom \nAmtsgericht N. durch Beschluss vom 2. Juli 2007 ein Betreuer bestellt.\n\n3\n\nNachdem dem Beklagten dies bekannt geworden war, forderte er den \nKläger auf, binnen einer gesetzten Frist das Gutachten eines Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über seine \nFahreignung beizubringen. Das entsprechende fachpsychiatrisch-\nverkehrsmedizinische Gutachten wurde am 19. September 2008 durch den \nArzt für Psychiatrie, Psychotherapie-Verkehrsmedizin Dr. med. F. T. \nerstellt. Der Gutachter gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass \nbeim Kläger eine mittlerweile chronifizierte Psychose aus dem schizophrenen \nFormenkreis mit weiterhin anzunehmenden Wahnsystem bestehe. Aufgrund \nder Chronifizierung lasse sich eine akute Phase von einer remittierenden \nPhase nicht mehr abgrenzen. Ein Zustand symptomfreier Intervalle sei nicht \nmehr erreichbar. Krankheitseinsicht bestehe nicht. Der Kläger sei aufgrund \ndieser Krankheit insgesamt nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und \n2 zu führen.\n\n4\n\nDaraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit \nOrdnungsverfügung vom 10. November 2008 die Fahrerlaubnis unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung und drohte ihm für den Fall der \nNichtablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro \nan. Die Ordnungsverfügung ist dem Kläger persönlich zugestellt worden. Da \ner seinen Führerschein nicht rechtzeitig ablieferte, wurde später ein \nZwangsgeld festgesetzt. Den entsprechenden Bescheid hat der Beklagte \nzwischenzeitlich aufgehoben, so dass es zu einer Erledigung des hiergegen \ngerichteten Klageverfahrens 7 K 17/09 kam. Die Zwangsgeldandrohung in der \nOrdnungsverfügung vom 10. November 2008 (dort Ziff. 4) hat der Beklagte \nebenfalls mit Rücksicht auf die krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit \ndes Klägers, die der Gutachter Dr. med. T. in einer ergänzenden \nStellungnahme vom 4. Mai 2009 an das Gericht festgestellt hatte, \n(Gerichtsakte Bl. 47 zu 7 K 17/09) aufgehoben und die Hauptsache insoweit \nfür erledigt erklärt. Dem hat sich der Kläger angeschlossen.\n\n5\n\nAm 25. November 2008 hat der Kläger, vertreten durch seinen \ngesetzlichen Betreuer Klage erhoben. Er macht geltend, dass er seit über \n25 Jahren unfallfrei fahre und auch Punkte im Verkehrszentralregister zu \nseinen Lasten nicht eingetragen seien. Er benutze seinen PKW nur sehr \nselten und in kleinem Umkreis. Er werde auch konsequent durch seinen \nHausarzt behandelt. Jedenfalls sei bei ihm eine Kompensation der \nLeistungseinbußen möglich.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. November 2008 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist auf gutachterliche Feststellungen, wonach der Kläger zum \nFühren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet \nsei.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung und durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 1. April \n2009 einverstanden erklärt (vgl. Gerichtsakte Bl. 40).\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit das Verfahren durch die übereinstimmenden \nErledigungserklärungen der Parteien beendet ist, ist es einzustellen. Dies \nbetrifft allein die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 10. November \n2008.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis \nder Parteien ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin \nentschieden werden kann (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), unbegründet. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung vom 10. November 2008 ist - soweit sie hier noch \nangefochten wird - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nDie Kammer nimmt zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die \nGründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \nMaßgebend ist, dass der Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung \nleidet. Nach den Feststellungen des Gutachters vom 19. September 2008 \nsind in seinem Fall symptomfreie Intervalle nicht mehr erreichbar, so dass der \nGutachter insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger dauerhaft zum \nFühren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr \ngeeignet ist. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (dort Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung, Ziffer 7.1), wonach die Symptomfreiheit jedenfalls \nVoraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung bei der \nGrunderkrankung „Psychose\" ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der erledigte \nTeil der Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, so \ndass eine Kostentragungspflicht des Beklagten insoweit nicht in Betracht \nkommt. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-31/7-k-6037-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-31/7-k-6037-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237925","retrieved":"2026-07-09 02:00:24.989242+00:00"}}