{"status":"available","doknr":"OLD238050","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0826.4L754.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"4 L 754/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss wird den Beteiligten vorab per Fax bekannt geben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer\nEntscheidung über den Widerspruch vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe im\nKreis V. , hilfsweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des G. -von-T. Berufskollegs, X.\nteilnehmen zu lassen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag war gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- dahingehend zu verstehen,\ndass der Antragsteller in der Hauptsache über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hinaus\ndie Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine\nvorläufige Regelung gegebenenfalls in der Form einer vorläufigen Berechtigung begehrt. Allein diese Auslegung des\ngestellten Antrags erscheint interessengerecht, da die Antragsgegnerin für das wörtlich verstandene Begehren schon\nnicht passivlegitimiert ist, da sie nicht befugt ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die gymnasiale Oberstufe\nan anderen Schulen des Kreises V. zu entscheiden. Über die Schulaufnahme entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW\nbei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung des Schülers der jeweilige Schulleiter.\n\n6\n\nDer sachgemäß ausgelegte Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung,\nvor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder\naus anderen Gründen nötig erscheint. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und -anspruches\nsind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Derzeit besteht keine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür, dass er in einer eventuellen Hauptsache bzw. im noch anhängigen Widerspruchsverfahren mit\nseinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe obsiegen wird. Dabei\nkann es dahinstehen, ob hier aufgrund der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nSekundarstufe I -APO-S I- vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007, noch § 32 Abs. 1\nAusbildungsordnung Sekundarstufe I -AO-S I- vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005,\noder bereits § 41 APO-S I anzuwenden ist. Beide Normen regeln übereinstimmend, dass eine Schülerin oder ein Schüler der\nHauptschule oder der Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der\ngymnasialen Oberstufe erwirbt, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende\nLeistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in\neinem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder\nmangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern\nausgeglichen werden. Der Antragsteller hat im Abschlusszeugnis in den Fächern Englisch und Mathematik die Note\n\"ausreichend\". Da er mit der Note gut im Fach Deutsch nur ein \"ausreichend\" ausgleichen kann, erfüllt er damit nicht\ndie Voraussetzungen der vorgenannten Norm. Die gegen die Bewertung im Fach Englisch vorgebrachten Einwendungen greifen bei\nder im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt für eine\nNotenverbesserung nicht durch. Zwar sind Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht\ndes Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen\ngerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen,\nob die Prüfungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen\nhat, oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche\nKontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und\nnachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Gemessen an den\nvorgenannten Kriterien greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen die Abschlussnote im Fach Englisch insgesamt nicht\ndurch. \n\n8\n\nDer Einwand, die Fachlehrerin im Fach Englisch sei bei der Bewertung der Leistungen gegenüber dem Antragsteller\nvoreingenommen gewesen, ist bereits für das verfolgte Begehren der Notenverbesserung unerheblich. Ein solcher\nprüfungsrechtlicher Mangel kann im Grunde nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft geheilt\nwerden, da eine unbefangene Neubewertung durch dieselbe Lehrkraft in der Regel ausgeschlossen erscheint und die Leistungen\ndes Antragstellers, insbesondere die mündlichen, durch eine andere unbefangene Lehrkraft nicht mehr beurteilt werden\nkönnen. Im Übrigen ist der Vortrag zur Voreingenommenheit aber auch nicht glaubhaft. So hat die Fachlehrerin entgegen\nden pauschalen Behauptungen des Antragstellers ausführlich und überzeugend die intensive Beziehung zu der Klasse und\nihre Sympathie für die Schülerinnen und Schüler dargelegt (Blatt 26 der Verwaltungsakte -VV-). Angesichts dessen erscheint\nes auch nicht glaubhaft, dass die Fachlehrerin mittels der Vergabe von schlechten Noten die erneute Zusammenlegung von\nKlassen habe verhindern wollen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist angesichts der Stellungnahme der Fachlehrerin (Blatt 26 VV)\ndie Behauptung, dass sie aufgrund der Erfahrung mit einzelnen Schülern im Vorhalbjahr bei der Notenvergabe unsachgemäß eine\nGesamtbetrachtung des gesamten Jahres angestellt habe. Dieser Einwand des Antragstellers, der sowohl auf die\nVoreingenommenheit als auch auf einen Fehler bei der Notenvergabe abzielt, greift nicht. Nach § 30 Abs. 1 APO-S I beruht\ndie von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzte Note auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres. Die\nFachlehrerin im Fach Englisch hat dementsprechend die Leistungen des gesamten 10. Schuljahres einbezogen. \n\n9\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung der Vornote und letztlich die\nBildung der Abschlussnote fehlerhaft waren.\nNicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der Bewertung der mündlichen Leistungen im\nzweiten Halbjahr mit \"vier\" bis \"fünf\" nicht um Schulnoten handele, was zur Folge habe, dass sich der Schüler nicht auf\nden tatsächlichen Leistungsstand einstellen und auch nicht sein Lernverhalten darauf abstimmen könne. Es ist ersichtlich,\ndass diese Wertung der Fachlehrerin (Blatt 6 VV) im Rahmen der Erläuterung zur Bildung der Vornote erfolgte. Vor dem\nHintergrund des § 6 Abs. 3 APO-S I, wonach die Beurteilungsbereiche \"Schriftliche Arbeiten\" und \"Sonstige Leistungen im\nUnterricht\" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt\nwerden müssen, kann eine solche Bewertung, die eine gewisse Tendenz der Teilleistung zum Ausdruck bringt, nicht beanstandet\nwerden. Ebenfalls unberechtigt ist der Einwand, dass die Bewertung auf einer falschen Grundlage beruhe. Die Wertung, dass der\nAntragsteller weder Mut noch Kreativität im Umgang mit der Englischen Sprache zeige, habe aufgrund dessen Zurückhaltung\nin der Klasse nicht abgegeben werden dürfen. Die Fachlehrerin hat diese Äußerung im Rahmen der Erläuterungen zur Qualität\nder Mitarbeit im Unterricht getätigt (Blatt 23 VV). Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass hier die sprachlichen\nFähigkeiten und nicht der Charakter des Antragstellers bewertet wurden. Im Übrigen erhielt der Antragsteller ausweislich\nder Stellungnahme der Fachlehrerin trotz gerade noch ausreichenden Leistungen schon im ersten Halbjahr Förderhinweise\n(Blatt 24 VV), so dass der diesbezügliche Einwand über fehlende Hinweise nicht nachvollziehbar erscheint. Der Vortrag des\nAntragstellers, die Konferenz (gemeint ist wohl die Widerspruchskonferenz) habe sich für eine bessere Note ausgesprochen,\nerscheint angesichts der Ausführungen der Fachlehrerin unglaubhaft. Nach Darlegung der Fakten habe sich weder die\nSchulleitung noch einer der Kollegen für die Fachnote \"befriedigend\" eingesetzt (Blatt 6 VV). Dies erscheint angesichts\nder von der Fachlehrerin mitgeteilten Leistungsbewertungen für das 10. Schuljahr nachvollziehbar.\n\n10\n\nSchließlich bestehen gegen die Bildung der Abschlussnote keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass dem\nAntragsteller, wie er meint, die Note \"befriedigend\" hätte erteilt werden müssen. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, 1.\nHalbs. APO-S I beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote. Aus § 32 Abs. 1 APO-S I\nergibt sich, dass bei einem Abweichen der Vornote von der Prüfungsnote um eine Note, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer\nin Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote bestimmt. Aus diesem Normgefüge folgt\nauch, dass in diesen Fällen die begünstigende Rundungsregel aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nicht einschlägig ist. Der\nAntragsteller erhielt die Vornote \"ausreichend\" und erreichte in der ZAP die Note \"befriedigend\", was zu der Abschlussnote\n\"ausreichend\" führte. Der Bewertungsvorgang kann nicht beanstandet werden. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme\n(Blatt 27 VV) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der ZAP Prüfungsnote und nach Abwägung aller erbrachten und nicht\nerbrachten Leistungen im Rahmen der Kompetenzerwartungen, die an die Schüler am Ende der 10. Klasse gestellt werden,\ndie Gesamtnote nicht befriedigend genannt werden könne (Blatt 27 VV). Diese Wertung der Fachlehrerin ist vor dem\nHintergrund ihrer ausführlichen Darlegungen hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Leistungen nachvollziehbar.\nInsgesamt wird aus der Stellungnahme deutlich, dass das Gesamtbild der Leistungen im Fach Englisch, trotz leichter\nVerbesserungen im zweiten Halbjahr im Schriftlichen, die Note \"ausreichend\" rechtfertigt. Eine Notenverbesserung\nresultiert auch nicht aus der behaupteten regen mündlichen Beteiligung am Unterricht. Abgesehen davon, dass dieser\nVortrag zur Quantität der mündlichen Beteiligung wenig substantiiert ist, und es sich zudem um eine grundsätzlich\nunbeachtliche Selbsteinschätzung handeln dürfte, hat die Fachlehrerin insbesondere zur Qualität der mündlichen\nLeistungen nachvollziehbar Stellung genommen (Blatt 23 VV) und diese im ersten Halbjahr mit \"mangelhaft\" und im zweiten\nHalbjahr mit \"ausreichend\" bis \"mangelhaft\" bewertet (Blatt 6 VV). Nach allem geht die Kammer aufgrund der insgesamt\nglaubhaften Ausführungen der Fachlehrerin davon aus, dass die Festsetzung der Abschlussnote auch in Absprache mit dem\nZweitkorrektor erfolgte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/4-l-754-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/4-l-754-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238050","retrieved":"2026-07-09 02:00:34.469243+00:00"}}